Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 56 "Vereinsheime Leobendorf" - Abwägung und Billigungsbeschluss zur öffentlichen Auslegung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 29.01.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 15.01.2019 vorberatend 7
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 29.01.2019 ö beschließend 6

Beschluss

Die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB eingegangene Stellungnahme des Isartalvereines e. V. vom 05.10.2018, in der keine Anregungen oder Einwände vorgebracht wurden, nimmt die Stadt Laufen zur Kenntnis.

Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:

Die Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft, vom 05.11.2018, in der keine Anregungen oder Einwände vorgebracht wurden, nimmt die Stadt Laufen zur Kenntnis.

Stellungnahme der Brandschutzdienststelle, Kreisbrandrat Josef Kaltner, vom 13.10.2018: Die Löschwasserversorgung ist sichergestellt.

Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 02.11.2018: Der Bereich liegt im wasserwirtschaftlichen Vorranggebiet. Gegen das Vorhaben bestehen aber aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Einwände. Die Hinweise hinsichtlich der Ableitung des Niederschlagswassers sowie die Gefahr von Starkregenereignissen sind bereits im Bebauungsplan enthalten. Ebenso ein Hinweis auf Altlastenverdachtsflächen. Der Hinweis zur Regenwassernutzung wird aufgenommen.

Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde vom 30.10.2018: Die Planung wurde bereits in der Entwurfserstellung wasserwirtschaftlich und naturschutzrechtlich besprochen, die Ergebnisse wurden berücksichtigt bzw. fließen in die Planung soweit erforderlich noch ein. Im Übrigen nimmt die Stadt Laufen zur Kenntnis, dass der Bebauungsplan den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht.

Stellungnahme des regionalen Planungsverbandes Südostoberbayern vom 05.11.2018: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass die Belange der Regionalplanung in der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde berücksichtigt sind.

Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH vom 24.10.2018: Die bestehenden Versorgungsanlagen der Bayernwerk Netz GmbH werden beachtet. Im Zuge der späteren Baumaßnahme erfolgt eine Abstimmung der Leitungsverläufe.

Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 08.10.2018: Über Bodendenkmäler im Geltungsbereich liegen derzeit keine Erkenntnisse vor. Der Hinweis hinsichtlich der Meldepflicht bei eventuell zu Tage tretenden Bodendenkmälern wird ergänzt.

Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 24.10.2018:
  • AB 321 Immissionsschutz: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass sich auf Grund der großen Abstände zur nächstgelegenen Wohnbebauung keine grundlegenden Einwände oder Hinweise ergeben.
  • FB 31 Planen, Bauen, Wohnen:
    • Art der baulichen Nutzung: Pkt. C.I.1. Art der baulichen Nutzung wird wie folgt neu formuliert:
      Das Bauland wird als sonstiges Sondergebiet im Sinne des § 11 BauNVO festgesetzt. Das Sondergebiet dient der Unterbringung von Vereinsheimen sowie Einrichtungen und Anlagen die den Vereinen dienen. Zulässig sind:
    • das Vereinsheim der Musikkapelle mit Probe-, Übungs- und Lagerräumen,
    • die Vereinsheime des Sportvereins und des Eisstockclubs mit Umkleiden u. Lagerräumen,
    • die Eisstock-/Veranstaltungshalle und
    • zugehörige Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze.
    • Stellplätze: Der Stellplatznachweis ist regelmäßig Bestandteil des jeweiligen Baugenehmigungs- bzw. Freistellungsverfahrens. Die Festsetzung hinsichtlich der Beschaffenheit der Stellplätze wird ersatzlos gestrichen.
    • Abstandsflächen: Ein wichtiges städtebauliches Ziel ist der Fortbestand der bestehenden baulichen Anlagen einerseits und der möglichst geringe Umgriff der bestehenden und künftigen Baustruktur andererseits. Die Baugrenzen wurden daher weitgehend entsprechend des genehmigten Baubestandes festgesetzt. Sofern dadurch Außenwände zugelassen oder vorgeschrieben werden, vor denen nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BayBO Abstandsflächen größerer Tiefe liegen müssten, findet Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BayBO keine Anwendung. Durch den geplanten Anbau im Westen des bestehenden Musikvereinsheimes, unmittelbar im Anschluss der südlichen Gebäudeflucht, wird die neu beanspruchte Fläche weitgehend gering gehalten und die Baugrenzen werden hier dementsprechend festgesetzt. Ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden ist somit gewährleistet. Der geplante Anbau hält zur südlich gelegenen Grundstücksgrenze und zur Mitte der nördlich verlaufenden öffentlichen Verkehrsfläche jedenfalls mehr als die halbe Wandhöhe und nach Westen die ganze Wandhöhe ein. Südlich davon grenzt eine Waldfläche an, sodass eine Beeinträchtigung des angrenzenden Bereiches ausgeschlossen ist. Im Bereich des geplanten Anbaus sind im Erdgeschoss im Süden nur Nebenräume vorgesehen, so dass hier ebenso von keiner Beeinträchtigung durch Beschattung auszugehen ist. Eine ausreichende Belichtung und Belüftung ist somit jedenfalls gegeben. Ebenso bestehen aufgrund der Nutzung bei den beiden gegenüberliegenden Gebäuden des Sportvereins Leobendorf, die in einem kleinen Teilbereich die Abstandsflächen nach BayBO unterschreiten, keine Bedenken. Bei den Anlagen des Eisstockclubs wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes geringfügig geändert, so dass hier allseits ausreichende Abstände vorhanden sind. Die im Sondergebiet teilweise gegebene Unterschreitung der Abstandsflächen wird somit insgesamt als unkritisch und städtebaulich vertretbar erachtet. Hinsichtlich der Flächenbefestigung wird Satz 1 als ausreichend angesehen.
    • Erschließung: Die erforderliche Fahrgassenbreite in der GaStellV bezieht sich auf Garagen. Im vorliegenden Fall sind keine konkreten Parkstände sondern nur der Gesamtumgriff der Flächen der bestehenden Stellplätze als Hinweis dargestellt. Es können somit bei unzureichender Fahrbahnbreite auch Schrägparkstände angeordnet werden. Um jedoch auch ein Senkrechtparken als Möglichkeit darzustellen, wird die Tiefe der Stellplatzfläche geringfügig vergrößert, sodass in Summe von Fahrbahn und Stellplatz die hierfür nötigen 11 m gegeben sind.
    • Versiegelung: Die zulässige Überschreitung der GRZ bis maximal 0,8 ergibt sich insbesondere aus den bestehenden Stellplätzen, Zufahrten und Zugängen, die allerdings zum überwiegenden Teil als wassergebundene Kiesdecke hergestellt sind. Der Anspruch aus C.1.2. ist somit sehr wohl erfüllbar und soll weiterhin angestrebt werden. In der Begründung ist auch erläutert, dass die Überschreitung der GRZ bis 0,8 weitgehend aus dem bereits vorhandenen Bestand abgeleitet ist. Ferner ergibt sich diese natürlich auch aus dem sehr eng abgegrenzten Geltungsbereich. Städtebauliches Ziel ist es somit, die bauliche Nutzung für Hauptanlagen auf das erforderliche Mindestmaß entsprechend Bestand und Planung zu beschränken und für die bereits im Wesentlichen bestehenden Zufahrten und Nebenanlagen die erforderliche Überschreitung bis 0,8 zuzulassen.
  • AB 322 Wasserrecht: Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 02.11.2018 wird beachtet.
  • Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass die Fachbereiche 33 Naturschutz und 41 Gesundheitswesen keine Einwände bzw. Bedenken erheben.

Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 02.11.2018: Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen und der Vorhabenträger informiert. Das angegebene Merkblatt für Baumpflanzungen ist bereits in den Hinweisen enthalten.

Die Stadt Laufen billigt die gemäß dem oben angeführten Abwägungsergebnis geänderte Planung und fasst den Beschluss, mit der vorliegenden Planung i. d. F. vom 06.12.2018 die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 und der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen (Auslegungsbeschluss).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.08.2019 11:23 Uhr