Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 57 "Kletzlinger Weg" - Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 08.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Sitzung des Ferienausschusses 21.04.2020 ö beschließend 5
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 14.07.2020 vorberatend 2
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 08.09.2020 ö beschließend 6

Beschluss

Die im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB eingegangene Stellungnahme wird wie folgt abgewogen:
Gemeinschaftliche Stellungnahme von Anwohnern der Siedlung Haslacher Breiten und Laufen Süd vom 12.12.2019: Die Stadt Laufen begrüßt es, dass sich die Unterzeichner der Stellungnahme sowohl mit der Erforderlichkeit befasst haben, dass hier wieder familiengerechter Wohnraum geschaffen werden kann, als auch mit der aktuellen und künftigen Verkehrssituation. Endlich ist es der Stadt Laufen gelungen, Flächen zu gewinnen, die einer Entlastung des Wohnungsmarktes dienen. Dies ist allerdings – wie im Schreiben dargelegt - auch mit einer Erhöhung der Verkehrszahlen verbunden. Hier ist wie immer gerecht abzuwägen zwischen den öffentlichen und den privaten Interessen. Die Verkehrsbreiten und der Ausbauzustand der Verkehrsflächen orientieren sich an der „Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen – RASt 06“ – als anerkannte Regel der Technik, die bei der Aufstellung von Bauleitplänen anzuwenden ist. Dies wurde auch in der ‚Stellungnahme des Landratsamtes verdeutlicht. Die mit einer Gesamtbreite von nur 5,5 m vorgesehene Verkehrsfläche soll als Mischfläche allen Verkehrsteilnehmern gleichberechtigt zur Verfügung stehen. Gerade das Mischprinzip lässt eine reduzierte Fahrgeschwindigkeit erwarten. Eine der Kennziffern für die Dimensionierung der Verkehrsflächen ist die zu erwartende Anzahl und Art der Fahrzeuge. Die Stadt Laufen hat bei der Berechnung dieser Flächen den geringsten noch zu vertretenden Maßstab gewählt. Auch der Verzicht auf Fahrbahnverschwenkungen dient letztlich dem schonenden Umgang mit Grund und Boden. Auf Grund von Kurven müssten andere Radien angesetzt werden, die auch zu einer Fahrbahnverbreiterung führen würden. Dies ist nicht beabsichtigt. Selbstverständlich wird geprüft, welche Verkehrsbeschränkungen unter Beachtung des Verkehrsrechts erlassen werden können. Dies geschieht allerdings nicht im Baurecht, sondern im Straßenverkehrsrecht. Es wäre daher verfehlt, im Bebauungsplan Festsetzungen zu treffen, die anschließend nicht verkehrsrechtlich umgesetzt werden könnten. Die Aussage, bereits jetzt sei die Verkehrssituation problematisch, kann nicht uneingeschränkt geteilt werden. Allein auf Grund der Lage der bisherigen Siedlung in Ortsrandlage ohne weiterführende Straßen und mit einer Straße, die für Kraftfahrzeuge aller Art mit Ausnahme landwirtschaftlicher Fahrzeuge gesperrt ist, drängt sich der Verdacht auf, dass in erster Linie die Anlieger selbst sich nicht angemessen verhalten würden. Dies würde sich auch nicht ändern, wenn in unzulässiger und unvernünftiger Weise schmälere Straßen errichtet würden. Auch die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches würde dazu führen, dass zusätzliche Verkehrsflächen entstehen müssten. Es müsste bei Ein- und Ausfahrt ein sog. Torcharakter errichtet werden, wo beispielsweise die Fahrbahn durch beidseitig errichtete Bäume oder andere geeignete Maßnahmen begrenzt würde – dies jedoch weiterhin unter Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestbreiten, die ja vor allem auch den Rettungsdiensten und Hilfsorganisationen dienen müssen. Außerdem würden solche Bereiche die Erschließungskosten für die künftigen Bewohner deutlich erhöhen, was dem Ziel der Stadt Laufen, für günstigeren Wohnraum zu sorgen, entgegensteht. Es wird daher abschließend festgestellt, dass die vorgebrachten Bedenken der Anlieger sehr ernst genommen werden und entsprechende Regelungen ernsthaft geprüft werden, diese jedoch jetzt nicht zu einer Änderung der Planung führen.

