Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat bereits vor einiger Zeit eine neue amtliche Mustersatzung für die Erhebung einer Hundesteuer im Bayerischen Ministerialblatt bekannt gemacht. Die vorangegangene amtliche Mustersatzung, auf der die aktuelle Hundesteuersatzung des Marktes Küps basiert, stammt aus dem Jahr 1980.
Zentrale Aktualisierungspunkte der neuen Mustersatzung, wie die Besteuerung des Haltens von Kampfhunden, die Hundehaltung in Einöden und Weilern, sowie die sog. ‚Züchtersteuer‘ wurden nunmehr auch in der amtlichen Mustersatzung umgesetzt und würden durch das In-Kraft-Treten einer neuen Mustersatzung für den Markt Küps in die neue Mustersatzung aufgenommen.
Die Verwaltung hat auf Grundlage der Mustersatzung die Hundesteuersatzung für den Markt Küps neu aufgelegt und als Anlage der Beschlussvorlage beigefügt. Damit würde die notwendige Rechtssicherheit im Ortsrecht des Marktes Küps durch einen aktuellen Gesetzesstand geschaffen und gleichzeitig die bisher gültige Hundesteuersatzung vom 01.01.2021 durch Neuerlass außer Kraft gesetzt.
Im Zuge der neuen Hundesteuersatzung hat die Verwaltung auch bisherige Hundesteuersätze überprüft und mit den Beträgen der Landkreisgemeinden verglichen. Der Markt Küps liegt mit dem aktuellen Steuermaßstab und Steuersatz (35 € für alle Hunde) im Vergleich aller Landkreisgemeinden am unteren Ende und deutlich unter dem ermittelten Landkreisdurchschnitt (Lkrs. - Durchschnitt: 42 € | 49 € | 58 € | 313 €). Die Werte erläuterte der Erste Bürgermeister Bernd Rebhan dem Gremium anhand der beigefügten Übersicht.
Die Verwaltung schlägt im Zuge des In-Kraft-Tretens einer neuen Hundesteuersatzung deshalb vor, auch den Steuermaßstab bzw. Steuersatz in der Satzung anzupassen. Im Rahmen eines interfraktionellen Gespräches wurde der Vorschlag diskutiert und sich auf folgende Festsetzung verständigt. Demnach wäre eine moderate Anpassung an das Landkreisniveau mit folgenden Steuerbeträgen festzusetzen: Für den ersten Hund 45 €, für den zweiten Hund 50 €, für alle weiteren Hunde 55 € und für Kampfhunde im Sinne der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit 200 €. Dabei handle es sich bereits um die nach unten korrigierten und angepassten Hundesteuersätze aus dem gemeinsam geführten interfraktionellen Gespräch, so der Erste Bürgermeister Bernd Rebhan.
In diesem Zusammenhang erinnerte der Erste Bürgermeister Bernd Rebhan an die seit 2017 installierte Hundetoiletten-Infrastruktur im Markt Küps. Aus Überzeugung habe der Markt Küps inzwischen mehr als 30 „Hundestationen“ mit Hundekotbeutelspendern und Abfallbehältern im Gemeindegebiet installiert. Die Kotbeutel sind für alle Hundehalter kostenlos. Das Angebot wird von den Hundehaltern sehr gut angenommen und leistet einen wichtigen Beitrag für die Landwirtschaft und den Umweltschutz, so der Erste Bürgermeister. Das bestehende Angebot wird jedes Jahr um weitere Stationen erweitert - insgesamt hat der Markt Küps seit 2017 rund 23.000 € (reine Materialkosten) investiert.
Die Vorschläge aus dem interfraktionellen Gespräch wurden verwaltungsintern thematisiert. Gemeldet sind 455 Hundebesitzer mit einem Hund, 63 mit zwei Hunden. 9 Hundebesitzer haben mindestens 3 Hunde (insgesamt 41 Tiere). Weil der Großteil nur Erst- und Zweithunde sind, sollte für diese Tiere der gleiche Steuersatz angewendet werden. Der Vorschlag der Verwaltung lautet damit: Erst- und Zweithund 45 €, für alle weitere Hunde 55 € und für Kampfhunde im Sinne der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit 200 €.
MGR Nikolai Hiesl stellte einen Änderungsantrag und schlug vor, Hunde mit der sog. „Jagdlichen Brauchbarkeitsprüfung“ nicht nur steuerlich zu ermäßigen, sondern von der Hundesteuer zu befreien. Jagdhunde leisten einen wichtigen Beitrag zum Natur- und Umweltschutz. Hier sei eine Steuerbefreiung für speziell ausgebildete Tiere sinnvoll. Das Gremium stimmte diesem Änderungsantrag zu und änderte §6 und §2 der vorgelegten Hundesteuersatzung entsprechend.
