5. Änderung des Flächennutzungsplanes - Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 14.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss Sitzung des Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses 30.06.2020 vorberatend 2
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 14.07.2020 ö beschließend 9

Beschluss

Die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:

Schreiben des „Isartalverein e. V.“ vom 03.03.2020 und des „Landesfischereiverband Bayern e. V.“ vom 23.03.2020 als anerkannte Naturschutzverbände in Bayern: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass weder Einwände noch Anregungen zum Verfahren vorgebracht werden.

Schreiben des „Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Bayern e. V.“ vom 06.04.2020 als anerkannter Naturschutzverband in Bayern: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwendungen gegen die Planung erhoben werden. Die möglichen Auswirkungen des konkreten Bauvorhabens werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens abgehandelt, da nach heutigem Sachstand die Erstellung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich ist.

Schreiben des „Bund Naturschutz in Bayern e. V., Ortsgruppe Laufen,“ vom 26.03.2020 als anerkannter Naturschutzverband in Bayern: Im Umweltbericht wird unter Tiere und Pflanzen ergänzt, dass das Vorhandensein geschützter Tierarten nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Bei gegebenenfalls vorgesehenen Abbrüchen, Zu- und Umbauten ist zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatschG das Areal gegebenenfalls vorher auf das Vorhandensein von geschützten Tierarten (z. B. Zauneidechse, Fledermaus) zu überprüfen. Die möglichen Auswirkungen des konkreten Bauvorhabens werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens abgehandelt, da nach heutigem Sachstand die Erstellung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich ist.

Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:

Stellungnahmen der Gemeinden Fridolfing vom 24.02.2020, St. Georgen bei Salzburg vom 24.02.2020, Saaldorf-Surheim vom 18.03.2020, Kirchanschöring vom 23.02.2020, der Stadtgemeinde Oberndorf bei Salzburg vom 03.03.2020, des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Bereich Landwirtschaft vom 10.03.2020, der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 17.03.2020 und der Energienetze Bayern vom 23.03.2020, in welchen keine Einwendungen oder Anregungen vorgebracht wurden, werden zur Kenntnis genommen.

Stellungnahme der Brandschutzdienststelle, Kreisbrandrat Josef Kaltner, vom 23.02.2020: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass im Flächennutzungsplanverfahren keine Stellungnahme abgegeben wird, sondern auf das Baugenehmigungsverfahren verwiesen wird.

Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 03.03.2020: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass keine wasserwirtschaftlich bedeutsamen Belange berührt werden. Die möglichen Auswirkungen des konkreten Bauvorhabens werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens abgehandelt, da nach heutigem Sachstand die Erstellung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich ist.

Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH vom 05.03.2020: Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes wird der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der Anlagen nicht beeinträchtigt.

Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Traunstein vom 11.03.2020: Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine zusätzlichen Aufwendungen an der Staats- oder Kreisstraße zu erwarten.

Stellungnahme der Deutsche Telekom Technik GmbH vom 11.03.2020: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass durch die Planung die Belange der Telekom derzeit nicht berührt werden.

Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern vom 17.03.2020: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft mit der Planung Einverständnis besteht.

Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde vom 20.03.2020: In der Begründung wird der berührte Belang des Anbindegebotes gemäß Landesentwicklungsprogramm ergänzt und die zulässige Ausnahme vom Anbindegebot entsprechend der Ausführungen der Regierung von Oberbayern erläutert. Ferner wird in der Begründung korrigiert, dass das Planungsgebiet gemäß Seeuferkonzept zwar in der bereits erschlossenen Uferzone liegt, diese allerdings für weitere Erholungseinrichtungen nicht geeignet ist. Es ist daher darauf zu achten, dass hier keine weiteren Erschließungen erfolgen. Die Planung ist mit dem Landratsamt abgestimmt und negative Auswirkungen auf Natur und Landschaft werden vermieden. Die Änderung kann daher mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang gebracht werden.

Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 23.03.2020: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass der AB 321 Immissionsschutz, der FB 33 Naturschutz, der FB 41 Gesundheitswesen, der FB 31 Planen, Bauen, Wohnen, der GB Z 3 Kommunale Abfallwirtschaft und die untere Denkmalschutzbehörde keine Einwände oder Anregungen vorgebracht haben. Zum Hinweis des AB 322 Wasserrecht wird die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein beachtet.

Die Stadt Laufen beschließt, mit der gem. obiger Abwägung geänderten Entwurfsplanung i. d. F. vom 12.05.2020 die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen (Auslegungsbeschluss).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.10.2020 10:12 Uhr