Verlängerung der Veränderungssperre gemäß § 17 (1) Satz 3 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 79 "Rickenbacher Wiesen", 6. Änderung "Beherbergungsbetriebe"


Daten angezeigt aus Sitzung:  6. Sitzung des Stadtrates, 20.06.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 6. Sitzung des Stadtrates 20.06.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Am 24.06.2020 beschloss der Stadtrat die Aufstellung der 6. Änderung „Beherbergungsbetriebe“ des Bebauungsplanes Nr. 79 “Rickenbacher Wiesen“. Im Anschluss wurde begleitend, ebenfalls in der Sitzung des Stadtrates am 24.06.2020, eine Veränderungssperre für diesen Bereich be­schlossen. Wegen einer fehlerhaften Bekanntmachung wurde die Veränderungssperre am 24.03.2021 (unter Anrechnung der schon vergangenen Geltungsdauer) erneut vom Stadtrat beschlossen und am 27.03.2021 in der Bürgerzeitung erneut bekanntgemacht. Diese Veränderungssperre läuft nun zum 11. Juli 2022 aus.


  1. Räumlicher Geltungsbereich

Für den Bereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 79 „Rickenbacher Wiesen“, im östlichen Teilbereich des Gewerbegebietes an der Robert-Bosch-Straße im Stadtteil Reutin, soll eine Verlängerung der Veränderungssperre beschlossen werden. Der Planbereich ist im beiliegenden Lageplan dar­ge­stellt und umfasst eine Größe von ca. 11,3 ha. Das Plangebiet grenzt im Nordwesten, Nordosten so­wie Südosten an drei sich ebenfalls in Aufstellung befindliche Bebauungspläne. Diese Be­bau­ungs­pläne setzen ebenso Gewerbegebiete mit Einschränkungen bestimmter Nutzungsarten fest. Im Südwesten wird der Geltungsbereich durch die Bregenzer Straße begrenzt.
Der Planbereich ist bereits durch eine gewerblich genutzte Bebauung geprägt, es sind jedoch noch einige Baulücken vorhanden, welche für weitere bauliche Entwicklung zur Verfügung stehen.


  1. Anlass und Ziel

Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 79 „Rickenbacher Wiesen“ lag ein Bauantrag zur Herstellung eines Hotels mit insgesamt 116 Zimmer bzw. 280 Betten an der Robert-Bosch-Straße vor (Grundstücke mit den Fl.-Nrn. Fl.-Nrn. 1671/5, 1671/20, 1671/21 und 1671/22). Diese Nutzung hätte erhebliche Auswirkungen auf den Gewerbestandort. 

Zur geordneten städtebaulichen Entwicklung des Grundstücks und den weiteren Flächen im Gewerbegebiet ist daher eine Bebauungsplanänderung erforderlich. Mit der Änderung des Bebauungsplanes wird in dem bestehenden Gewerbegebiet das Ziel verfolgt, zusätzlich zu den bereits vorhandenen Ausschlüssen, Beherbergungsbetriebe auszuschließen. 

Mit der Veränderungssperre gem. § 14 BauGB soll die Möglichkeit geschaffen werden, durch die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 79 „Rickenbacher Wiesen“ eine städtebaulich verträgliche Entwicklung des Grundstücks sowie des gesamten Gewerbegebietes zu gewährleisten. Zur wirksamen Steuerung der baulichen Entwicklung ist hier eine ganzheitliche Steuerung der Art der Nutzung notwendig, um die unerwünschten Entwicklungen, welche die funktionale Qualität des Gewerbegebietes beeinträchtigen könnte, wirksam zu verhindern. 

In dem Gewerbegebiet Reutin sollen die bauleitplanerisch gesicherten Gewerbegebietsflächen vor­nehmlich ge­werb­lichen Nutzungen wie Produktion oder Büros vor­be­halten bleiben. Die bereits sehr knappen gewerblichen Flächen sollen nicht für Einzelhandelsbetriebe oder für Beherberg­ungsbetriebe in Anspruch genommen werden. Es besteht deshalb ein hoher Bedarf die vor­handenen Gewerbegebiete für eine dementsprechende Nutzungssteuerung zu sichern. 