MGR Dr. Ralf Pohl stellte den Antrag, alle Hunde -mit Ausnahme der Kampfhunde- mit einem einheitlichen Steuersatz von 45 € zu belegen. Das Gremium stimmte diesem Änderungsantrag zu.
Satzung für die Erhebung der Hundesteuer ab dem Jahr 2025
(Hundesteuersatzung – HStS 2025)
Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Küps folgende Satzung:
§ 1 | Steuertatbestand
1Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. 2Maßgebend ist das Kalenderjahr.
§ 2 | Steuerfreiheit
Steuerfrei ist das Halten von
1.
Hunden allein zu Erwerbszwecken, insbesondere das Halten von
a) Hunden in Tierhandlungen,
b) Hunden, die zur Bewachung von zu Erwerbszwecken gehaltenen Herden notwendig sind und zu diesem Zwecke gehalten werden,
2.
Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariter-Bundes, des Malteser Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
3.
Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
4.
Hunden, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden,
5.
Hunden, die von Angehörigen ausländischer, diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden,
6.
Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
7.
Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
8.
Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind.
9.
Hunden, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden. Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn die Hunde die Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt haben.
§ 3 | Steuerschuldner, Haftung
(1) 1Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. 2Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. 3Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. 4Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, sind sie Gesamtschuldner.
(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.
§ 4 | Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung
(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen in weniger als drei aufeinander folgenden Monaten im Kalenderjahr erfüllt werden.
(2) 1Tritt an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes, für den die Steuerpflicht im Kalenderjahr bereits entstanden und nicht nach Abs. 1 entfallen ist, bei demselben Halter ein anderer Hund, entfällt für dieses Kalenderjahr die weitere Steuerpflicht für den anderen Hund. 2Tritt in den Fällen des Satzes 1 an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes ein Kampfhund, entsteht für dieses Kalenderjahr hinsichtlich dieses Kampfhundes eine weitere Steuerpflicht mit einem Steuersatz in Höhe der Differenz aus dem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde und dem Steuersatz, der für den verstorbenen oder veräußerten Hund gegolten hat.
(3) 1Ist die Steuerpflicht eines Hundehalters für das Halten eines Hundes für das Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland entstanden und nicht später wieder entfallen, ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die dieser Hundehalter für das Kalenderjahr nach dieser Satzung zu zahlen hat. 2Mehrbeträge werden nicht erstattet.
§5 | Steuermaßstab und Steuersatz
(1) 1Die Steuer beträgt pro Jahr
für alle Hunde 45 €
für Kampfhunde 200 €.
2Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. 3Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.
(2) 1Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. 2Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
§ 6 | Steuerermäßigung
(1) 1Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für Hunde, die in Einöden gehalten werden. Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.
2Die Steuerermäßigung nach Satz 1 kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.
(2) 1Wird ein Hund aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen, ermäßigt sich die Steuer für jeden Monat der Hundehaltung um ein Zwölftel des Steuersatzes. 2Die Steuerermäßigung wird längstens für die ersten zwölf Monate der Hundehaltung nach Aufnahme in den Haushalt gewährt.
§7 | Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) 1Steuerermäßigungen werden auf Antrag gewährt. 2Der Antrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu stellen, für das die Steuerermäßigung begehrt wird. 3In dem Antrag sind die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung darzulegen und auf Verlangen der Gemeinde glaubhaft zu machen. 4Maßgebend für die Steuerermäßigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. 5Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Kalenderjahres, ist dieser Zeitpunkt entscheidend.
(2) Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 7 und 8 und keine Steuerermäßigung gewährt.
§8 | Entstehen der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder – wenn der Steuertatbestand erst im Verlauf eines Kalenderjahres verwirklicht wird – mit Beginn des Tages, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
§9 | Fälligkeit der Steuer
Die Steuerschuld ist mit der auf das Kalenderjahr entfallenden Steuer fällig am 15. Februar eines jeden Kalenderjahres, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.
§10 | Anzeigepflichten und sonstige Pflichten
(1) Wer einen über vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Anschaffung unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.
(2) Wer einen unter vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Vollendung des vierten Lebensmonats des Hundes unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.
(3) 1Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde eine Hundesteuermarke aus, die der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder seines umfriedeten Grundbesitzes stets tragen muss. 2Der Hundehalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Gemeinde die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen; werden andere Personen als der Hundehalter mit dem Hund angetroffen, sind auch diese Personen hierzu verpflichtet.
(4) 1Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund innerhalb eines Monats bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder tot ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. 2Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben.
(5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, ist das der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Wegfall anzuzeigen.
§ 11 | Inkrafttreten
(1) Diese Hundesteuersatzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2024 tritt die Hundesteuersatzung vom 01.01.2021 außer Kraft.