Die im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Naturschutzverbände eingegangene Stellungnahme wird wie folgt abgewogen:
Schreiben des Bund Naturschutz in Bayern e. V. Ortsgruppe Laufen vom 13.08.2020: Die Stadt Laufen nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die Festsetzungen zur Grünordnung werden hinsichtlich des Saatgutes wie folgt ergänzt: Die Begrünung der nicht befestigten Flächen hat mit heimischem Saatgut zu erfolgen.
Die im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:
Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 14.01.2020:
Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass die Bereiche FB 33 Naturschutz, FB 41 Gesundheitswesen, Z 3 Kommunale Abfallwirtschaft und die untere Denkmalschutzbehörde keine Einwendungen, Bedenken oder Anregungen vorgebracht haben.
AB 321 Immissionsschutz: Gemäß der Stellungnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Laufen vom 31.08.2020 wird die Begründung unter Punkt C.2.4 im Umweltbericht wie folgt ergänzt: „Hinsichtlich des Immissionsschutzes ist von folgenden Gegebenheiten auszugehen: Bisher erfolgten im Mittel der letzten Jahre ca. 25 Einsätze pro Jahr, wovon knapp 40 % auf Nachtstunden entfielen. Mit ähnlichen Werten ist daher auch künftig am neuen Standort zu rechnen. Es ist nicht vorgesehen, THL-Übungen mit Unfallfahrzeugen am Standort Leobendorf durchzuführen, da die Ausrüstung für schwere technische Hilfeleistung am Standort nicht vorgehalten wird und für solche umfangreichen Übungen fallweise das Übungsgelände am Feuerwehrgerätehaus in Laufen genutzt werden kann. Auch Löschübungen mit Schaummittel wurden – soweit erforderlich – bereits in der Vergangenheit auf dem Übungsgelände in Laufen abgehalten und dies ist auch zukünftig so geplant. Ferner kann auf den Schaumtrainer des Landkreises BGL im Feuerwehrhaus Laufen zurückgegriffen werden. Die Übungen werden auf den Freiflächen zwischen Feuerwehrhaus und Erschließungsstraße abgehalten werden.
AB 322 Wasserrecht: Ein Hinweis in Bezug auf Altlasten ist in der Satzung enthalten. Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein wird beachtet.
FB 31 Planen, Bauen, Wohnen:
Verfahren:
In der Begründung ist bereits ausführlich dargelegt, dass die Festsetzung eines Sondergebietes erforderlich ist. Dies ist auch mit der Regierung von Oberbayern so abgestimmt. Ergänzend wird festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 11 BauNVO insbesondere deshalb erfüllt sind, weil im Geltungsbereich ausschließlich der Feuerwehr Laufen Löschzug Leobendorf dienende Anlagen zugelassen werden sollen. Darin unterscheidet sich das Plangebiet wesentlich von Baugebieten in den §§ 2 bis 10 BauNVO. Im Übrigen ist ein genereller Ausschluss aller der in den §§ 2 bis 10 BauNVO zulässigen Vorhaben nicht zulässig.
Inhalt:
Die Wandhöhe ist durch die Festsetzung ab FOK eindeutig bestimmt. Zusätzlich wird noch die Festsetzung aufgenommen, dass das Gelände bis mindestens 0,20 m unter die FOK aufzufüllen ist.
Die festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche entspricht der in der Flurkarte vermessenen Fläche. Diese weist eine unterschiedliche Breite auf (6,26 m im Westen und 7,37 im Osten) und ist daher nicht bemaßt. Die Fahrbahn ist mit einer Breite von 5,50 m geplant. Dies wird allerdings nicht festgesetzt und daher ebenso nicht bemaßt. Der geplante Fahrbahnrand ist als Hinweis in der Zeichenerklärung zu ergänzen. In der Begründung ist die vorgesehene Fahrbahnbreite von 5,50 m zu erwähnen. Auf die Errichtung eines Wendeplatzes wird verzichtet, da im Anschluss an die festgesetzte Verkehrsfläche der bestehende Kiesweg, der auch als Zufahrt zu den Sportanlagen dient, weiterführt und auch eine Durchfahrt bis Leobendorf möglich ist. Für die Feuerwehr selbst sind ausreichend große Wende- und Rangierflächen am eigenen Grundstück vorgesehen. Aufgrund der Lage in einem sensiblen Bereich sollen befestigte öffentliche Verkehrsflächen auf ein unbedingt erforderliches Mindestmaß beschränkt und weitere Bodenversiegelungen so weit als möglich vermieden werden. Dies ist in der Begründung zu ergänzen.
Auf Dauer angelegte Kleinkläranlagen müssen einen vergleichbaren Gewässerschutz wie öffentliche Kläranlagen sicherstellen (vgl. „Abwasserbehandlung bei Einzelanwesen“, herausgegeben vom Bayerischen Landesamt für Umwelt, 2011, Seite 5). Aufgrund der technischen Weiterentwicklung von Abwasserbehandlungsverfahren sowie der vorgeschriebenen regelmäßigen Kontrolle, Wartung und Überprüfung ist eine Beeinträchtigung des Grundwassers nicht zu befürchten. Aufgrund des zu erwartenden Einsatz- und Übungsgeschehens ist zudem die zu erwartende Abwassermenge begrenzt. Im Laufe der weiteren Planungsphase wird auch noch geprüft, ob ein Kanalanschlusses möglich bzw. wirtschaftlich vertretbar zu realisieren ist. Insofern wird die Begründung ergänzt.