Die im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:
Die Stellungnahmen des Staatlichen Bauamts Traunstein vom 11.12.2019, der Energienetze Bayern GmbH & Co. KG vom 19.12.2019 und des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein Bereich Landwirtschaft vom 20.12.2019, die keine Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme des Eisenbahnbundesamtes Außenstelle München vom 19.12.2019: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass die Belange des Eisenbahnbundesamtes von der Planung nicht berührt werden. Der Hinweis auf die vom gewöhnlichen Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen wird zur Kenntnis genommen. Die Koordinierungsstelle der DB AG, Kompetenzteam Baurecht, wurde im Verfahren beteiligt, eine Stellungnahme erfolgte nicht.
Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 20.12.2019: Die Informationen werden zur Kenntnis genommen. Die angeführten Hinweise sind bereits weitgehend im Bebauungsplan enthalten. Einzelne Textpassagen wurden aktualisiert und an die Textvorgaben des Wasserwirtschaftsamtes angepasst.
Stellungnahme des Kreisbrandrates Josef Kaltner als Brandschutzdienststelle vom 16.12.2019: Die fachlichen Informationen werden zur Kenntnis genommen. Die Löschwasserversorgung für die geplante Bebauung ist gesichert.
Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsstelle vom 04.12.2019 und des Regionalen Planungsverbandes Südostoberbayern vom 09.12.2019: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht. Die geplanten Neubauten werden schonend in das Orts- und Landschaftsbild eingebunden. Auf eine an die Umgebung angepasste Bauweise und Durchgrünung wird geachtet. Den Belangen der unteren Naturschutz- und unteren Bauaufsichtsbehörde wird Rechnung getragen.
Stellungnahme der Deutsche Telekom Technik GmbH vom 31.12.2019: Die Informationen der Telekom werden zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan ist bereits ein Hinweis enthalten, dass bei Planung und Bauausführung darauf zu achten ist, dass Telefonleitungen nicht beeinträchtigt werden dürfen. Ebenso ist bereits der Hinweis auf das Merkblatt der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen aufgenommen. Es wird lediglich noch der Hinweis ergänzt, dass im Planungsgebiet Telekommunikationslinien der Telekom vorhanden sind.
Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 14.01.2020:
Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass die Bereiche FB 41 Gesundheitswesen, FB 23 Verkehrswesen, Z 3 Kommunale Abfallwirtschaft und SO20 Klimaschutzmanagement keine Einwendungen, Bedenken oder Anregungen vorgebracht haben.

AB 321 Immissionsschutz: Immissionsschutzfachlich relevante Belange sind durch die Planung nicht betroffen. Der Hinweis auf den eventuell geplanten 2-gleisigen Ausbau der westlich vorbeiführenden Bahnlinie Freilassing – Mühldorf und den damit verbundenen dann höheren Verkehrslärmimmissionen wird zur Kenntnis genommen und wird in der Begründung ergänzt.

AB 322 Wasserrecht: Die Formulierung des Hinweises Nr. 6. Altlasten und altlastenverdächtige Flächen wird wie vorgeschlagen ergänzt. Die Hinweise zur Niederschlagswasserbeseitigung werden entsprechend der Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes wie bisher bei den Hinweisen belassen. Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein wird beachtet.

FB 33 Naturschutz: Da die Gefahr von Vogelschlag bei großflächigen Verglasungen auch von deren Lage am Gebäude, der Reflexionswirkung oder Verschattungsmaßnahmen wie z.B. Außenlamellen usw. abhängig ist, ist die Erforderlichkeit einer Vogelschutzverglasung möglicherweise nicht immer zwingend gegeben. Die Verwendung von LED-Leuchtmittel auch im privaten Außenbereich ist generell wünschenswert. Die von der Unteren Naturschutzbehörde vorgeschlagenen Festsetzungen werden daher mit empfehlendem Charakter bei den textlichen Hinweisen aufgenommen.

