Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 16 "ANL" - Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen, Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 30.01.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss Sitzung des Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses 16.01.2024 vorberatend 4
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 30.01.2024 ö beschließend 4

Beschluss

Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangene Stellungnahme des Bund Naturschutz in Bayern e. V. Ortsgruppe Laufen vom 20.08.2023 wird wie folgt abgewogen: Bei der von der Aufhebung des Bebauungsplanes wesentlich betroffenen Fläche, FL.-Nr. 528 der Gemarkung Laufen, handelt es sich um eine regelmäßig gemähte Wiesenfläche, auf welcher keine der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen oder grünordnerischen Maßnahmen begonnen oder umgesetzt wurden. Weder auf den im Geltungsbereich befindlichen Flächen noch im erweiterten Umfeld hiervon befinden sich Biotope aus der Biotopkartierung Flachland / Stadt des LfU Bayern. Im Übrigen wurde durch einen qualifizierten Gutachter eine „artenschutzrechtliche Vorprüfung“ in der Fassung vom 30.11.2023 erstellt. Diese kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass keine artenschutzrechtlichen Belange berührt sind. Die artenschutzrechtliche Vorprüfung wird als Bestandteil der Begründung beigefügt. Der beigefügten Anlage zur Stellungnahme ist nicht zu entnehmen, auf welche Bereiche sich die Ermittlungen beziehen, es kann nicht von einer gesetzeskonformen Kartierung durch die zuständigen Landesbehörden ausgegangen werden. Die weiteren Punkte, die sich auf künftige Bebauungsplanfestsetzungen beziehen, werden zur Kenntnis genommen, entwickeln jedoch keine Relevanz, da beabsichtigt ist, den bestehenden Bebauungsplan aufzuheben und nicht ihn zu ändern. Auch eine erneute Neuaufstellung eines Bebauungsplanes erscheint derzeit nicht absehbar.

Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:

Die Stellungnahmen des Staatlichen Bauamtes Traunstein vom 21.08.2023, des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 10.08.2023 und der Energienetze Bayern vom 14.08.2023, die keine Einwendungen erhoben haben oder sich nicht geäußert haben, werden zur Kenntnis genommen.

Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde vom 09.08.2023, sowie des regionalen Planungsverbands Südostoberbayern vom 21.08.2023: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, Erfordernisse der Raumordnung der Aufhebung des Bebauungsplanes nicht entgegenstehen.

Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 20.09.2023: 

Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass der AB 321 Immissionsschutz keine Einwände erhebt und der FB 33 Naturschutz im zur Verfügung stehenden Zeitraum, der antragsgemäß bereits um eine Woche verlängert worden war, keine Stellungnahme abgegeben hat.

FB 31 Planen, Bauen, Wohnen:

1. Form: Die Satzung wird um Lagepläne im Raum sowie den Bebauungsplangeltungsbereich mit Umgriff ergänzt.

2. Zur Klarstellung wird die Angabe zur zukünftigen Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben als Hinweis dargestellt.

3. Bereits der rechtskräftige Bebauungsplan „ANL“ stellte als Sondergebiet gem. § 11 BauNVO eine besondere Nutzungsart dar, die sich von der umgebenden Bebauung abhebt. Das südlich gelegene allgemeine Wohngebiet wird durch den qualifizierten Bebauungsplan Nr. 13 „Seethalerstraße“, das östlich gelegene Wohngebiet wird durch den einfachen Bebauungsplan Nr. 26 „Leitenschuster Land“ städtebaulich qualifiziert geregelt. Der - laut Stellungnahme - nördliche Gewerbekomplex (richtig wohl: westlich) hat sich aus der Geschichte entwickelt (früher Bekleidungsfabrik und Sägewerk) und genießt Bestandsschutz. Da hier derzeit keine vom Bestand abweichende Entwicklungen absehbar sind, ist eine Überplanung nicht erforderlich im Sinne des     § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Begründung wird in diesem Sinne ergänzt.
Eine planungsrechtliche Sicherung auf der Ebene der Bauleitplanung ist für den privatrechtlich und durch öffentliche Widmung gesicherten Weg nicht erforderlich, da der Grüngürtelweg auf der überwiegenden Länge nicht bauplanungsrechtlich gesichert ist und nicht der unmittelbaren Erschließung des unmittelbaren Plangebietes dient.

4. Zwischenzeitlich wurde durch einen qualifizierten Gutachter eine artenschutzrechtliche Vorprüfung (Fassung vom 30.11.2023) erstellt, die der Begründung beigefügt wird. Auf die dortigen Ergebnisse wird verwiesen.

5. Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Stadt Laufen vertritt hier die Auffassung, dass eine Planung nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz1 BauGB erforderlich ist.

Die trotz gewährter Fristverlängerung verfristet eingegangene Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land, FB 33 Naturschutz, vom 22.09.2023 wird wie folgt abgewogen: Bei der angesprochenen Festlegung als Innenbereich (§ 34 BauGB) handelt es sich wie bereits oben ausgeführt nur um einen Hinweis und nicht um eine Festsetzung. Eine Festsetzung ist auch nicht möglich, da nach Aufhebung des Bebauungsplanes die rechtliche Festsetzungsermächtigung wegfällt. Dementsprechend wird die planungsrechtliche Grundlage im Zuge künftiger Vorhaben auf Grund des Bestandes ermittelt.
Bei der von der Aufhebung des Bebauungsplanes wesentlich betroffenen Fläche, FL.-Nr. 528 der Gemarkung Laufen, handelt es sich um eine regelmäßig gemähte Wiesenfläche, auf welcher keine der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen oder grünordnerischen Maßnahmen begonnen oder umgesetzt wurden. Weder auf den im Geltungsbereich befindlichen Flächen noch im erweiterten Umfeld hiervon befinden sich Biotope aus der Biotopkartierung Flachland / Stadt des LfU Bayern. Im Übrigen wurde durch einen qualifizierten Gutachter eine „artenschutzrechtliche Vorprüfung“ in der Fassung vom 30.11.2023 erstellt. Diese kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass keine artenschutzrechtlichen Belange berührt sind. Die artenschutzrechtliche Vorprüfung wird als Bestandteil der Begründung beigefügt.
Eine Festsetzung als Außenbereich im Innenbereich ist aus oben genannten Gründen nicht möglich.

Die Stadt Laufen beschließt, mit den gemäß obenstehendem Abwägungsergebnis geänderten Entwürfen i. d. F. vom 20.12.2023 die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen (Auslegungsbeschluss).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.03.2024 11:07 Uhr