Beratung und Beschlussfassung über den Abschluss überarbeiteter Defizitvereinbarungen mit den Kindergärten (Rechnungsprüfung Textziffer 8)


Daten angezeigt aus Sitzung:  2020/53 - 1/2024. Sitzung des Gemeinderats, 16.01.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/53 - 1/2024. Sitzung des Gemeinderats 16.01.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

Im Rahmen der überörtlichen Rechnungsprüfung wurde bemängelt, dass die Kooperationsvereinbarungen mit den beiden Kindergärten rechtsaufsichtlich nicht genehmigt sind, obwohl sie als kreditähnliches Rechtsgeschäft einzustufen sind. Kreditähnliche Rechtsgeschäfte sind nach Art. 72 GO einer Genehmigung durch die Kommunalaufsicht zu unterziehen. Insofern sind diese beiden abgeschlossenen Kooperationsvereinbarungen schwebend unwirksam.
Eine rechtsaufsichtliche Genehmigung setzt voraus, dass das Risikominimierungsgebot nach Art. 61 Abs. 3 GO eingehalten wird. Zu dessen Einhaltung ist eine Begrenzung der Defizitübernahme durch die Gemeinde sowie ein Eigenanteil des Trägers am ungedeckten Betriebsaufwand festzusetzen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es keinen gesetzlich empfohlenen Anstellungsschlüssel mehr gibt und die Formulierung unter § 3 Ziffer 3 der Vereinbarung daher unzutreffend ist. Im Hinblick auf die Personalkosten sollte der mittlere Anstellungsschlüssel von 1:9,0 nochmals überdacht werden.
Seitens der Rechtsaufsicht wurde signalisiert, dass die Grenze für eine Defizitübernahme bei maximal 50.000 € gesehen wird, im Sinne des Risikominimierungsgebots sollte dieser Deckel aber niedriger liegen. Vom Bayerischen Gemeindetag wird vorgeschlagen den festzusetzenden Eigenanteil des Trägers am ungedeckten Betriebsaufwand auf 10 % festzusetzen. Auch dieser Wert würde von der Rechtsaufsicht noch toleriert werden. Als Formulierung für den § 3 Satz 3 wird vom Bayerischen Gemeindetag folgendes vorgeschlagen: „Grundlage der zusätzlichen Förderung ist eine pädagogische Leistung des Trägers, die zwischen dem empfohlenen Anstellungsschlüssel von 1:10 und dem Mindestanstellungsschlüssel von 1:11 zu liegen hat (§17 Abs1 AVBayKiBiG)“.
Da das Risiko eines Defizits im Wesentlichen von der Anzahl der Gruppen abhängt, ist es denkbar für beide Kindergärten unterschiedliche Werte der Defizitübernahme anzusetzen.
Nach Festlegung der angedachten Sätze durch den Gemeinderat müssen die Gremien der Träger ebenfalls den Änderungen zustimmen. Insofern kann es dann nochmals zu Änderungen kommen, die seitens des Gemeinderats dann erneut beschlossen werden müssen.

Datenstand vom 19.03.2024 13:34 Uhr