Zweitwohnungssteuer; Anpassung Berechnungsgrundlage und Steuersatz, Grundsatzbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  43. Sitzung des Gemeinderates, 15.10.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 43. Sitzung des Gemeinderates 15.10.2019 ö beschließend 3

Sachverhalt

Zu Beginn dieses Tagesordnungspunktes, gab der Bürgermeister dem Gremium einen Überblick zur aktuellen Zweitwohnungssituation in der Gemeinde Krün. Außerdem nahm er in diesem Zusammenhang zur existierenden Petition an den Bayerischen Landtag Stellung.

150 Personen sind in Krün mit Zweitwohnungen gemeldet. Lässt man Kinder, Jugendliche, Soldaten sowie Bewohner des Westflügels in Schloß Elmau unberücksichtigt, ergibt sich eine Summe von 105 „echten“ Zweitwohnungsbesitzern in 84 Zweitwohnungen.
In der Gemeinde Krün gibt es seit 1998 eine Satzung nach § 22 Abs. 1 BauGB zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen. Außerdem arbeitet die Gemeinde bereits seit 1976 mit Einheimischenmodellen, welche der Gemeinde Vorkaufsrechte auf 15 bzw. 20 Jahre zusichert.
Der Bürgermeister zeigte durch diese beiden Instrumente auf, dass in Krün schon seit geraumer Zeit viel dafür getan wird, um die Zweitwohnsitze möglichst unattraktiv zu gestalten. Weiter erklärte er, dass ein vergleichbar drastischer Vorstoß wie in Berchtesgaden (Verbot von Zweitwohnungen durch Satzung) im Moment nicht notwendig erscheint, zumal es über dieses Verbot noch keine Rechtsprechung gibt. Es sei nur eine Frage der Zeit, bis verwaltungsgerichtliche bzw. verfassungsgerichtliche Rechtsbehelfe in Form von Antrag auf Normenkontrolle bzw. Popularklage, gestellt werden.

Unabhängig davon war sich der Gemeinderat schnell einig, dass zwei wesentliche Punkte zur Satzung geregelt werden müssen:

  1. Anpassung der Steuergrundlage
Nach der derzeitigen Satzung wird die Zweitwohnungssteuer nach der Jahresrohmiete berechnet. Diese Jahresrohmiete geht auf das Jahr 1964 zurück und wurde im Zusammenhang mit der Grundsteuer höchstrichterlich als nicht rechtskonform beurteilt. Es ist also davon auszugehen, dass dies auch für die Zweitwohnungssteuer zu entschieden würde. Der Gemeinderat einigte sich darauf, als Berechnungsgrundlage die Netto Kaltmiete heranzuziehen.  

  1. Anpassung des Steuersatzes
Um dem Grundprinzip der letzten 40/50 Jahre, nämlich für Zweitwohnungen unattraktiv zu sein, in Krün weiter treu zu bleiben, sprach sich das Gremium für eine Anhebung des Steuersatzes aus. Entsprechende Berechnungen sind aus der beiliegenden Tabelle ersichtlich.

Außerdem könnte dadurch –als angenehmer Nebeneffekt- die Einnahmesituation der Gemeinde Krün nochmals verbessert werden.

Beschluss 1

Die Verwaltung wird beauftragt einen Entwurf der Zweitwohnungssteuersatzung mit der Netto-Kaltmiete als Berechnungsgrundlage zu erarbeiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Beschluss 2

Für die Berechnung der Zweitwohnungssteuer wird ab dem Jahr 2020 ein Steuersatz von 20 v.H. beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt einen entsprechenden Entwurf der Zweitwohnungssteuersatzung zu Beschlussfassung

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.03.2021 10:27 Uhr