Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 57 "Kletzlinger Weg" - Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 23.02.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss Sitzung des Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses 09.02.2021 vorberatend 2
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 23.02.2021 ö beschließend 5

Beschluss

Die im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:

Stellungnahme einer Anwohnerin der Siedlung Haslacher Breiten vom 12.10.2020: Das Antwortschreiben auf die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgten und im Ergebnis bereits mitgeteilten Abwägung wird zur Kenntnis genommen. Es ist derzeit geplant und wird geprüft, die öffentlichen Verkehrsflächen als verkehrsberuhigten Bereich auszuweisen. Dort ist das Parken nur in ausgewiesenen Bereichen zulässig. Die Stellungnahme wird daher im Zuge der Erschließungsplanung soweit möglich berücksichtigt.

Stellungnahme eines betroffenen Landwirts vom 06.11.2020: Dem Einwand, die Straßenbreite mit 5,5 m sei nicht ausreichend, vielmehr sollte eine Breite von 6 m festgesetzt werden, wird nicht entsprochen, die im Entwurf vorgesehene Breite der Verkehrsfläche von 5,5 m bleibt bestehen. Es ist derzeit geplant und wird geprüft, die öffentlichen Verkehrsflächen als verkehrsberuhigten Bereich auszuweisen. Dort ist das Parken nur in ausgewiesenen Bereichen zulässig. Der Einwand wird daher im Zuge der Erschließungsplanung soweit möglich berücksichtigt.

Stellungnahme des Bund Naturschutz in Bayern e. V. Ortsgruppe Laufen vom 19.10.2020: Die Stadt Laufen beabsichtigt, den Bauwerbern eine Informationsbroschüre zur Nachhaltigkeit und Gestaltung von Freiflächen zur Verfügung zu stellen. Damit soll eine gesteigerte Akzeptanz als bei Verboten erreicht werden. Die Anregungen zur Gestaltung der Grünflächen und des Straßenbegleitgrüns werden zur Kenntnis genommen und im Zuge der Erschließung geprüft. Im Bebauungsplan wird auf eine entsprechende Festsetzung verzichtet. Die Anregung zu den sonstigen Maßnahmen zum Artenschutz werden zur Kenntnis genommen. Auf Grund fachspezieller Gesetzgebung wird auf entsprechende Festsetzungen verzichtet, insbesondere da auch keine Hinweise der unteren Naturschutzbehörde erfolgten. Das grundsätzliche politische Statement zur Anwendung des § 13 b BauGB wird ohne Änderung der Planung zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan erfüllt die gesetzlichen Vorgaben des § 13 b BauGB und kommt daher zur Anwendung. In diesem Zusammenhang darf ergänzend darauf hingewiesen werden, dass der Flächennutzungsplan im Geltungsbereich des gegenständlichen Bebauungsplans bereits ein allgemeines Wohngebiet darstellt.

Die im Zuge der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:

Die Stellungnahmen des Staatlichen Bauamts Traunstein vom 20.10.2020, der Energienetze Bayern GmbH & Co. KG vom 30.10.2020 und des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein Bereich Landwirtschaft vom 29.10.2020, die keine Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden zur Kenntnis genommen.

Stellungnahme des Eisenbahnbundesamtes Außenstelle München vom 15.10.2020: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass die Belange des Eisenbahnbundesamtes von der Planung nicht berührt werden. Der Hinweis auf die vom gewöhnlichen Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen wird zur Kenntnis genommen. Die Koordinierungsstelle der DB AG, Kompetenzteam Baurecht, wurde im Verfahren beteiligt.

Stellungnahme der Deutschen Bahn AG, DB Immobilien, vom 05.11.2020: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stadt Laufen geht aufgrund der Entfernung und der Lage des Baugebietes nicht davon aus, dass im Baugebiet Schutzmaßnahmen erforderlich sind, wovon auch der fachzuständige Arbeitsbereich 321 Immissionsschutz im Landratsamt Berchtesgadener Land ausgeht.

Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 28.10.2020: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass außer den aus der Stellungnahme vom 18.08.2020 bereits berücksichtigten fachlichen Informationen keine weiteren Ergänzungen erforderlich sind.

