Abbau Schilderwald - Anpassung der wegweisenden Beschilderung


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Hauptausschusses, 05.07.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss (Stadt Lindau) 2. Sitzung des Hauptausschusses 05.07.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

1. Vorgeschichte
Im Jahre 2009 wurde die Straßenverkehrsordnung dahingehend neu gefasst, dass die Aufstellung von Verkehrszeichen für die Entscheidungsträger bewusst wesentlich erschwert wurde (sogenannte „Schilderwaldnovelle“). Unter anderem heißt es in der amtlichen Begründung zur Änderung: „Die[se] übermäßige Beschilderung führt zu einer allgemeinen Überforderung der Verkehrsteilnehmer und trägt zu Akzeptanzproblemen bei der Beachtung von Verkehrsvorschriften bei. Zugleich wertet dies im Bewusstsein der Verkehrsteilnehmer die grundlegenden allgemeinen Verkehrsregeln ab und mindert deren Bereitschaft zu einer eigenverantwortlichen Beurteilung der Verkehrssituation und der sich daraus ergebenden Verhaltensweise.“         

Besonders betroffen von einer Überfülle an Beschilderung sind ältere Personen, Fahranfänger und ortsfremde Personen. In Lindau ist der Schilderwald insbesondere bei der wegweisenden Beschilderung stetig gewachsen. Es wird auf braun-weißen oder weiß-schwarzen Schildern auf zahlreiche Ziele hingewiesen. I.d.R. wurde seinerzeit eine entsprechende Kostenbeteiligung der Antragsteller verlangt. 

2. Aktuelle Entwicklung
Im Zuge der Planungen für die Parkleitbeschilderung der Gartenschau bzw. Einbindung der neuen Parkplätze wurde festgestellt, dass an vielen Knotenpunkten bereits eine Vielzahl wegweisender Beschilderungen angebracht ist. Die Masse an Hinweisen kann vom Verkehrsteilnehmer während der Fahrt nicht mehr aufgenommen werden. Heutzutage nutzt ein großer Teil der Autofahrer ein Navigationssystem. Häufig wird auch das Mobiltelefon zum Navigieren benutzt. Es besteht durch die Nutzung von Smartphones und mobilem Internet jederzeit und überall die Möglichkeit, eine Weginformation abzurufen. Hinweise insbesondere auf kleinere Ziele, die nur eine sehr geringe Anzahl von Verkehrsteilnehmern betreffen, sind daher entbehrlich geworden. Aufgrund der Parksituation in Lindau ist es essentiell, dass die Parkhinweise von allen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen werden. Dass dies nicht der Fall ist, zeigen zu Spitzenzeiten auftretende Staus vor der Insel bzw. Rückmeldungen von Fahrern, die beteuern, keine Parkplatzwegweiser gesehen zu haben. Deshalb müssen nicht notwendige Wegweisungen entfernt werden, um die Wahrnehmung von Verkehrszeichen und erforderlichen Wegweisern zu erhöhen.

Erhebungen der Straßenverkehrsbehörde haben gezeigt, dass derzeit auf mehr als 100 Ziele mit städtischen Schildern (braun-weiß + weiß-schwarz) hingewiesen wird. Teilweise konnte auch festgestellt werden, dass Schilder an Verkehrszeichen oder Lichtmasten montiert wurden, die nicht von der Stadt genehmigt wurden. Dies stellt, wenn die Schilder in den öffentlich gewidmeten Verkehrsraum hineinragen, auch eine unerlaubte Sondernutzung dar. Privat aufgehängte Schilder gleichen teilweise den amtlichen Schildern. Sowohl das Aufhängen von Schildern an amtlichen Verkehrszeichen, als auch das Anbringen von Schildern, die Verkehrszeichen gleichen oder die solche beeinträchtigen, ist gemäß § 33 Abs. 2 der StVO unzulässig.

3. Stellungnahmen
Die Polizei wurde zur Thematik am 16.08.2021 um Stellungnahme gebeten. Diese teilte mit, dass es in der heutigen Zeit von Navigationsgeräten und Internet fraglich sei, ob eine ausführliche Beschilderung zu Firmen / Unternehmen oder Beherbergungsbetrieben notwendig ist. Die große Mehrzahl von Verkehrsteilnehmern informiere sich im Vorfeld bzw. gebe das Ziel ins Navigationssystem ein und folge nicht der Beschilderung. Daher würde eine komplette Entfernung der Wegweiser dazu führen, dass die Parkplatzbeschilderung und die Geschwindigkeitsbegrenzungen wieder besser wahrgenommen und beachtet würden. Aus polizeilicher Sicht sollte auch die Beschilderung der Campingplätze überprüft und reduziert werden, es seien einige Schilder entbehrlich. 

