Ab 1. August 2026 wird stufenweise bundesweit ein Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter eingeführt, zunächst für die Erstklässler im Schuljahr 2026/27, und weiter bis zum Schuljahr 2029/30 für alle Kinder der 1. bis 4. Klassenstufe. Damit wird der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Ende der Grundschulzeit verlängert. Der Rechtsanspruch ist bundesgesetzlich im Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) geregelt.
Mit Veröffentlichung der „Richtlinie zur Förderung von Investitionen zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ vom 23.08.2023 hat der Freistaat Bayern eine Finanzierungsmöglichkeit zum Aufbau von Ganztagesangeboten an staatlichen Schulen geschaffen. Damit werden Angebote unter staatlicher Schulaufsicht (Ganztagsgrundschule) i.S.d. Art. 6 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) für Kinder im Grundschulalter an öffentlichen Schulen in eigenen Ganztagsklassen in klassen- und jahrgangsübergreifender Form (offenes Ganztagsangebot) gefördert.
Diese geschaffene staatliche Fördermöglichkeit möchte der Markt Küps beim Schulhausneubau nutzen. Das mehrmals vorgestellte und im Marktgemeinderat beschlossene Schulbaukonzept sieht vor, das bestehende ‚Westgebäude‘ nach Fertigstellung des neuen Grundschultraktes zu sanieren und künftig für die schulischen offenen Ganztagesangebote (oGTS) zu nutzen.
Eine Förderung aus diesem Programm setzt voraus, dass die Bedarfsnotwendigkeit der Räumlichkeiten von rechtsanspruchserfüllenden Ganztagsangeboten im Rahmen des schulaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens für den Schulbau festgestellt wird und bis 31.12.2027 abgeschlossen ist. Hinzu kommt, dass die Betreuungsangebote die Vorgaben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über offene Ganztagsangebote an Schulen für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangstufe 1 bis 4 erfüllen müssen. Eine Förderung aus diesem Programm setzt ferner voraus, dass die Bedarfsnotwendigkeit der Räumlichkeiten von rechtsanspruchserfüllenden Ganztagsangeboten im Rahmen des schulaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens für den Schulbau festgestellt wird.
In Absprache mit dem Landratsamt Kronach und dem Träger des offenen Ganztagesschulangebotes an der Küpser Schule (Caritasverband Landkreis Kronach) hat die Verwaltung des Marktes Küps die als Fördervoraussetzung notwendige ‚Kommunale Bedarfsplanung für ganztägige Bildungs-, Betreuungs- und Mittagsverpflegungsangebote‘ erarbeitet und mit diesem Tagesordnungspunkt dem Gremium vorgelegt. Diese ähnelt der kommunalen Bedarfsplanung für Kindertagesstätten i.S.d. Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG). Auch bei der Feststellung des Bedarfes an Betreuungsstrukturen in der Schule wurden vorhandene Basiswerte für die Analyse der Ganztagsschulbedarfe zugrunde gelegt. Maßstab waren die aktuellen Geburtenzahlen, Schülerzahlprognosen und vorhandenen Betreuungs- und Verpflegungszahlen (oGTS) des aktuellen Schuljahres im Markt Küps. Ein weiterer Baustein war der „Praxisleitfaden für die Bedarfsplanung“ des Bay. StMAS und die vom Freistaat Bayern 2023 veröffentliche Studie „Ganztagesbedarf von Grundschulkindern in Bayern“ (Fa. Prognos).
Nach Feststellung des aktuellen Bedarfes, unter Berücksichtigung möglicher gesellschaftlicher und struktureller Entwicklungen im Markt Küps, konnte der aktuell notwendige Bedarf mit 200 Betreuungsplätzen (Grundschule) und 225 Verpflegungsplätzen (Grund- und Mittelschule) ermittelt werden.
Damit erreicht der Markt Küps eine Betreuungsquote von 66% für alle Grundschüler (nachrichtlich: Ermittelter Betreuungsbedarf in Bayern: 67%). Der Verpflegungsbedarf liegt bei 100% aller betreuten Kinder.
Die Kommunale Bedarfsplanung des Marktes Küps in der vorliegenden Form wurde mit der Regierung von Oberfranken vorbesprochen und abgestimmt. Das Kreisjugendamt Kronach hat die Bedarfsplanung ebenfalls geprüft und den Bedarf als „zielführend und zukunftsorientiert“ festgestellt. Es ist zu erwarten, dass sich die Betreuungsbedarfe zunächst auf dem festgestellten Niveau einpendeln. Dennoch ist davon auszugehen, dass mit der Einführung des gesetzlichen Anspruchs auf Ganztagesbetreuung die Bedarfe zu einem späteren Zeitpunkt neu beleuchtet und ggf. angepasst werden müssen.