Stellungnahme des Kreisbrandrates Josef Kaltner als Brandschutzdienststelle vom 06.10.2020 und 16.12.2019: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass zu den bereits abgewogenen fachlichen Informationen keine weiteren Ergänzungen / Einwendungen vorgebracht wurden und verweist insoweit auf folgende Abweägung: Die fachlichen Informationen werden zur Kenntnis genommen. Die Löschwasserversorgung für die geplante Bebauung ist gesichert.

Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsstelle vom 05.11.2020 und des Regionalen Planungsverbandes Südostoberbayern vom 09.11.2020: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht. Die geplanten Neubauten werden schonend in das Orts- und Landschaftsbild eingebunden. Auf eine an die Umgebung angepasste Bauweise und Durchgrünung wird geachtet. Den Belangen der unteren Naturschutz- und unteren Bauaufsichtsbehörde wurde Rechnung getragen.

Stellungnahme der Deutsche Telekom Technik GmbH vom 31.12.2019: Die Informationen der Telekom werden zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan ist bereits ein Hinweis enthalten, dass bei Planung und Bauausführung darauf zu achten ist, dass Telefonleitungen nicht beeinträchtigt werden dürfen. Ebenso ist bereits der Hinweis auf das Merkblatt der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen aufgenommen. Es wurde lediglich noch der Hinweis ergänzt, dass im Planungsgebiet Telekommunikationslinien der Telekom vorhanden sind.

Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 03.11.2020:

AB 321 Immissionsschutz: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass aus immissionsfachlicher Sicht keine grundsätzlichen Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen.  Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das Baugebiet liegt ca. 220 m von der Bahnlinie entfernt und ca. 10 m tiefer. Zwischen Bahnlinie und Baugebiet liegt teilweise auch noch das Baugebiet Haslacher Breiten. Von einer wesentlichen Beeinträchtigung ist daher nicht auszugehen.

AB 322 Wasserrecht: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass die genannten Festsetzungen ausreichend sind. Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein wird beachtet.

FB 33 Naturschutz: Unter Pkt. C.I.6.6. ist bereits für Außenleuchten die Verwendung von Lichtquellen mit für Insekten wirksamem Spektrum (z. B. LED) entsprechend dem Stand der Technik festgesetzt. Eine Beschränkung auf ausschließlich LED erfolgt nicht, da künftig auch noch andere vergleichbare bzw. verbesserte Lichtquellen entwickelt werden könnten, die dann jedoch ausgeschlossen wären. Im Übrigen nimmt die Stadt Laufen zur Kenntnis, dass aus naturschutzfachlicher Sicht keine weiteren Einwendungen bestehen.

FB 31 Planen, Bauen, Wohnen:
Fachliche Informationen:
Verfahren:
Da derzeit nur eine Teilfläche des im Flächennutzungsplan dargestellten allgemeinen Wohngebietes Gegenstand des Bebauungsplanes ist, wird eine maßvolle Eingrünung des vorläufigen Ortsrandes als wichtiger angesehen als ein Straßenbegleitgrün im Norden und Westen. Insofern wird auf die Festsetzung eines Grünstreifens im Norden und Westen verzichtet und stattdessen im Osten und Süden eine Ortsrandeingrünung aus standortheimischen Gehölzen festgesetzt. Es stehen ferner ausreichend breite Vorgartenzonen entlang der Verkehrsflächen für eine Bepflanzung und Begrünung zur Verfügung. In Summe stellt der Bebauungsplan eine harmonische Fortsetzung des Bestandes dar. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung ist somit sichergestellt. Das Planungsgebiet ist demzufolge im Wesentlichen aus dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan entwickelt. Die geringfügige Abweichung von der Darstellung des Flächennutzungsplanes kann im Rahmen einer Berichtigung angepasst werden, die Begründung wird diesbezüglich ergänzt.
Bei einer Aufnahme der Hofstelle Kletzling 13 als Grünfläche wäre das Verfahren nach § 13 b BauGB nicht anwendbar. Der zwischen der Hofstelle und dem Baugebiet liegende Grundstückstreifen ist im Übrigen bereits mit einem Nebengebäude bebaut. Insofern ist nicht anzunehmen, dass sich hier städtebauliche Konflikte ergeben. Ferner besteht die gleiche Situation im Nordosten zum nördlich angrenzenden Baugebiet. Die Hofstelle bleibt daher unverändert Fläche für die Landwirtschaft. Die städtebauliche Ordnung wird dadurch nicht beeinträchtigt.
Hinsichtlich der künftigen Immissionen durch die Bahn wird auf die Einschätzung der AB 321 bzw. auf die diesbezügliche Abwägung verwiesen.