„Je mehr Beschilderung entlang der Straße vorhanden ist, desto weniger wird darauf geachtet. Dies dürfte auch einer der Gründe sein, warum viele Autofahrer nicht der Parkplatzbeschilderung folgen.“

Zwei Beispiele für zu viel offizielle Beschilderung sei die Von-Behring-Straße (braun-weiße Beschilderung) und die Ausfahrt Berliner Platz Richtung Bleichekreuzung (weiß-schwarze Beschilderung). Beispiele für störende Werbebeschilderung seien der Kreisverkehr Bundesautobahn und der Kreisverkehr Kolpingstraße. 

Weiterhin wurde die LTK zum Erfordernis der Ausweisung von Hotels und Beherbergungsbetrieben bzw. zur Notwendigkeit einer Hotelroute am 21.06.2021 gehört. Herr Holz teilte nach Rücksprache mit den MitarbeiterInnen mit, dass sich die LTK klar für eine sukzessive Reduzierung des Schilderwaldes ausspreche. 
Gegenüber der Einführung eines neuen Hotelleitsystems äußerte sich die LTK zurückhaltend. Ein neues Hotelleitsystem setze eine dauerhafte Mobilitätsinfrastruktur mit einem integrativen und vor allem digitalen Verkehrsleitsystem voraus. Die Erarbeitung und Konzipierung eines Hotelleitsystems mache daher erst Sinn, wenn andere gewichtige Infrastrukturbausteine (Karl-Bever-Platz / Bahnhof Reutin / möglicher Satellitenparkplätze am Lindauer Stadtrand / Ergebnisse Logistikworkshop und Einführung eines digitalen Verkehrsleitsystems) in Umsetzung sind. 

Auch die IHK wurden zu der geplanten Vorgehensweise der Verwaltung angehört. Es wurden keine Einwände vorgebracht. 

Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die Straßenverkehrsbehörde, den gewachsenen „Schilderwald“ zu bereinigen. Zunächst sollen alle unzulässigen Schilder möglichst bis zum Herbst 2022 erfasst und die Betroffenen informiert werden, bevor daran anschließend die Entfernung der Schilder erfolgt.

Fachliche Bewertung

Im Einzelnen sind zur (Un)zulässigkeit der jeweiligen Schilder folgende Aspekte zu beachten: 

1. Straßenverkehrsrechtliche  Betrachtung

  1. Touristische Hinweise
Die touristische Beschilderung (braun-weiße Schilder) richtet sich nach den Richtlinien für touristische Beschilderung (RtB). Demnach darf nur auf bedeutsame touristische Ziele hingewiesen werden, die von allgemeinem touristischem Interesse sind, erheblichen touristischen Verkehr anziehen und sich nicht weiter als 10 km entfernt (Luftlinie) befinden. 

       Beispiele für touristische Ziele (RtB 2008, S. 9 ff):

  • Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler;
  • Welterbestätten der Unesco;
  • sonstige Anlagen oder Einrichtungen von kultureller, geschichtlicher oder kulturhistorischer Bedeutung;
  • Stadtbereiche oder städtebauliche Ensemble von baulicher Bedeutung oder städtebaulicher Besonderheit, z.B. historischer Stadtkern;
  • Naturdenkmäler;
  • Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete, National- oder Naturparks (gem. BNatschG), sofern es der Schutzzweck erlaubt;
  • sonstige zur Erholung geeignete Landschaften und Landschaftsparks;
  • Gärten;
  • Kriegsgräberstätten;
  • Erholungs- und Freizeitgebiete oder -einrichtungen (z.B. Freizeitparks / Wildparks).

       Das Ziel sollte folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Permanente, ganzjährige öffentliche Zugänglichkeit mit üblichen, täglichen Öffnungszeiten. Ist eine touristische Einrichtung über einen längeren Zeitraum geschlossen (z.B. Saisonöffnungszeiten), ist die Beschilderung auf geeignete Weise unkenntlich zu machen;
  • zum Ziel führt eine Zufahrtsstraße;
  • ausreichender Parkraum ist vorhanden;
  • vom Parkplatz führt ein verkehrssicherer Fußweg zum Ziel;
  • die Einrichtung selbst ist verkehrssicher zugänglich.