Des Weiteren würde die Ansiedlung von unverträglichen Nutzungen, wie zum Beispiel Beherbergungsbetrieben, in diesem für das Stadtgefüge hochsensiblen Bereich, eine erhebliche Veränderung des Angebotes der Beherbergungsbetriebe im gesamten Stadtbereich bedeuten. Dies ist aus stadtplanerischer Sicht zu verhindern. Beherbergungsbetriebe sollen überwiegend an touristisch attraktiven Standorten angesiedelt werden. Eine Konzentration der touristischen Entwicklung ist demnach vor allem in Inselnähe ge­wünscht.

Des Weiteren besteht die Gefahr, dass innerhalb des Gewerbegebietes schützenswerte Nutz­ungen entstehen, die aus Sicht des Immissionsschutzes zu berücksichtigen sind und da­durch die bestehenden Betriebe einschränken. Den bestehenden Betrieben soll aber ausreichend Bestandsschutz, ohne Befürchtungen zu nötigen Änderungen ihrer Produktionsabläufe, gewährleistet werden. Außerdem sollen sie gegebenenfalls erweitern können, wenn hierfür noch ausreichend Reserven zur Verfügung stehen.

Die vorhandenen, ausgewiesenen Ge­werbe­gebiete sollen aus aufgeführten Gründen zur Ansiedelung von Ge­werbe­betrieben, vor­zugs­weise pro­du­zier­en­dem Gewerbe, zur Verfügung stehen. Es besteht somit konkreter Handlungsbedarf für die Steuerung der Nutzungen im Ge­werbe­gebiet durch den Erlass der Veränderungssperre im Bereich der Bebauungsplanänderung. 


  1. Rechtswirkung

Die Veränderungssperre hat die Wirkung einer generellen Bausperre. Bauliche Vorhaben, wie die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, dürfen grundsätzlich nicht durchgeführt werden und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Ebenfalls sind sonstige erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken oder baulichen Anlagen unzulässig, auch wenn sie ansonsten nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind. Ein Verkauf von Grundstücken wird durch die Veränderungssperre nicht verhindert, sofern sie keine oder nur unwesentliche Wertsteigerungen zur Folge haben. 

Nicht berührt werden hingegen Bauvorhaben die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind bzw. die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen. Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung sind weiter möglich.

Die Veränderungssperre gilt gemäß § 17 BauGB zwei Jahre. Die Verlängerung ist gemäß § 17 (1) Satz 3 BauGB um ein Jahr möglich. Eine zweite Verlängerung der Veränderungssperre wäre zudem zulässig, wenn besondere Umstände eine weitere Verlängerung erfordern würden. 
Die hier vorgeschlagene erste Verlängerung wird mit dem parallel laufenden Verfahren gegen die Veränderungssperre bzw. gegen die Baugenehmigung und nötigen weiteren Vorarbeiten vor einem abschließenden Satzungsbeschluss zum Bebauungsplanänderungsverfahren begründet. Dieser Satzungsbeschluss ist für den Herbst 2022 geplant.

Fachliche Bewertung

Aus Gründen der Rechtssicherheit wird vom Stadtbauamt eine erste Verlängerung empfohlen. 

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Lindau beschließt die Verlängerung der Veränderungssperre nach § 17 (1) Satz 3 BauGB für den Bereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 79 „Rickenbacher Wiesen“ gemäß beigefügtem Satzungstext.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 26, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Stadtrat Nüberlin nimmt wegen persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO nicht an Beratung und Beschlussfassung dieses Punktes teil.

Dokumente
BP079_Aend_06_Ver_sperre_Verlängerung_Plan_2022_06_02_Anlage 1 (.pdf)
STR_2022_06_20_TOPÖXX_Verlängerung_Veränderungssperre_Anlage 2_Satzungstext_02062022 (.pdf)
STR_2022_06_20_Veränderungssperre_Verlängerung_Anlage 3_Begründung (.pdf)

Datenstand vom 28.06.2022 07:28 Uhr