Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter


Daten angezeigt aus Sitzung:  1509. Stadtrat, 21.10.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss 1508. Hauptausschuss 14.10.2015 ö 2.5
Stadtrat 1509. Stadtrat 21.10.2015 ö Beschließend 7

Beschluss

Der Stadtrat beschließt den Erlass der neuen Reinigungs- und Sicherungsverordnung zum 01.11.2015 mit folgendem Wortlaut:

Verordnung über die Reinhaltung und
Reinigung der öffentlichen Straßen und die
Sicherung der Gehbahnen im Winter
(Reinigungs- und Sicherungsverordnung)


Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981(BayRS 91-1-I)
zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 20.12.2007 (GVBl. S. 958), erlässt die Stadt Kolbermoor folgende


Verordnung:

Allgemeine Vorschriften


§ 1   Inhalt der Verordnung

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflichten auf den öffentlichen Straßen der Stadt Kolbermoor.


§ 2   Begriffsbestimmungen

(1)        Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.

(2)        Gehbahnen sind

a)        die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen (Gehsteig)

oder

b)        in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen

jeweils in einer Breite von 1 m, gemessen vom begehbaren Straßenrand aus.

(3)        Geschlossene Ortslage ist der Teil des Stadtgebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.


Reinhaltung der öffentlichen Straßen

§ 3   Verbote

(1)        Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.

(2)        Insbesondere ist es verboten,

a)        auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen, Tiere in einer Weise zu füttern, die geeignet ist, die Straße zu verunreinigen;

b)        öffentliche Straßen und Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;

c)        Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee

1.        auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
2.        neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,
3.        in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzuleiten.

(3)        Das Abfallrecht bleibt unberührt.


Reinigung der öffentlichen Straßen

§ 4   Reinigungspflicht

(1)        Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischen liegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.

(2)        Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere öffentliche Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine öffentliche Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.

(3)        Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.

(4)        Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.

(5)        Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.


§ 5   Reinigungsarbeiten

Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen. Sie haben dabei die Geh- und Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen)

a)        bei Bedarf (mindestens jedoch einmal im Monat) zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen;

bei Trockenheit zur Vermeidung von übermäßiger Staubentwicklung zu sprengen, wenn sie nicht staubfrei angelegt sind;

b)        von Gras und Unkraut zu befreien.

c)        Sie haben ferner bei Bedarf, insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen.


§ 6   Reinigungsfläche

(1)        Reinigungsfläche ist die Gehbahn in dem Abschnitt, auf dessen Länge das Vorderlieger-grundstück eine gemeinsame Grenze mit der öffentlichen Straße besitzt. Dieser Abschnitt wird seitlich durch die Linien begrenzt die von den vorderen Grundstücksecken ausgehend einen rechten Winkel mit der Gehbahnmitte bilden.

(2)        Bei einem Eckgrundstück erstreckt sich die Reinigungsfläche nach Abs. 1 auf den ganzen, das Eckgrundstück umschließenden Teil der öffentlichen Straße, einschließlich des in einer Straßenkreuzung liegenden Teiles.

(3)        Bei Bundes- und Staatstrassen entfällt die Reinigung der Fahrbahn.


§ 7   Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger

(1)        Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass Vereinbarungen nach § 8 abgeschlossen sind.

(2)        Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.


§ 8   Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern

(1)        Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.

(2)        Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Stadt über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinander stehen, wie die Grundstücksflächen.


Sicherung der Gehbahnen im Winter

§ 9   Sicherungspflicht

(1)        Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen (§ 2 Abs. 2) der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.

(2)        § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß.


§ 10   Sicherungsarbeiten

(1)        Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen bzw. starken Steigungen oder witterungsbedingt) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Der Einsatz des Tausalzes ist jedoch aus Gründen der Umweltschonung auf ein Mindestmaß zu beschränken. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

(2)        Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.


§ 11   Sicherungsfläche

(1)        Sicherungsfläche ist der vor dem Vorderliegergrundstück liegende und für den Fußgängerverkehr bestimmte, befestigte und abgegrenzte Teil der öffentlichen Straße. In Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung ist die Sicherungsfläche ein am Rande der Fahrbahn jeweils benutzbar vorhandener Teil der öffentlichen Straße in einer Breite von 1 m.

(2)        § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.


Schlussbestimmungen

§ 12   Befreiung und abweichende Regelungen

(1)        Befreiungen vom Verbot des § 3 gewährt die Stadt, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.
(2)        In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Stadt auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Stadt auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

§ 13   Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.        entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,
2.        die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,
3.        entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.


§ 14   In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 01.11.2015 in Kraft.

Kolbermoor, den …..

Kloo
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.11.2015 08:57 Uhr