Keine touristischen Ziele i.S.d. RtB sind:

  • Private, öffentlich nicht zugängliche Ziele;
  • Einrichtungen für temporäre Großveranstaltungen (Messen, Stadion, Multifunktions-Arena);
  • Beherbergungs- und Gaststättenbetriebe;
  • öffentliche Anlagen und Einrichtungen, die in erster Linie dem Erholungs- und Freizeitbedarf Ortsansässiger dienen, wie Sportanlagen / Schwimmbäder etc.

  1. Innerörtliche Wegweisung zu verkehrswichtigen Zielen

Die weiß-schwarze Wegweisung zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung kommt in Betracht, wenn ein öffentliches Ziel starken Zielverkehr generiert, aber nicht unter die touristische Beschilderung fällt.

Beispiele für Ziele mit erheblicher Verkehrsbedeutung (vgl. Verwaltungsvorschrift zu  Verkehrszeichen 432 StVO):

  • Ortsteile (Parksiedlung, Zentrum, Kurviertel);
  • öffentliche Einrichtungen (z.B. Messe, Rathaus, Bahnhof, Flughafen, Universität, Stadion);
  • Industrie- und Gewerbegebiete;
  • Erholungs- und Freizeitgebiete bzw. Freizeiteinrichtungen (z.B. Therme).

Die Wegweisung auf andere Ziele kommt nur in Betracht, wenn dies aufgrund des besonders starken auswärtigen Zielverkehrs unerlässlich ist und auch nur, wenn allgemeine Hinweise wie „Industriegebiet Nord" nicht ausreichen. Die Verwendung von Logos oder anderen privaten Zusätzen ist nicht zulässig!

Werbung oder Inhalte, die als solche verstanden werden können, sind als Verkehrszeichen grundsätzlich unzulässig (vgl. § 33 StVO)
       
  1. Nichtamtliche Hinweisschilder
Die Umgehung von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften durch die Verwendung von „nichtamtlichen“ Hinweisschildern kann nicht akzeptiert werden. Diese Verwendung kommt nur in Betracht, wenn eine Regelungslücke vorhanden, die Wegweisung aus verkehrlicher Sicht aber erforderlich ist. Die Beurteilung über die Erforderlichkeit trifft die Straßenverkehrsbehörde einzelfallbezogen nach Abstimmung mit der Polizei. 

Ein Beispiel kann die häufige Fehlleitung von Verkehrsteilnehmern und eine damit einhergehende Gefahr sein. So wird z.B. auf die Lindauer Fruchtsäfte hingewiesen, weil viele Lastkraftwagenfahrer zu früh in den Kellereiweg einbiegen und sich dann hinter der dortigen Pension festfahren. Die Beschilderung hat hier den Zweck, das Festfahren der LKWs zu vermeiden. 

Ein weiteres Beispiel sind die Hinweisschilder der Straßenverkehrsbehörde auf die Parkplätze (Parkleitsystem). 

Außerhalb geschlossener Ortschaften (d.h. außerhalb der Ortstafel) gilt eine Sonderregelung. Es besteht die Möglichkeit, auf abseits gelegene Einrichtungen mit erheblichem Besucherverkehr im Nahbereich von Durchfahrtsstraßen mittels nichtamtlichen Wegweisern hinzuweisen. Hintergrund ist das generell geltende Werbeverbot außerorts, das eine private Hinweisbeschilderung im Regelfall unmöglich macht. Eine Entscheidung über solche Wegweiser trifft die Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit Polizei und Straßenverkehrsbehörde, ggfs. mit dem Staatlichen Bauamt.

Die Umgehung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften durch die Aufstellung von nichtamtlichen Schildern auf öffentlich gewidmetem Verkehrsgrund mittels Sondernutzungserlaubnis sollte vermieden werden. Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis ist daher einzelfallbezogen in enger Zusammenarbeit mit der Straßenverkehrsbehörde zu prüfen. Besteht die abstrakte Möglichkeit einer Ablenkung vom Verkehrsgeschehen, den Verkehrszeichen oder der städtischen Beschilderung, so sollte die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ausscheiden.

