Der Stadtrat beschließt:
Die Jahresabschlüsse 2006 – 2009 werden entsprechend der Prüfung durch Wirtschaftsprüfer Dr. Lenz festgestellt. Der Verwaltung wird hiermit für die Jahre 2006 – 2009 Entlastung erteilt. Die Jahresgewinne und -verluste sind auf das nächste Wirtschaftsjahr zu übertragen.
Die Verwaltung wird zugleich angewiesen, die Jahresabschlüsse entsprechend § 25 EBV, durch Aushang zu veröffentlichen.
Der Stadtrat beschließt, die Betriebssatzung des Wasserwerkes entsprechend den Empfehlungen von Dr. Lenz anzupassen und erlässt folgende Satzung:
Erste Änderung der Betriebssatzung des Wasserwerks Kolbermoor
Aufgrund von Art. 23 Satz 1 und Art. 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Kolbermoor folgende
Satzung:
§ 1
Änderungen
Die Betriebssatzung des Wasserwerkes Kolbermoor wird wie folgt geändert:
Zu § 2 wird Abs. 3 wie folgt eingefügt:
Das Wasserwerk Kolbermoor ist im Zusammenhang mit den Aufgaben nach Absatz 1 zuständig für die Erhebung von öffentlichen Abgaben nach den kommunal-abgaberechtlichen Vorschriften – einschließlich des Erlasses von Bescheiden (z.B. Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen und den diesen entsprechenden privatrechtlichen Entgelten (z. B. Baukosten- und Investitionszuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte), sowie für die Durchführung aller weiteren Maßnahmen im Vollzug.
§ 4 wird wie folgt geändert:
Die Erhebung von öffentlichen Abgaben und privatrechtlichen Entgelten im Sinne von § 2 Abs. 3, die Anforderung von Vorschüssen und Vorauszahlungen, die Ablösung der Beträge, sowie die Durchführung von Vollstreckungs- und Beitreibungsmaßnahmen und die Entscheidung über Billigkeitsregelungen, soweit nicht der Werkausschuss oder der Stadtrat zuständig ist.
§ 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 17.06.2010 in Kraft.
Kolbermoor, den
Kloo
1. Bürgermeister