FB 31 Planen, Bauen, Wohnen:
Einwendungen: Im Zusammenhang mit den ergangenen Urteilen ist die Einwendung berechtigt und die Art der Nutzung wird entsprechend eingeschränkt. Das Baugebiet wird daher als allgemeines Wohngebiet festgesetzt, wobei die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen werden. Aufgrund der geplanten Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern ist davon auszugehen, dass die nach § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO zulässigen Nutzungen im Baugebiet kaum erforderlich sein dürften und daher nur eine sehr untergeordnete Rolle spielen werden. Ebenso ist ein Kinderspielplatz im Planungsgebiet nicht vorgesehen, da der nahegelegene Kinderspielplatz auf der Sapplhöhe benutzt werden kann. In Summe wird das Gebiet daher im Wesentlichen der Wohnnutzung dienen und auf Nicht-Wohnnutzungen wird voraussichtlich nur ein unbedeutend geringer Anteil entfallen. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.
Fachliche Informationen:
Verfahren:
Da im Zusammenhang mit den Grundbesitzverhältnissen derzeit nur der relativ kleinräumige Bereich des Planungsgebiet für eine Bebauung zur Verfügung steht und eine darüberhinausgehende Erweiterung des Baugebietes momentan nicht absehbar ist, wird die Festsetzung der später gegebenenfalls erforderlichen Verkehrsanschlüsse für künftige Planungen derzeit als zielführend und ausreichend erachtet. Die Anregung zur Erarbeitung eines städtebaulichen Rahmenkonzeptes für die gesamte im Flächennutzungsplan ausgewiesene Fläche wird gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt aufgegriffen werden.
Das Eisenbahnbundesamt wurde am Verfahren beteiligt. Es bestehen von Seiten dieser Behörde keine Bedenken.
Inhalt:
Ziel des § 13 b BauGB ist die rasche Schaffung von Wohnraum, wobei ebenso die Vorgaben aus der Regional- und Landesplanung zu beachten sind. Demnach soll sich die Siedlungsentwicklung organisch vollziehen und bauliche Anlagen sollen schonend in die Landschaft eingebunden werden. Die nördlich angrenzende Bebauung besteht aus eingeschossigen Einfamilienwohnhäusern. Im westlich gelegenen Baugebiet Haslacher Breiten sind überwiegend zweigeschossige Einzelhäuser und nur wenige Doppelhäuser vorhanden. Durch die geplante Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern soll daher einerseits eine bestmögliche Anpassung an den Baubestand sichergestellt und andererseits im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden eine maßvolle Verdichtung ermöglicht werden. Dementsprechend sind die Bauparzellen deutlich kleiner bemessen als in den angrenzenden Gebieten und infolge der großzügig festgesetzten Baugrenzen eine flexible Bebauung bzw. überall auch Doppelhäuser zulässig. Durch die mit 0,3 festgesetzte Grundflächenzahl ist dennoch sichergestellt, dass ausreichend große Gartenflächen zur Durchgrünung des am Ortsrand gelegenen Siedlungsgebietes geschaffen werden. Dem ist auch die Festsetzung von maximal zwei Wohneinheiten pro Gebäude geschuldet, da sonst aufgrund des Stellplatzbedarfes zu wenig Grünflächen verbleiben und sich größere Mehrfamilienhäuser auch nicht in das bestehende Siedlungsgebiet einfügen würden. Dies ist in der Begründung bereits dargelegt.
Durch die zulässige Bebauung und die getroffenen Festsetzungen kann eine an den benachbarten Baubestand angepasste nachhaltige städtebauliche Entwicklung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der einheimischen Bevölkerung gewährleistet werden. Ebenso kann durch die Planung das Orts- und Landschaftsbild baukulturell erhalten und entwickelt werden. Eine verdichtete Bauweise wird hier auch im Hinblick auf die dahinterliegende lockere Bungalowbebauung nicht angestrebt. Den Zielen des Klimaschutzes wird durch eine maßvolle Verdichtung und durch die Erhaltung ausreichend großer Frei- bzw. zu bepflanzender Gartenflächen entsprochen. Die Bodenversiegelung wird durch die getroffenen Festsetzungen auf das notwendige Maß begrenzt. Diesbezüglich wird die Begründung ergänzt.
Ebenso wurde auf eine energieeffiziente Bebauleitplanung geachtet und diesbezügliche Ziele sind in der Begründung enthalten.
Die Begründung wird hinsichtlich der in einem Abstand von ca. 220 m westlich des Planungsgebietes verlaufenden Bahntrasse ergänzt. Da zwischen dem geplanten Baugebiet und der Bahn das Wohngebiet Haslacher Breiten liegt, sind auch gemäß Immissionsschutzbehörde keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten. Allerdings können sich durch den eventuell geplanten 2-gleisigen Ausbau in Zukunft etwas höhere Verkehrslärmimmissionen ergeben, wovon jedoch auch in erster Linie die unmittelbar angrenzenden Wohngebiete betroffen sein werden.