2. Exkurs: Beherbergungsbetriebe
Häufig begehren gerade Hotels oder Restaurants eine Wegweisung. Neben möglicherweise rückgemeldeten Schwierigkeiten beim Auffinden des Hotels ist der Haupttreiber solcher Anfragen zumeist die Möglichkeit Spontankunden abzufangen. Damit wird das Verkehrszeichen als Werbeträger zweckentfremdet. Die Verwendung nichtamtlicher Hinweise für solche Zwecke würde die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften aushebeln und dem Gedanken der Reduzierung des Schilderwaldes zuwiderlaufen. Letztlich beeinträchtigt dann die Masse der Schilder erneut die Verkehrssicherheit. Hier gilt es auch, die hohe Anzahl der Hotels in Lindau zu beachten. 

Die Beschilderung von Hotels muss vor diesem Hintergrund grundsätzlich ausgeschlossen werden. Hotelbesitzer können Werbeanlagen nach Einholung der erforderlichen Genehmigungen auf Privatgrund aufstellen.

Sollte ein Hotelleitsystem o.ä. für erforderlich gehalten werden, so kommt nur ein System abseits der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften in Betracht. Angesichts der hohen Anzahl von Hotels in Lindau muss aber kritisch hinterfragt werden, ob hier nicht ein weiterer Schilderwald entsteht. Die Kosten für die Schilder müssten die Hotels als Antragsteller tragen. Zu beachten ist der hohe Aufwand bei der konsequenten Pflege des Hotelleitsystems (z.B. Auf-/Übergabe eines Betriebs = sofortige Entfernung eines Schildes oder Namens-anpassung). Sofern der Ausschuss ein Hotelleitsystem befürwortet, ist zu beachten, dass aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht eine Einzelnennung der Hotels -wenn überhaupt- lediglich an der letzten Möglichkeit zum Abbiegen in Betracht kommt. 

Beispiel:
Route Stadtteil – Nennung der Straße oder des Platzes bei mehreren Hotels – ggfs. Einzelnennung Hotel

Campingplätze stellen aus Sicht der Verwaltung eine Ausnahme dar, da diese auch regelmäßig von erheblichem Spontanverkehr aufgesucht werden. Aus diesem Grund kennt die StVO auch ein eigenes Verkehrszeichen für Zelt- und Wohnwagenplätze, welches in Lindau ehemals in Absprache mit Vertretern des Tourismus eingeführt wurde. Die vorhandene Beschilderung zu den Campingplätzen soll jedoch deutlich reduziert werden.

3. Geplantes Vorgehen der Verwaltung

Die Straßenverkehrsbehörde strebt an, alle unzulässigen Schilder möglichst bis zum Herbst 2022 zu erfassen, die Betroffenen zu informieren und anschließend entfernen zu lassen:

  1. Beschlussfassung im Hauptausschuss;
  2. Ermittlung der vorhandenen -nicht der StVO entsprechenden- amtlichen Beschilderung (größtenteils erfolgt);
  3. Ermittlung der vorhandenen -nicht der StVO entsprechenden- privaten Beschilderung (teilweise erfolgt);
  4. Anordnung zur Beseitigung der nach der StVO unzulässigen Schilder an die GTL oder an den privaten Anbringer; 
  5. Meldung störender privater Schilder auf öffentlich gewidmeter oder nicht gewidmeter Verkehrsfläche, die nicht in die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde fallen, an die zuständige Abteilung zu weiteren Veranlassung / Prüfung;
  6. wo verkehrlich erforderlich, Anordnung eines allgemeinen Ersatzes / Sammelbegriffs (z.B. „Gewerbegebiet“ oder „Lindau-Insel“).


Hinweis: Gegen Schilder auf Privatgrund kann die Straßenverkehrsbehörde nur vorgehen, wenn diese ohne eine erforderliche Genehmigung errichtet wurden! 

Finanzielle Auswirkungen

Es entstehen der Stadt Kosten in Form von Zeitaufwand durch die Mitarbeiter der GTL, die die Beschilderung entfernen müssten. Pro Schild ist mit etwa 30 Minuten Zeitaufwand zu rechnen, dafür sind etwa 24 Euro zu veranschlagen. Die Gesamtkosten variieren je nach Anzahl der zu entfernenden Schilder. Viele Ziele sind mehrfach ausgewiesen. Geht man grob geschätzt von etwa 200 zu entfernenden Schildern aus, fallen Kosten von etwa 4.800 Euro zuzüglich Fahrzeugkosten, in Summe ca. 6.000 Euro an. Dabei ist allerdings zu beachten, dass künftig der Erhaltungs- und Reinigungsaufwand für die Schilder entfällt und die Kosten nur einmalig anfallen. 

