Verlängerung der Veränderungssperre gemäß §17 Abs.1 Satz 3 BauGB zur 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 86 "In der Grub 10 und 12"


Daten angezeigt aus Sitzung:  14. Sitzung des Stadtrates, 14.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 14. Sitzung des Stadtrates 14.12.2022 ö beschließend 8

Sachverhalt

Am 09.02.2021 beschloss der Stadtrat die Aufstellung der 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 86 „In der Grub 10 und 12“. Im Anschluss wurde begleitend, ebenfalls in der Sitzung vom 09.02.2021 eine Veränderungssperre für diesen Bereich beschlossen. Die Veränderungssperre läuft zum 26.02.2023 aus. 

  1. Räumlicher Geltungsbereich
Für den Geltungsbereich der 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 86 “Altstadt” im Bereich Alter Schulplatz / In der Grub soll eine Verlängerung der Veränderungssperre beschlossen werden. Das Flurstück Nr. 307 der Gemarkung Lindau mit den Hausnummern In der Grub 10 und 12 bildet den Planbereich und umfasst eine Größe von ca. 1.036 m². 

Das Plangebiet grenzt im Norden an die südliche Bebauung der Straße „Auf der Mauer“ und im Süden an die Straße „In der Grub“. Im Westen liegt der öffentliche Platz „Alter Schulplatz“ und im Osten das „Pfeiffergässele“.

Im Gebäude In der Grub 10 und 12 auf der Insel befindet sich im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss das Kinderhaus St. Stephan. Im zweiten Obergeschoss und im Dach des Gebäudes sind Mietwohnungen.

  1. Anlass und Ziel
Der aktuelle Eigentümer des Flurstücks Nr. 307, Gemarkung Lindau äußerte gegenüber der Stadtverwaltung Überlegungen, das Grundstück zu veräußern. Der Finanzausschuss der Stadt Lindau hat sich daraufhin im Dezember 2020 mit dem Sachverhalt beschäftigt und der Stadtverwaltung einen Prüfauftrag zur Sicherung der Nutzung des Kinderhauses erteilt. 

Um die aktuelle Nutzung einer Kinderbetreuungseinrichtung langfristig zu sichern und unerwünschte Entwicklungen zu verhindern, ist eine bauleitplanerische Steuerung erforderlich. Durch die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 86 “Altstadt” soll eine Steuerung der vorhandenen Nachverdichtungspotentiale erfolgen. Es sollen im Weiteren die vorhandenen sozialen Infrastruktureinrichtungen im verdichteten Altstadtbereich sowie die gebäudebezogene Freifläche gesichert werden.

Mit der Veränderungssperre gem. § 14 BauGB soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine städtebaulich verträgliche Entwicklung des Grundstücks zu gewährleisten. 

  1. Rechtswirkung
Die Veränderungssperre hat die Wirkung einer generellen Bausperre. Bauliche Vorhaben, wie die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen dürfen grundsätzlich nicht durchgeführt werden und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Ebenfalls sind sonstige erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken oder baulichen Anlagen unzulässig, auch wenn sie ansonsten nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind. Ein Verkauf von Grundstücken wird durch die Veränderungssperre nicht verhindert, sofern sie keine oder nur unwesentliche Wertsteigerungen zur Folge haben. 

Nicht berührt werden hingegen Bauvorhaben die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind bzw. die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen. Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung sind weiter möglich.

Die Veränderungssperre gilt gem. § 17 BauGB zwei Jahre. Danach tritt sie außer Kraft, eine zweimalige Verlängerung um jeweils ein Jahr ist möglich, wobei die zweite Verlängerung der Veränderungssperre nur zulässig ist, wenn besondere Umstände diese weitere Verlängerung erfordern. 

Die hier vorgeschlagene erste Verlängerung wird mit nötigen weiteren Vorarbeiten vor einem abschließenden Satzungsbeschluss zum Bebauungsplanänderungsverfahren begründet, die Frist der bestehenden Veränderungssperre zum 26.02.2023 ist nicht ausreichend. In der Stadtratssitzung vom 30.11.2022 wurde die erneute Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit nach § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB beschlossen. Der Satzungsbeschluss ist für März 2023 geplant.

Fachliche Bewertung

Aus Gründen der Rechtssicherheit wird vom Stadtbauamt eine erste Verlängerung empfohlen. 

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Lindau beschließt die Verlängerung der Veränderungssperre nach § 17 (1) Satz 3 BauGB für den Bereich der 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 86 „In der Grub 10 und 12“ gemäß beigefügtem Satzungstext.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 26, Dagegen: 3

Dokumente
Anlage 1 SR 2022-12-14 BP086_Aend_12_Veränderungssperre_Verlängerung_Lageplan (.pdf)
Anlage 2 BP 86 Veränderungssperre Verlängerung_aktualisiert (.pdf)
Anlage 3 STR-2022-12-14-Aend_12_Begründung Veränderungssperre (.pdf)

Datenstand vom 21.12.2022 12:04 Uhr