Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 55 "Vereinsheime an der Bauhofstraße" - Abwägung der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen und Satzungs


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 28.05.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.05.2019 vorberatend 3
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 28.05.2019 ö beschließend 6

Beschluss

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:

Die Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH vom 08.03. 2019, in der keine Einwände oder Anregungen vorgebracht wurden, wird zur Kenntnis genommen.

Stellungnahme der Brandschutzdienststelle Kreisbrandrat Josef Kaltner vom 27.02.2019: Die Stellungnahme der Brandschutzdienststelle vom 08.08.2018 wurde in der öffentlichen Stadtratssitzung am 29.01.2019 wie folgt abgewogen: „Im Umgriff der geplanten Gebäude sind ausreichend Stellflächen für die Feuerwehr vorhanden. Die Löschwasserversorgung ist sichergestellt.“ Diese Abwägung gilt weiterhin. Der Hinweis auf den Zeltanbau wird zur Kenntnis genommen. Der Sachverhalt ist bekannt, da bisher bereits regelmäßig in dem bezeichneten Umfang Zelte angebaut und genehmigt wurden. Da sich durch die Aufstellung des Bebauungsplanes das bauplanungsrechtliche Gebiet und damit die Rechtsgrundlage für ein Vorhaben ändert, ist eine entsprechende Ausweisung überbaubarer Flächen erforderlich und entsprechend in der Begründung zu erläutern. Anderweitig wäre der Zeltanbau nicht zulässig.

Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde vom 27.02.2019 sowie des Regionalen Planungsverbandes vom 11.03.2019: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass die Aufstellung des Bebauungsplanes den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegensteht. Die Belange des Lärmschutzes wurden durch die schalltechnische Untersuchung in Abstimmung mit der unteren Immissionsschutzbehörde berücksichtigt.

Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein, Bereich Landwirtschaft, vom 06.03.2019: Die fachlichen Informationen werden zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird redaktionell um den Hinweis auf die landwirtschaftlichen Immissionen ergänzt (neue Nr. 6).

Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes vom 11.03.2019: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes von der Planung nicht berührt werden und insofern keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Die angrenzend befindlichen Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes werden durch den im künftigen Innenraum des zu errichtenden Gebäudes befindlichen Luftgewehrschießstand nicht gefährdet. Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, wurde parallel beteiligt, eine entsprechende Stellungnahme liegt vor.

Stellungnahme der Deutschen Bahn AG, DB Immobilien, vom 13.03.2019: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass gegen die Planung keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Die fachlichen Hinweise werden beachtet.

Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 18.03.2019: Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 09.08.2018 wurde in der öffentlichen Stadtratssitzung am 29.01.2019 wie folgt abgewogen: „Die Hinweise hinsichtlich der Ableitung des Niederschlagswassers sowie die Gefahr von Starkregenereignissen sind bereits im Bebauungsplan enthalten. Ebenso ein Hinweis auf Altlastenverdachtsflächen. Der Hinweis zur Regenwassernutzung wird aufgenommen.“ Es wird folgender Hinweis in der Begründung unter Buchstabe A) Nr. 7. Eingefügt: Das Niederschlagswasser wird nach Möglichkeit versickert.“ Die entsprechende Prüfung oder evtl. erforderliche Verfahren werden eigenverantwortlich, wie in der Stellungnahme vorgegeben, durchgeführt.

Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Traunstein vom 19.03.2019: Die Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Traunstein vom 22.08.2018 wurde in der öffentlichen Stadtratssitzung am 29.01.2019 wie folgt abgewogen: „Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass die geplante Bebauung keinen Zwangspunkt für eine mögliche bahnparallele Führung der Ortsumfahrung Laufen darstellt. Der Einmündungsbereich der Bauhofstraße in die Kreisstraße BGL 3 liegt nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Vielmehr sind die erforderlichen Sichtdreiecke im angrenzenden Bebauungsplan Nr. 53 „Feuerwehrhaus Laufen“ festgesetzt. Eine Doppelüberplanung ist aus rechtlichen Gesichtspunkten nicht möglich. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich keine schützenswerten Immissionsorte. Der Bedarf für die Errichtung einer Linksabbiegespur wird nicht gesehen.“ Diese Abwägung gilt weiterhin.

Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 22.03.2019: Die Stadt Laufen nimmt die fachlichen Informationen, in welchen die bestehenden gesetzlichen Vorschriften zitiert wurden, zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich, da die gesetzlichen Regelungen für sich verbindlich sind.

Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 25.03.2019:

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen:
  • AB 321 Immissionsschutz: Es bestehen keine grundlegenden Einwände. Auf Grundlage der Stellungnahme aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung wurde eine schalltechnische Untersuchung durch das Fachbüro ACCON beauftragt, deren erste Fertigung der unteren Immissionsschutzbehörde vorab zur Abstimmung vorgelegt und dann noch einmal in der Fassung vom 07.12.2018 angepasst wurde: Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass beim üblichen Betrieb die Immissionsrichtwerte der TA Lärm bzw. der Sportanlagenlärmschutzverordnung unterschritten werden. Bei Festivitäten werden die Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse nach TA Lärm unterschritten. Ebenso werden die Immissionsrichtwerte für kurzzeitige Geräuschspitzen unterschritten.
  • AB 322 Wasserrecht: Wie bereits in der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 09.08.2018 angeführt, wird die Abwasserbeseitigung eigenverantwortlich geprüft und die einschlägigen rechtlichen Vorgaben eingehalten. Die bestehenden als Einzelvorhaben genehmigten Bestandsgebäude (auch die im künftigen Bebauungsplangebiet) versickern das Niederschlagswasser, das in einem eigenen Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 1 BauGB geregelte Feuerwehrgerätehaus leitet das Niederschlagswasser gedrosselt gem. der Entwässerungssatzung der Stadt Laufen der Kanalisation zu. Die Begründung wird in Pkt. A) 4. wie folgt ergänzt: „Das Niederschlagswasser wird nach Möglichkeit versickert.“ Die Abwasserbeseitigung sowohl des Schmutzwassers als auch des Niederschlagswassers ist gesichert. Die gesicherte Erschließung gem. § 30 Abs. 1 BauGB wird wie vom Gesetzgeber vorgesehen im Bauvorhaben und nicht im Bauleitverfahren geregelt.
  • FB 33 Naturschutz, FB 41 Gesundheitswesen und FB 23 Straßenverkehrswesen: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht werden.
  • FB 31 Planen, Bauen, Wohnen:
    • Die beiden genannten Punkte „Art der baulichen Nutzung und der Geschossfläche bzw. Geschossigkeit“ aus der Stellungnahme vom 27.08.2018 wurden in der öffentlichen Stadtratssitzung am 29.01.2019 wie folgt abgewogen und wie angegeben in der Planung berücksichtigt:
    • Art der Nutzung: Das Gebiet wird als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Kulturellen und sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ festgesetzt. Es wird das Planzeichen für kulturelle Zwecke verwendet. Die überbaubare Fläche des Bauhoflagers wird durch Baugrenzen festgesetzt. Um die Anfahrbarkeit des Bauhoflagers sicherzustellen, ist das Baugebiet im Bereich des Bauhoflagers nach Norden und Westen etwas zu erweitern (ca. 4 m Abstand im Norden und 3 m im Westen zwischen Grenze des Geltungsbereiches und Bauhoflager). Dadurch kommt es zu einer Überdeckung mit dem angrenzenden Bebauungsplan Nr. 52 „Feuerwehrhaus Laufen“. Im Bebauungsplan wird daher nach der Präambel folgendes eingefügt: „Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 55 „Vereinsheime an der Bauhofstraße“ überschneidet sich im Westen im Bereich der westlich und nördlich an das Bauhoflager angrenzenden Flächen teilweise geringfügig mit dem Bebauungsplan Nr. 52 „Feuerwehrhaus Laufen“. Im Bereich der Überschneidung ersetzt der Bebauungsplan Nr. 55 „Vereinsheime an der Bauhofstraße“ alle Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 52 „Feuerwehrhaus Laufen“. Durch die geringfügige Erweiterung des Geltungsbereiches beim Bauhoflager ist eine Einhaltung der Abstandsflächen gegeben.
    • Maß der Nutzung: Die Höhe der baulichen Anlagen ist durch die Wandhöhe ausreichend bestimmt. Ebenso wird für die Festsetzung einer Geschossfläche keine Notwendigkeit gesehen. Die zulässige Grundfläche wird im Zusammenhang mit der Festsetzung des Bauhoflagers als Hauptanlage (Baugrenze) nun mit 1450 m² festgesetzt. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu 80 % überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Diese Überschreitung ist aufgrund der bereits vorhandenen befestigten Flächen und der noch geplanten baulichen Anlagen erforderlich. Diese werden auch künftig in diesem Ausmaß für Feste benötigt. Als unterer Bezugspunkt wird das natürliche Gelände festgesetzt („oder die festgesetzte“ ist zu streichen).
  • Die Gründe für die Abweichung von der 50 % Regelung der BauNVO sind in der Begründung unter Buchstabe A) Nummer 6.1. dargelegt.

Die Stadt Laufen beschließt daher den gemäß obenstehendem Abwägungsergebnis nur mehr redaktionell in der Begründung geänderten Bebauungsplan Nr. 55 „Vereinsheime an der Bauhofstraße“ i. d. F. vom 12.04.2019 bestehend aus Plan mit Satzung und Begründung gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.10.2019 11:23 Uhr