Diskussionsverlauf

Stadtrat Reich möchte wissen, ob die Schilder auf die Funktionalität und Rechtssicherheit, gerade im Fußgängerbereich, geprüft werden.

Frau Dr. Alfons teilt mit, dass bezüglich dem Fußgängerbereich kein Beschluss bezüglich den Schildern vorliegen würde und dies korrigiert werden muss. Dies soll von der Straßenverkehrsbehörde erledigt werden.

Herr Stiefenhofer, Abteilungsleiter Straßenverkehrsbehörde, teilt mit, dass wenn jemandem etwas auffällt, dies an ihn gemeldet werden solle. 

Stadträtin Rundel teilt mit, dass viele Schilder nicht mehr wahrgenommen werden und es gut ist, wenn unnötige Schilder beseitigt werden. Sogar bei dem Radiosender Bayern 1 wurde heute berichtet, dass die Beschilderung durch das Navigationssystem teilweise ersetzt wird und der öffentliche Raum von Schildern befreit werden kann.

Stadtrat Hübler teilt mit, dass eine Präsentation mit konkreten Beispielen gut gewesen wäre. Er meint jedoch auch, dass die Schilder für Hotels und Campingplätze gleich gestellt werden sollen. Es gäbe in Schachen und Schönau auch Schilder, bei denen er nicht versteht, warum wir die haben.

Frau Sugg, stellvertretende Abteilungsleiterin der Straßenverkehrsbehörde, erklärte daraufhin, dass es zum Teil alte Schilder seien und es nicht mehr nachvollziehbar ist, warum diese aufgestellt wurden und eben solche Schilder zum Teil aussortiert werden. Der Unterschied zwischen den Hotel- und Campingplatzschildern ist, dass die Hotelzimmer vorab gebucht werden können und die Zeltplätze bei den Campingplätzen nicht und daher die Campingplätze oft spontaner aufgesucht werden. Der Hauptausschuss kann jedoch entscheiden, ob die Schilder gleich behandelt werden sollen.

Stadträtin Lorenz-Meyer will wissen, wie es zum Beispiel mit den Schildern wie die „Bodenseeklinik“ ist. 

Herr Stiefenhofer teilt mit, dass wir hier in dem öffentlichen Teil der Sitzung sind und er deswegen darüber nicht sprechen könne.

Stadtrat Freiberg findet es in der heutigen Zeit gut, wenn einzelne Schilder entfernt werden und es sich lichtet. 

Stadtrat Hübler will wissen, ob die „Blinkenschilder“ im Kreisverkehr wirklich notwendig sind und ob solche Schilder nicht zur Überforderung entstehen.

Stadtrat Reich meinte, dass er gerne eine Übersicht hätte, aus welchen die privatrechtlichen und die vertraglichen Schilder hervorgehen.

Beschluss

Der Hauptausschuss beschließt, dass

  1. alle nach der StVO unzulässigen, städtischen Schilder im Auftrag der Straßenverkehrsbehörde erfasst und möglichst bis Frühjahr 2023 beseitigt werden;

  1. alle privaten Schilder, die gegen die StVO verstoßen, entfernt werden sollen. Ist ein Inhaber identifizierbar, wird dieser zur Beseitigung aufgefordert. Bei Beschilderung, die einst amtlich angebracht wurde, nun aber nicht mehr den Regularien entspricht, wird der Betrieb informiert und die Beschilderung durch die Stadt entfernt;

  1. keine nichtamtlichen Hinweisschilder mehr angebracht werden sollen, es sei denn, dies ist aus verkehrlicher Sicht erforderlich;

  1. keine Sondernutzungserlaubnis für private Hinweisschilder auf öffentlich gewidmeter Fläche erteilt werden soll, wenn dadurch eine Ablenkung von Verkehrsgeschehen, Verkehrszeichen oder städtischer Beschilderung möglich ist. Ausgenommen sind zeitlich befristete Hinweise und Plakatierungsgenehmigungen;

  1. bestehende Sondernutzungserlaubnisse für private Hinweisschilder, welche möglicherweise eine Ablenkung vom Verkehrsgeschehen, von Verkehrszeichen oder von städtischer Beschilderung darstellen, widerrufen werden sollen;

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.09.2022 09:23 Uhr