Inhalt:
In Anpassung an die angrenzenden Bereiche wird das Baugebiet als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen, um auch hier weitgehend die gleichen Nutzungen zu ermöglichen. Lediglich die in § 4 Abs. 3 Nrn. 1 bis 5 BauNVO genannten Anlagen sind unzulässig. Denkbar sind sowohl in Wohngebäuden zusätzlich untergebrachte nicht störende Handwerksbetriebe oder Gesundheitseinrichtungen. Insofern sollen auch beispielsweise neue Existenzgründungen („Ich-AG’s“) ermöglicht werden. Energetische Gesichtspunkte sind in der Planung sehr wohl berücksichtigt (vgl. Begründung Seite 5).
Durch die geplante Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern soll einerseits eine bestmögliche Anpassung an den benachbarten lockeren, überwiegend eingeschossigen Baubestand sichergestellt und andererseits im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden dennoch eine maßvolle Verdichtung ermöglicht werden. Dementsprechend sind die Bauparzellen deutlich kleiner bemessen als in den angrenzenden Gebieten und infolge der großzügig festgesetzten Baugrenzen ist eine flexible Bebauung möglich bzw. sind überall auch Doppelhäuser zulässig. Im Zusammenhang mit den relativ kleinen Grundstücksflächen wird die Anzahl der Wohneinheiten auf 2 beschränkt, da sonst auch die erforderliche Anzahl von Stellplätzen nicht realisiert werden kann bzw. ein deutlich höherer Versiegelungsgrad zu erwarten wäre. Letzteres wird in der Begründung korrigiert.
Eine Geländeanhebung im Baugebiet ist aufgrund technischer Gegebenheiten für den Kanalbau notwendig und spiegelt sich auch in den geplanten Höhen der öffentlichen Verkehrsfläche wider. Aufgrund des verstärkten Zuflusses von Oberflächenwasser aus höher gelegenen Bereichen der Umgebung bei Starkregenereignissen ist auch am südwestlichen und südlichen Ortsrand eine Geländeanhebung erforderlich. Dies ist bereits bei den festgesetzten Höhen der Erdgeschossfußbodenoberkante entsprechend berücksichtigt. Insofern wird hier die Sicherheit vor eindringendem Wasser höher angesetzt als die Belange des Ortsbildes. Ferner kann die Beeinträchtigung des Ortsbildes durch die geplante Bepflanzung der Böschungen mit standortheimischen Gehölzen vermieden werden. Zur Klarstellung wird die Festsetzung unter Punkt C.I. Nr. 6.4 umformuliert (redaktionell), so dass eine Geländeanhebung oder die Herstellung eines Walles in Abstimmung auf die Höhe EG-Fußbodens zulässig ist.
Die Festsetzung unter Punkt C.I. Nr. 4 wird unverändert beibehalten. Auch wenn die „örtliche Bauweise“ für Nebengebäude wie z.B. Gartenhütten nach Auffassung des Landratsamtes zu unbestimmt ist, so hat man doch wenigstens eine gewisse Handhabe, ortsbildschädigende Anlagen zu verhindern.

Die Stadt Laufen beschließt den gem. den oben bezeichneten Abwägungen nur mehr redaktionell geänderten Bebauungsplan Nr. 57 „Kletzlinger Weg“ i. d. F. vom 07.01.2021 gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Er tritt mit seiner Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 3

Datenstand vom 04.05.2021 16:57 Uhr