Daten angezeigt aus Sitzung:
3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 05.07.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Beantragt wird die Erweiterung einer bereits bestehenden Anwaltskanzlei. Diese soll im 1. OG erfolgen, die bestehenden Stellplätze überdachen und beläuft sich in Summe auf 61,80 m² (5,15 m x 12 m) überbauter Grundfläche.
Das ehemals vorhandene Gebäude wurde durch einen Brand zerstört und mit Bescheid vom 20.08.2003 durch die Baugenehmigung für das Vorhaben „Sanierung und teilweise Wiederaufbau des bestehenden Gebäudes mit Einbau von Wohnungen und Kanzlei“ auf der Grundlage des § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB (die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle) positiv beschieden.
Mit Datum vom 05.01.2018 wurde eine Bauvoranfrage mit dem Tenor „Geplante Erweiterung des Obergeschosses der Fachanwaltskanzlei für Recht, Wirtschaft, Steuern, für notwendige Büroräume, Archiv und ein kleines Apartment für Mitarbeiter“ beantragt, aber mit Bescheid vom 27.08.2018 abschlägig beschieden. Diese Entscheidung wurde am 25.09.2019 vor dem Bayrischen Verwaltungsgericht Augsburg beklagt.
Am 02.03.2021 wurde ein Bauantrag „Erweiterung des bestehenden Bürogebäudes; EG überdachte Stellplätze, OG Erweiterung Büroräume“, mit einer zur Bauvoranfrage reduzierten Grundfläche, zur Prüfung vorgelegt.
Fachliche Bewertung
Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich und stellt sich als regel- und planlos dar und vermittelt in seiner Anordnung keinen Eindruck der Geschlossenheit oder Zusammengehörigkeit. Das Gericht geht von einer Splittersiedlung aus.
Die fachliche Beurteilung erfolgt nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB (die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist). Demnach kann den „nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne dieses Absatzes nicht entgegen gehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplanes oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lassen“.
Nachfolgend wird das Kriterium der Angemessenheit näher beleuchtet:
Die beklagte Bauvoranfrage sah eine Erweiterung von 88,64 m² vor, bezogen auf die Grundfläche des Bürogebäudes mit 123,46 m² entspricht dies 71,65 %.
Die Erweiterung setzt eine Angemessenheit in zweierlei Beziehungen voraus. Die Erweiterung muss zum einen zum vorhandenen Gebäude angemessen sein und zum anderen muss die Erweiterung auch im Verhältnis zum Betrieb angemessen sein und den betrieblichen Erfordernissen entsprechen. „Abzustellen sei darauf, ob ein vernünftiger Betriebsinhaber unter Berücksichtigung des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und gleicher Gestaltung und Ausgestaltung und etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde“ (Bayr. Verwaltungsgereicht Augsburg AU 4 K 18.1609).
„Abstrakt-generell lässt sich die Angemessenheit – zumal in Prozentzahlen – nicht angeben (vgl. Zusammenstellung bei Söfker, in: Ernst/ Zinkhan/ Bielenberg/ Kautzberger, BauGB, § 35 Rn. 162 c). Jedoch ist ausgehend davon, dass die Angemessenheitsgrenze wohl mehrheitlich bei um die 25 % Zunahme von Flächen oder Bauvolumen gezogen wird (vgl. Söfker, a.a.O.; eventuell weitergehender BayVGH, B.v. 12.09.2006 – 1 ZB 05.2076 – juris‚ Rn. 14 Grenze einer Zunahme von etwa 25 % bis 50%)“ (Bayr. Verwaltungsgericht Augsburg AU 4 K 18.1609).
Das Gericht sah die beklagte Erweiterung von ehemals 88,64 m² (ca. 71,65 %) als nicht mehr angemessen an, erschwerend kam hinzu, dass eine Mitarbeiter Wohnung geplant war, die keinen funktionalen Bezug zum Betrieb aufweist. Diese ist in der vorliegenden Planung nicht mehr in den Plänen enthalten. Auch wurde die Grundfläche auf 61,80 m² reduziert.
Finanzielle Auswirkungen
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einmalig
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laufend
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Finanzielle Auswirkungen:
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Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
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Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
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Diskussionsverlauf
Der Bau- und Umweltausschuss verzichtet auf Sachvortrag.
Beschluss
Der Ausschuss lehnt den Beschlussvorschlag ab.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 13
Datenstand vom 16.09.2021 14:34 Uhr