Daten angezeigt aus Sitzung:
3/2025. Sitzung des Gemeinderates, 25.02.2025
Beratungsreihenfolge
Öffentlicher Sachverhalt
4.5
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Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding, Schreiben vom 14.12.2023
(nur für Ebene Bebauungsplan)
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4.5 a
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Landwirtschaftliche Belange:
Wie in ihrer Begründung beschreiben sie, dass ein eingeschränktes Gewerbegebiet → Gewerbe- und Mischgebiet entstehen soll. Zudem wird aufgeführt, dass sich in der Gemarkung Rudlfing 8314 und in der Gemarkung Langenbach 8311 der gesamte Geltungsbereich auf ca. 9,27 ha beläuft.
Die Planung beinhaltet 4,43 ha Gewerbeflächen, 3,72 ha Grünfläche, 0,12 ha Wasserfläche und 1,0 ha Verkehrsfläche in der Gemarkung Rudelfing.
Der Überlagerungsbereich im Osten beläuft sich auf ca. 0,18 ha zusätzliche Ge-werbefläche in der Gemarkung Langenbach.
Der Geltungsbereich verteilt sich auf folgende Fl.Nrn. der Gemarkung Rudelfing:
Fl.Nr. 651 Tfl. mit 1,2289 ha – Flutbach
Fl.Nr. 671 Tfl. mit 3,9036 ha – B11 – Bundesstraße
Fl.Nr. 683 Tfl. mit 0,2467 ha – Straßfeld
Fl.Nr. 684 mit 0,1992 ha – Feldweg
Fl.Nr. 685 mit 8,1546 ha – Großer Anger
Fl.Nr. 686 mit 0,0828 ha – Großer Anger
Der Geltungsbereich in der Gemarkung Langenbach verteilt sich auf folgende
Fl.Nr. 128/4 Tfl. 0,2874 ha – Großer Anger 6
Fl.Nr. 128/6 Tfl. 0,4926 ha – Großer Anger
Fl.Nr. 128/8 Tfl. 1,1069 ha – Nähe Großer Anger
An der Südseite grenzt ein landw. Verkehrsweg direkt an die Fläche an und die Fl.Nr. 687 wird weiterhin landw. bewirtschaftet.
Auf der Westseite grenzt ein Entwässerungsgraben an und die Fl.Nr. 682 wird ebenso künftig weiterhin landw. bewirtschaftet.
In ca. 150m süd-westlich entfernt auf der gegenüberliegenden Seite der Bahnstrecke befindet sich ein aktiver landw. Betrieb.
Bodenwerte:
Lehmboden LIIIb3 34/34 Grünland
Lehmboden L2D 76/71 Ackerland
Lehmboden LIIIb2 46/46 Grünland
Lehmboden LIIb2 54/54 Grünland
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Die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding vom 14.12.2023 wird zur Kenntnis genommen.
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4.5 b
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Wir weißen darauf hin, dass durch die Umsetzung des Bauprojektes eine sehr große landwirtschaftlich genutzte Fläche verloren geht. Vorhaben, welche den Strukturwandel beschleunigen, sollten möglichst unterlassen werden oder zumindest so konzipiert werden, dass kaum landwirtschaftliche Flächen betroffen sind.
Wie in unserer StN vom 29.06.2022 bereits beschrieben, liegen die Ackerzahl und Grünlandzahl der überplanten Fläche über den Durchschnittswerten der Acker - und Grünlandzahlen der Bodenschätzung des Landkreises Freising (vgl. „Durchschnittswerte der Acker - und Grünlandzahlen für die bayerischen Landkreise“ zur Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV).
Um den Verlust dieser qualitativ hochwertigen landwirtschaftlichen Fläche zu minimieren, wird empfohlen, den Oberboden abzutragen und auf ertragsärmeren Standorten zu verteilen.
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Der Sachverhalt der Umwandlung – hier ertragreicher – landwirtschaftlich genutzter Flächen wird in der Begründung auf Bebauungsplan-Ebene in Kapitel 3.1 auf Seite 6 entsprechend ergänzt und besonders gewürdigt.
Der Hinweise wird nach Möglichkeit im Zuge der Erschließungsplanung und Bauausführung beachtet.
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4.5 c
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Bestehende landwirtschaftliche Betriebe dürfen in der Ausübung und Entwicklung durch dieses Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden.
Von den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen kann es zu unvermeidbaren Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen kommen. Dieser Umstand und soweit Emissionen unvermeidbar sind, sind zu tolerieren, auch an Wochenenden, Sonn- und Feiertagen. Auch zu tolerieren ist, falls die Wetterlage während der Erntezeit solche Arbeiten erzwingt, dass diese während der Nachtzeit vorgenommen werden müssen. Die Bauwerber sind auf diesen Umstand hinzuweisen.
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Die Hinweise werden im Zuge der Erschließungsplanung und Bauausführung beachtet.
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4.5 d
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Bei Grenzbepflanzungen, welche an landwirtschaftliche Flächen und Verkehrswegen angrenzen, wird empfohlen, ab einer Bewuchshöhe von 2 Metern Grenzabstände von mindestens 4 Metern zum Nachbargrundstück und landw. Verkehrs-wegen einzuhalten, um zukünftig Beeinträchtigungen zu vermeiden.