Eine Darstellung der Ausgleichsfläche ist nicht erforderlich, da diese vom Ökokonto abgebucht wird. Die Größe der Fläche, die Flurnummer und die Maßnahme sind in der textlichen Festsetzung Pkt. C.4.5. angegeben. Auch von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde wurde eine Darstellung nicht gefordert.
Das Maß der baulichen Nutzung ist mit der zulässigen Grundfläche als Absolutzahl (GRZ I) und der zulässigen Überschreitung für Anlagen gemäß § 19 Abs.4 Satz 1 BauNVO (GRZ II) eindeutig und unmissverständlich bestimmt. Diese GRZ I liegt im Zusammenhang mit der Grundstücksgröße in etwa bei 0,32. Im Bebauungsplan kann eine Überschreitung von mehr als 50% für Anlagen im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 1 zugelassen werden. Die Kappungsgrenze hierfür liegt bei 0,8. Diese wird daher durch die zulässige Überschreitung bis 0,6 nicht überschritten. Die Erforderlichkeit dieser Überschreitung ergibt sich aus den notwendigen Zufahrten, Rangier- und Aufstellflächen. Dies ist in der Begründung bereits dargelegt, wird aber noch detaillierter erläutert.
Die bereits vorher erfolgte jahrelange Standortsuche ist in Pkt.1. und im Umweltbericht Pkt. C. 1.2. ausführlich dargestellt. Dennoch soll in Pkt. 1 auch nochmals auf die im Zusammenhang mit dem Anbindegebot erfolgte Standortsuche hingewiesen werden.
Die Ziele und das Erfordernis der Planung sind in Pkt. 1. ausführlich erläutert.
Hinsichtlich der erforderlichen Übungen und zu erwartenden Einsätze wird der Umweltbericht ergänzt (siehe oben, AB 321 Immissionsschutz).
Der Hinweis auf die erfolgte Geländeveränderung wird zur Kenntnis genommen. Die Aufschüttung dient ausschließlich der Verdichtung des Untergrundes um die Bebaubarkeit zu verbessern und das Material wird im Zuge der Bebauung wieder entfernt. Eine Berücksichtigung im Bebauungsplan ist daher nicht veranlasst.
Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde vom 14.08.2020 und des Regionalen Planungsverbandes Südostoberbayern vom 17.08.2020: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass der Bebauungsplan Nr. 58 „Feuerwehr Leobendorf“ mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang gebracht werden kann. Insbesondere auf Grundlage des genannten Schreibens vom 18.04.2018 wurden intensive Vorabstimmungen mit den genannten Behörden durchgeführt.
Stellungnahme der Deutsche Telekom Technik GmbH vom 12.08.2020: Die Informationen der Telekom werden zur Kenntnis genommen. Die genannten Hinweise auf vorhandene Leitungen und das Merkblatt für Baumstandorte sind bereits in der Planung enthalten.
Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 29.07.2020: Das Vorhaben ist gemäß der Stellungnahme der Regierung von Oberbayern mit den Zielen der Raumordnung und Regionalplanung in Einklang zu bringen. Das WWA sieht durch das Feuerwehrhaus keine erhebliche Verschlechterung für die Nutzungsmöglichkeit des Grundwasservorkommens zur Trinkwassergewinnung und daher keinen zwingenden Hinderungsgrund für die Planung. Die weiteren Ausführungen werden zur Kenntnis genommen, entsprechende Hinweise sind bereits in der Planung enthalten. Die Erkenntnisse aus dem vorab erstellten Bodengutachten werden berücksichtigt. Die Wasserver- und Abwasserentsorgung wird druch die Stadt Laufen eigenverantwortlich sichergestellt.
Stellungnahme der Brandschutzdienststelle, KBR Josef Kaltner vom 18.07.2020: Die Löschwasserversorgung wurde durch das städtische Wasserwerk geprüft, diese ist gesichert. Die Anlagen der Feuerwehr werden durch geeignete Maßnahmen im Zuge des Baus gegen herabströmende Wassermassen im Zuge von Starkregenereignissen gesichert.
Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH vom 15.07.2020. Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und beachtet. Die Errichtung der Trafostation kann erforderlichenfalls innerhalb der großzügig festgesetzten Baugrenzen erfolgen.
Die Stellungnahmen des Staatlichen Bauamts Traunstein vom 16.07.2020 und des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein Bereich Landwirtschaft vom 22.07.2020, sowie der Gemeinden Saaldorf-Surheim vom 16.07.2020, Kirchanschöring vom 07.08.2020 und St. Georgen bei Salzburg vom 13.07.2020, die sich nicht geäußert, keine Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden zur Kenntnis genommen.
Die Stadt Laufen beschließt, mit der gem. den oben bezeichneten Abwägungen und Änderungen geänderten Planung i. d. F. vom 08.09.2020 die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 und der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen und fasst hierzu den Auslegungsbeschluss.