Das betreffende Grundstück befindet sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ohne einen Bebauungsplan, der sog. unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB.
Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB wäre das Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Art der baulichen Nutzung:
Das nähere Umfeld des betreffenden Grundstücks wird durch Wohngebäude geprägt und entspricht einem allgemeinen Wohngebiet (WA) nach § 4 BauNVO. Die beabsichtigte Wohnnutzung ist hier allgemein zulässig. Das Vorhaben fügt sich somit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung gem. § 34 Abs. 2 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Maß der baulichen Nutzung:
Das Wohnhaus ist nach dem Umbau mit V+D-Geschossen und einer Gebäudehöhe von maximal 18,31 m (Firsthöhe des südlichen Gebäudeteils) geplant.
Die in der Umgebung vorhandene Zeilenbebauung weist III bis IV-geschossige Gebäude (mit Satteldach) auf. Die Firsthöhen liegen bei ca. 13 m bis ca. 16 m (Nobelstraße 20) auf. Damit fügt sich das geplante Vorhaben hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse sowie der Höhenentwicklung nicht mehr in die Umgebungsbebauung ein. Die in den Lageplänen dargestellten Gebäudelänge und -breiten von insgesamt 66,77 m x 9,5 - 12 m entsprechen den in der Umgebung bereits vorhandenen Gebäuden.
Im Hinblick auf die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung lässt sich vor allem die (absolute) Größe des Gebäudes nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe ins Verhältnis setzen. Dabei bedarf es einer gesamthaften Betrachtung. Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich der Baumasse, insbesondere in Bezug auf die absolute Höhe und die Anzahl der Geschosse nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Bauweise:
Der Baukörper weist insgesamt eine Länge von mehr als 50 m auf uns ist daher der abweichenden Bauweise zuzuordnen. Die angrenzenden Gebäudekomplexe weisen jedoch bereits ähnliche Gebäudelängen auf.
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll:
Durch den neuen Baukörper wird nicht mehr Grundstücksfläche überbaut, als durch die angrenzenden Nachbargebäude.
Abweichung vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung:
Gemäß § 34 Abs. 3a Nr. 1 b) BauGB kann im Einzelfall vom dem Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung abgewichen werden, wenn die Abweichung der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, zu Wohnzwecken dienenden Gebäudes dient, städtebaulich verträglich und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt.
Bei dem Vorhaben handelt es sich die Erneuerung und Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Wohngebäudes.
Die Erweiterung (Aufstockung + Zusammenbau) ist städtebaulich vertretbar, insbesondere werden durch die Zulassung keine nur durch eine Bauleitplanung zu bewältigenden bodenrechtlichen Spannungen in das Gebiet hineintragen.
Das Vorhaben ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Belichtung, Belüftung und Besonnung der Nachbaranwesen werden durch die Baumaßnahme nicht beeinträchtigt. Die angrenzenden Nachbarn haben den Befreiungen zugestimmt. Eine Verletzung der Rechte Dritter liegt, nach den Maßstäben, die die Rechtsprechung zum subjektivrechtlichen Rücksichtnahmegebot entwickelt hat nicht vor.