Der bisherige Vorhabenträger des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 130 „Kemptener Straße 56“, der IVG Immobilien- und Verwaltungs-GmbH, vertreten durch Herrn Jürgen Geser, möchte das Grundstück veräußern. Das Vorhaben soll durch einen neuen Vorhabenträger, die FL Wohnbau GmbH, vertreten durch Herrn Timm Lingg und Herrn Fabian Fleschhhut.
Gemäß § 12 Abs. 5 BauGB in Verbindung mit § 19 des Durchführungsvertrages zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 130 „Kemptener Straße 56“ bedarf der Wechsel des Vorhabenträgers der Zustimmung der Gemeinde.
Mit Schreiben vom 10.02.2025 wurde die Stadt Lindau von dem Notariat Reibenspieß und Kühnlein über den bevorstehenden Wechsel des Rechtsnachfolgers zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kemptener Straße 56“ informiert. Mit Antrag vom 04.04.2025 wurde der Wechsel des Vorhabenträgers von der Firma „FL Wohnbau GmbH“ als neuer Vorhabenträger beantragt (siehe Anlage).
Die Zustimmung der Gemeinde darf gem. § 12 Abs. 5 S. 2 BauGB nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb einer, der im Durchführungsvertrag genannten, Frist gefährdet ist.
Einhaltung der Frist
Der Durchführungsvertrag ist mit Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Bekanntmachung) ab dem 20.05.2023 wirksam.
Im Durchführungsvertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger, das Vorhaben innerhalb einer Frist von 6 Jahren nach Erteilung der vollziehbaren Baugenehmigung fertigzustellen (§ 4 Abs. 6 des Durchführungsvertrags). Die Baugenehmigung wurde am 08.08.2024 erteilt, somit ist das Vorhaben bis zum 08.08.2030 fertigzustellen.
Erklärung des Rechtsnachfolgers für die Erfüllung des Vertrages
Der Rechtsnachfolger hat gegenüber der Stadt Lindau eine schriftliche Erklärung abgegeben, alle Inhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 130 „Kemptener Straße 56“ und des Durchführungsvertrages und alle damit verbundenen Pflichten entsprechend durchzuführen.
Der neue Vorhabenträger hat zudem nachgewiesen, dass er bereit und in der Lage ist, das Vorhaben innerhalb der im Durchführungsvertrag genannten Frist zu verwirklichen.
Es liegen somit alle Voraussetzungen für eine Zustimmung vor.