Des Weiteren muss die Erreichbarkeit und Bearbeitbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen weiterhin gegeben werden, auch mit modernen Arbeitsmaschinen und -geräten.
Durch die vorliegende Planung darf die Bewirtschaftung der angrenzenden landw. Flächen nicht eingeschränkt werden. Falls dennoch landw. Flächen im Umgriff während der Bauphase genutzt werden, müssen die Schäden und Verluste gegenüber den betroffenen Landwirten ersetzt werden.
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Der Hinweis wird in die Begründung auf Bebauungsplan-Ebene in Kapitel 3.3 auf Seite 17 insofern aufgenommen, als dass die Grenzabstände zu den benachbarten Gehölzstrukturen ausreichend gewürdigt sind, insbesondere auf eine mögliche Verschattung und die Auswirkungen des Laubfalls. Im Geltungsbereich sind keine landwirtschaftlichen Nutzflächen festgesetzt, somit ist eine Behinderung der landwirtschaftlichen Geräte durch die Zaunlinie nicht zu erwarten.
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4.5 e
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Die Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche dürfen die benachbarten landwirtschaftlichen Flächen nicht negativ bezüglich der Bearbeitung beeinflussen.
Grundsätzlich sollten Ausgleichsflächen dort angelegt werden, wo bereits eine extensive landwirtschaftliche Nutzung vorhanden ist, um den Verlust von wertvoller landwirtschaftlicher Nutzfläche zu reduzieren, hier der Acker auf der Flurnummer 687 der Gemarkung Rudlfing. Daher würden wir empfehlen, die Ausgleichsmaßnahmen auf geeigneteren Standorten durchzuführen.
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Die Hinweise werden im Zuge der Herstellung der internen Ausgleichsfläche auf den bachnahen Teilflächen der Fl.Nr. 685, Gemarkung Rudlfing, beachtet.
Die Gemeinde Langenbach hat aufgrund eigentumsrechtlicher Probleme (keine Flächenverfügbarkeit) bei der Zuordnung einer Teilfläche der Fl.Nr. 698, Gemarkung Rudlfing, südlich des Langenbachs gelegen, nun zur erneuten Auslegung den externen Ausgleich in den Landkreis Landshut verlagert. Hierzu liegt seitens der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) mit E-Mail vom 12.06.2024 das Einverständnis zu diesem Vorgehen vor.
Nun werden die Fl.Nrn. 304 und 314, Gemarkung und Gemeinde Ergoldsbach, sowie Teilflächen der Fl.Nrn. 1707/4, 1707/8 und 1707/9, Gemarkung Mirskofen, Markt Essenbach, zugeordnet.
Das verbleibende Defizit wird dann im Geltungsbereich auf der Fl.Nr. 685, Gemarkung Rudlfing, möglichst in den bachnahen Flächen umgesetzt.
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4.5 f
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Forstfachliche und waldrechtliche Belange:
Wald im Sinne der Waldgesetze ist von den vorgelegten Planungen nicht betroffen. Aus waldrechtlicher und forstfachlicher Sicht bestehen insofern keine Einwände.
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Wird zur Kenntnis genommen.
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Beschluss
Die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding vom 14.12.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Der Sachverhalt der Umwandlung – hier ertragreicher – landwirtschaftlich genutzter Flächen wird in der Begründung auf Bebauungsplan-Ebene in Kapitel 3.1 auf Seite 6 entsprechend ergänzt und besonders gewürdigt.
Der Hinweise wird nach Möglichkeit im Zuge der Erschließungsplanung und Bauausführung beachtet.
Die Hinweise werden im Zuge der Erschließungsplanung und Bauausführung beachtet.
Der Hinweis wird in die Begründung auf Bebauungsplan-Ebene in Kapitel 3.3 auf Seite 17 insofern aufgenommen, als dass die Grenzabstände zu den benachbarten Gehölzstrukturen sind ausreichend gewürdigt, insbesondere auf eine mögliche Verschattung und die Auswirkungen des Laubfalls. Im Geltungsbereich sind keine landwirtschaftlichen Nutzflächen festgesetzt, somit ist eine Behinderung der landwirtschaftlichen Geräte durch die Zaunlinie nicht zu erwarten.
Die Hinweise werden im Zuge der Herstellung der internen Ausgleichsfläche auf den bachnahen Teilflächen der Fl.Nr. 685, Gemarkung Rudlfing, beachtet.
Die Gemeinde Langenbach hat aufgrund eigentumsrechtlicher Probleme (keine Flächenverfügbarkeit) bei der Zuordnung einer Teilfläche der Fl.Nr. 698, Gemarkung Rudlfing, südlich des Langenbachs gelegen, nun zur erneuten Auslegung den externen Ausgleich in den Landkreis Landshut verlagert. Hierzu liegt seitens der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) mit E-Mail vom 12.06.2024 das Einverständnis zu diesem Vorgehen vor.
Nun werden die Fl.Nrn. 304 und 314, Gemarkung und Gemeinde Ergoldsbach, sowie Teilflächen der Fl.Nrn. 1707/4, 1707/8 und 1707/9, Gemarkung Mirskofen, Markt Essenbach, zugeordnet. Das verbleibende Defizit wird dann im Geltungsbereich auf der Fl.Nr. 685, Gemarkung Rudelfing, möglichst in den bachnahen Flächen umgesetzt.
Wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Datenstand vom 25.03.2025 15:01 Uhr