Entlastung der Oberbürgermeisterin für die Jahresrechnungen und Jahresabschlüsse 2021 der Stadt Lindau (B) und ihrer Eigen- und Regiebetriebe


Daten angezeigt aus Sitzung:  10. Sitzung des Stadtrates, 25.10.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 10. Sitzung des Stadtrates 25.10.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

Nach Durchführung der örtlichen Prüfung und der Feststellung der Jahresrechnungen und Jahresabschlüsse beschließt der Stadtrat über die Entlastung (Art. 102 Abs. 3 GO).

Die Entlastung bildet den förmlichen Abschluss des Rechnungslegungsverfahrens und bedeutet, dass der Stadtrat die Haushalts- und Wirtschaftsführung für das Rechnungsjahr 2021 billigt. Die Entlastung stellt ein Vertrauensvotum hinsichtlich des finanzwirtschaftlichen Verwaltungshandelns dar, nicht aber ein Instrument einer allgemeinen Rechts- oder Zweckmäßigkeitskontrolle oder der politischen Kontrolle.

Eine Verweigerung oder Einschränkung der Entlastung müsste vom Stadtrat begründet werden; die maßgebenden Gründe müssten im Beschluss enthalten sein. Als Gründe könnten nur festgestellte Mängel in der Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten. 

Fachliche Bewertung

Die der Entlastung vorauszugehende örtliche Prüfung der Jahresrechnungen und Jahresabschlüsse 2021 und deren Feststellungen durch den Stadtrat sind erfolgt.
Die Entlastung kann vom Stadtrat gemäß Art. 102 Abs. 3 GO beschlossen werden.

Hinweis:
Eine Teilnahme der Oberbürgermeisterin an der Beratung und Abstimmung ist nach Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung nicht möglich. Der Vorsitz ist durch ihren Vertreter zu führen (Art. 36 Satz 2 GO).

Beschluss

Der Stadtrat erteilt für die mit Stadtratsbeschluss vom 14.12.2022 bzw. 25.10.2023 festgestellten Jahresrechnungen und Jahresabschlüsse 2021 der Stadt Lindau (Bodensee) und ihrer Eigen- und Regiebetriebe gemäß Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Oberbürgermeisterin Dr. Alfons nimmt an Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO nicht teil.

Datenstand vom 09.11.2023 09:22 Uhr