Daten angezeigt aus Sitzung:
1. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 15.02.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die Stadt Lindau (B) beabsichtigt die Verkehrsfläche “Uferweg beim Bürgerpark”, Flurnummer 600/2, Gemarkung Lindau, gemäß Art. 6 Abs. 1 BayStrWG öffentlich als beschränkt-öffentlichen Weg mit der Widmungsbeschränkung nur Fußgänger, sowie die Verkehrsfläche “Wege im Bürgerpark”, Flurnummer 600/1, Gemarkung Lindau, gemäß Art. 6 Abs. 1 BayStrWG öffentlich als beschränkt-öffentlichen Weg mit der Widmungsbeschränkung nur Fußgänger, Zufahrt zum Kiosk Uferweg 4 für Anlieferung frei, zu widmen (siehe Anlage Lageplan).
Stellungnahmen von den Liegenschaften, der Stadtplanung, der Verkehrsabteilung, sowie der Garten- und Tiefbaubetriebe Lindau wurden eingeholt. Es bestehen keine Einwände.
Fachliche Bewertung
- Uferweg beim Bürgerpark
Die Verkehrsfläche „Uferweg beim Bürgerpark“ ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayStrWG der Straßenklasse der beschränkt-öffentlichen Wege zuzuordnen und erfüllt nach Art. 53 Nr. 2 BayStrWG die Merkmale beschränkt-öffentlicher Wege. Der Träger der Straßenbaulast für beschränkt-öffentliche Wege ist nach Art. 9 i.V.m. Art. 54a Abs. 1 BayStrWG die Stadt Lindau (B). Voraussetzung für die Widmung ist, dass nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG der Träger der Straßenbaulast das Verfügungsrecht über die in Anspruch genommenen Straßenflächen hat. Diese Voraussetzung ist für den „Uferweg beim Bürgerpark“ erfüllt. Die zur Widmung vorgesehene Straßenfläche Flurnummer 600/2, Gemarkung Lindau, befinden sich im Eigentum vom Freistaat Bayern. Die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen hat der Widmung schriftlich am 17.10.2022 zugestimmt.
2. Wege im Bürgerpark
Die Verkehrsfläche „Wege im Bürgerpark“ ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayStrWG der Straßenklasse der beschränkt-öffentlichen Wege zuzuordnen und erfüllt nach Art. 53 Nr. 2 BayStrWG die Merkmale beschränkt-öffentlicher Wege.
Der Träger der Straßenbaulast für beschränkt-öffentliche Wege ist nach Art. 9 i.V.m. Art. 54a Abs. 1 BayStrWG die Stadt Lindau (B). Voraussetzung für die Widmung ist, dass nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG der Träger der Straßenbaulast das Verfügungsrecht über die in Anspruch genommenen Straßenflächen hat. Diese Voraussetzung ist für die „Wege im Bürgerpark“ erfüllt. Die zur Widmung vorgesehene Straßenfläche Flurnummer 600/1, Gemarkung Lindau, befinden sich im Eigentum der Stadt Lindau (B).
Beschluss
1. Der städtische Bau- und Umweltausschuss beschließt die Verkehrsfläche „Uferweg beim Bürgerpark“ Flurnummer 600/2, Gemarkung Lindau, gemäß Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG wie folgt zur öffentlichen Straße zu widmen.
Straße: beschränkt-öffentlicher Weg BÖW-296
Bezeichnung: Uferweg beim Bürgerpark
Fl.Nr.: 600/2, Gemarkung Lindau
Anfangspunkt: Thierschbrücke Ostende FlNr. 600/2, Gem. Lindau
Endpunkt: Pulverschanze FlNr. 597/0, Gemarkung Lindau
Länge: 0,385 km
Straßenbaulastträger: Stadt Lindau (B)
Widmungsbeschränkung: nur Fußgänger
2. Der städtische Bau- und Umweltausschuss beschließt die Verkehrsfläche „Wege im Bürgerpark“ Flurnummer 600/1, Gemarkung Lindau, gemäß Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG wie folgt zur öffentlichen Straße zu widmen.
Straße: beschränkt-öffentlicher Weg BÖW-304
Bezeichnung: Wege im Bürgerpark
Fl.Nr.: 600/1, Gemarkung Lindau
Anfangspunkt: südwestlich am Pulverturm Fl.Nr. 597, Gemarkung Lindau
Endpunkt: nordöstlich an der Sportanlage Fl.Nr. 600/1, Gemarkung Lindau
Länge: 0,432 km
Straßenbaulastträger: Stadt Lindau (B)
Widmungsbeschränkung: nur Fußgänger, Zufahrt zum Kiosk Uferweg 4 für Anlieferung frei
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Dokumente
20220906_Uferweg beim Bürgerpark_Lageplan_Widmungen (.pdf)
Datenstand vom 10.04.2024 09:26 Uhr