Wie in der Begründung dargelegt, wird auf eine Festsetzung der Firstrichtung verzichtet, um in Abstimmung an die jeweilige Gebäudekonzeption eine optimale Ausnutzung der Sonnenenergie zu ermöglichen. Aufgrund der geringen Grundstücksgrößen und der einzuhaltenden Abstandsflächen ist hierdurch keineswegs ein Wildwuchs zu erwarten, vielmehr wird sich die Gebäudeausrichtung im Wesentlichen an den künftigen Grundstücksgrenzen orientieren. Eine Ausrichtung an den Verkehrsflächen wird ganz bewusst nicht angestrebt, da sich durch eine leichte Drehung der Gebäude eine bessere Südausrichtung und kein allzu starres gleichförmiges Erscheinungsbild entlang der Verkehrsfläche ergeben.
Im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und der angestrebten Funktion der Verkehrsflächen als Anliegerstraßen mit nur geringem Verkehrsaufkommen ist die Straßenbreite mit 5,5 m vorgesehen. Die Verkehrsfläche soll als Mischfläche allen Verkehrsteilnehmern gleichberechtigt zur Verfügung stehen. Da das Niederschlagswasser aufgrund der mangelnden Versickerungsleistung des Untergrundes im Trennsystem erfasst werden muss, wird voraussichtlich auf Bankette verzichtet und die gesamte Verkehrsfläche asphaltiert und beidseitig mit einem Einzeiler aus Granit eingefasst. Auf Verkehrsgrünflächen und die Festsetzung von Straßenbäumen wird im Bebauungsplan verzichtet, da eine entsprechende Begrünung und Bepflanzung im Wesentlichen in der Vorgartenzone der Privatgrundstücke erfolgen soll. Punktuelle Straßenengstellen mit Baumpflanzungen zur Verkehrsberuhigung werden der nachfolgenden Straßendetailplanung überlassen. Die Breite des Querschnitts ermöglicht sowohl die Begegnung von PKW / Fahrrad, PKW / PKW sowie verlangsamt auch PKW / LKW. Die Begründung ist entsprechend zu ergänzen. Die Notwendigkeit für eine Querschnittsdarstellung wird nicht gesehen, da voraussichtlich der gesamte Straßenraum als Mischfläche ausgebaut wird.
Aufgrund der geringen Größe des Planungsgebietes, der Lage am Ortsrand und den nahegelegenen öffentlichen Grünflächen mit Kinderspielplatz auf der Sapplhöhe und entlang der Bahnlinie wird im Planungsgebiet auf öffentliche Freiräume verzichtet. Hinsichtlich der Begrünung und Bepflanzung der Privatgrundstücke sind geeignete Festsetzungen getroffen, die eine ausreichende Ein- und Durchgrünung des Baugebietes sicherstellen. Hierbei sind die in der Gehölzartenliste angeführten Arten und Pflanzqualitäten zu beachten. Im Übrigen soll den künftigen Grundeigentümern im Rahmen der getroffenen Festsetzungen ausreichender Spielraum für die Gestaltung der privaten Gartenfläche gewährt werden. Ein weitergehender Detaillierungsgrad ist bei der Grünordnung daher nicht geboten. Im Übrigen wurden diesbezüglich auch von der Unteren Naturschutzbehörde keine Bedenken vorgebracht.
Die Empfehlungen und Beispiele in den angeführten Arbeitsblättern sind selbstverständlich bekannt. Die Leitfäden des Zentrums Stadtnatur und Klimaanpassung der TU München sind im Wesentlichen auf dicht bebaute, stark versiegelte Siedlungstypen wie Block- oder Zeilenbebauung und historische Standkerne ausgerichtet, in denen einer Überhitzung entgegengewirkt werden soll. In dem im Alpenvorland gelegenen Planungsgebiet mit einer Ein- bis Zweifamilienhausbebauung und begrünten und bepflanzten Gartenflächen ist jedoch auch in den Sommermonaten keine allzu große Überhitzung zu erwarten, wenn gleich diese in Zukunft ansteigen könnte. Im Sinne eines allgemeinen Klimaschutzes ist die Planung daher im Wesentlichen auf eine optimale Nutzung solarer Gewinne auszurichten und ungewollte Verschattung zu vermeiden. Einer sommerlichen Überhitzung kann durch entsprechende bauliche Maßnahmen wirksam vorgebeugt werden. Die verbleibenden Freiflächen bieten zudem ausreichende Möglichkeit, durch gezielte Bepflanzung auf den Privatgrundstücken eine gewünschte Beschattung von versiegelten Flächen oder Teilen von Fassaden zu realisieren. Eine Minimierung der Flächenversiegelung und ein möglichst hoher Vegetationsanteil in den Privatgärten können einer klimabedingten thermischen Belastung entgegenwirken. In der Begründung werden die Empfehlungen zur Vermeidung von sommerlicher Überhitzung noch ergänzt.
Redaktionell:
In der Plandarstellung ist im Nordosten eine Umgrenzung für Garagen vorgesehen, daher ist diese auch in der Legende angeführt.
Der Widerspruch in Festsetzung C. I. Nr. 3. Satz 3 wird nicht erkannt. Die festgesetzten 9 m² beziehen sich auf das außerhalb der überbaubaren Fläche zulässige Nebengebäude, das aber dennoch nur realisiert werden kann, wenn die auf die Grundstücksgröße bezogene zulässige GRZ eingehalten ist. Zum besseren Verständnis wird nach „Maß der baulichen Nutzung“ „(GRZ)“ eingefügt.

Die Stadt Laufen beschließt, mit der gem. den oben bezeichneten Abwägungen und Änderungen geänderten Planung i. d. F. vom 18.08.2020 die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 und der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen und fasst hierzu den Auslegungsbeschluss.

Im weiteren Verlauf der Bebauungsplanung werden Detail- und Erschließungsberatungen dem Stadtrat zur Beratung vorgelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 6

Datenstand vom 08.12.2020 15:44 Uhr