Neubau eines Einfamilienhauses, Ringstraße, Kranzberg


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 12.12.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 12.12.2023 ö beschließend 3.2

Sachverhalt

Ortsteil:
Kranzberg
Gebietsart nach BauNVO:
WA
Beurteilung nach BauGB:
§30
Bebauungsplan:
Links d. Amper - Erweiterung

Da das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt sind dessen Festsetzungen zu beachten. Der beantragte Planungswunsch entspricht zum Teil jedoch nicht den Vorgaben des BPlans. 

Beabsichtigt ist die Errichtung eines eingeschossigen Gebäudes mit begrüntem Flachdach. Mittig davon soll ein ca. 26m² großer Gartenhof entstehen.  Die Grundmaße betragen 12,0 x 14,0m.
Durch die geplante Bauweise können GRZ und Abstandsflächen eingehalten werden jedoch unter der Voraussetzung, dass der Gartenhof naturbelassen hergestellt wird und somit nicht in die GRZ-Berechnung miteinfließt. Die Wandhöhe beläuft sich auf 3,25m.
Der Bebauungsplan setzt bei eingeschossiger Bauweise eine Wandhöhe von 3,50m voraus. Dieses Maß kann zwar grundlegend eingehalten werden, allerdings ist die Dachform Satteldach mit 35-42° Dachneigung als äußere Gestaltung festgesetzt. Im Umgriff des Bebauungsplans „Links d. Amper – Mitte“ sowie dessen Erweiterung befindet sich kein Bezugsfall der einen Befreiungsgrund rechtfertigen würde. Das Flachdach des Nachbarn Fritz-Bender-Str. 5a wird nicht als Referenzobjekt herangezogen, weil baurechtlich der Anbau dem Hauptgebäude untergeordnet gesehen wird.
Aufgrund der Gebäudegröße kann auch eine festgelegte Baugrenze nicht eingehalten werden. Das Baufenster sieht hier eine Grundrissgröße von ca. 10,0 x 12,0m vor. Durch die beabsichtigte Situierung tritt im Osten eine Überschreitung von ca. 2,0m auf. Die Abstandsflächen bleiben dabei gewahrt.

Ein Antrag auf Befreiungen liegt dem Vorbescheid bei. Aus ortsplanerischer Sicht als auch unter Würdigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist der Befreiungsantrag abzulehnen, da in der Vergangenheit für selbiges eine Änderung des Bebauungsplanes verlangt wurde.

Ob eine Bebauungsplanänderung in Aussicht gestellt werden soll ist fraglich. Bei einer Änderung sollte das Nachverdichtungsgebot vielmehr Anwendung finden.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen, sofern es entsprechende Bezugsfälle im Umfeld gibt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.04.2024 13:56 Uhr