Wohnraumerweiterung im Bestand mit 2 WE im Außenbereich


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 21.01.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 1. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 21.01.2025 ö beschließend 8

Sachverhalt

Das Anwesen im Außenbereich besteht bisher aus einem Wohnhaus mit 2 Wohneinheiten (WE) plus Werkstattgebäude, das über ein Treppenhaus an das Wohnhaus angeschlossen ist. Im Wohnhaus befinden sich im EG und OG je eine WE. Die Wohnung im EG (bisher 75 m²) soll über einen Verbindungsflur mit der bisherigen Werkstatt verbunden werden, welche als Wohnraum ausgebaut werden soll (+ 55 m²). Die Wohnung im EG wird somit auf 130 m² vergrößert. Die Wohnung im OG weist 71 m² auf und bleibt unverändert. Insgesamt sind dann im Gebäude 201 m² Wohnfläche vorhanden. Das bestehende Gebäude erhält nach Süden zur Straße drei bodentiefe Fenster im Bereich des bisherigen Tores und nach Norden ein kleines Fenster im WC. Die äußerlichen Veränderungen sind minimal. 

Fachliche Bewertung

Das Vorhaben liegt im planungsrechtlichen Außenbereich und wird nach § 35 BauGB beurteilt.

Nach § 35 (2) BauGB können sonstige Vorhaben, also Vorhaben die nicht unter § 35 (1) BauGB fallen, im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange gemäß § 35 (3) BauGB nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

Vorhaben im Sinne des § 35 (2) BauGB (sonstige Vorhaben) kann nicht entgegen gehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplanes oder eines Landschaftsplanes widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 (3) BauGB sind. 

Prüfung öffentlicher Belange nach § 35 (3) BauGB:

1)        Flächennutzungsplan (FNP):
Der FNP stellt landwirtschaftliche Fläche dar. Das Gebäude besteht bereits auf landwirtschaftlicher Fläche. Der FNP steht dem Vorhaben nicht entgegen. 

7)        Splittersiedlung
Durch den Ausbau der Werkstatträume als erweiterter Wohnraum wird keine Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchtet, da bereits zwei Wohneinheiten vorhanden waren. 

Die weiteren Kriterien gemäß § 35 (3) Nrn. 2, 3, 4, 5, 6 und 8 BauGB werden durch das Vorhaben nicht berührt.

Das Vorhaben fällt außerdem unter die Teilprivilegierung nach § 35 (4) Satz 1 Nr. 5 BauGB. Demnach ist die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen zulässig: 

  1. das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
  2. die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und 
  3. bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird. 

Zu a) Erfüllt.

Zu b) Die Wohnung mit 130 m² Wohnfläche entspricht genau den Orientierungswerten nach § 39 Abs. 1 und 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG). Demnach werden 130 m² Wohnfläche für Familienheime mit einer Wohnung, 200 m² für Familienheime mit 2 Wohnungen als angemessen angesehen. Im Verhältnis zum Gebäude beträgt die Wohnraumerweiterung ca. 27 %. Die Erweiterung ist angemessen. 

Zu c) Das Gebäude wurde vom bisherigen Eigentümer erst vor Kurzem an den jetzigen Antragsteller verkauft. Gemäß Randnummer 160 des Kommentars zum BauGB von Ernst / Zinkahn u.A. gilt das Erfordernis der anzunehmenden Selbstnutzung nur, wenn im Rahmen der Erweiterung des Wohngebäudes eine weitere Wohnung eingerichtet werden soll. Im vorliegenden Fall bestanden aber bereits immer schon zwei Wohnungen. 
Weiter erläutert der Kommentar a.a.O., dass der Eigentümer des Wohnhauses, auch wenn er das Gebäude erst zuvor erworben hat, im Rahmen der o.g. Orientierungswerte des II. WoBauG geltend machen kann, dass die Erweiterung des Wohnhauses in Bezug auf seine Wohnbedürfnisse und die seiner Familie angemessen ist, weiter dass, wenn bei der Erweiterung eine zweite Wohnung entsteht, das Wohngebäude von ihm und seiner Familie selbst genutzt wird. 
Die Voraussetzung c) ist erfüllt. 

Zulässigkeit nach BauGB: 

Das Vorhaben ist gemäß § 35 (2) i.V.m. § 35 (4) Satz 1 Nr. 5 BauGB zulässig. 

Auswirkungen auf die Klimaziele der Stadt Lindau

 positive Auswirkungen
Kurzerläuterung und (bei neg. Auswirkungen)
 negative Auswirkungen
Alternativen / Optimierungsmöglichkeiten
 keine Auswirkungen
     
 entspricht dem Ziel der Klimaneutralität 2035


Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Diskussionsverlauf

Stadträtin Rundel erkundigt sich, ob die Privilegierung aufgehoben wird,  wenn es sich um eine private Nutzung handelt.

Herr Kaserer stimmt zu, dass die Privilegierung dann aufgehoben wird.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 35 (2) i.V.m. § 35 (4) Satz 1 Nr. 5 BauGB zu.   

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stadtrat Fehrer ist zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Raum.

Datenstand vom 27.02.2025 09:47 Uhr