BV/140/2023: Errichtung eines Wohnhauses im Motzacher Haldenweg


Daten angezeigt aus Sitzung:  5. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 11.01.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 5. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 11.01.2024 ö beschließend 11

Sachverhalt

Der Antrag auf Vorbescheid war bereits Gegenstand des vorangegangenen Ortstermins.
Geplant ist der Neubau eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten. Das Vorhabensgrundstück befindet sich am Ortsrand direkt zur angrenzenden Bebauung im Motzacher Haldenweg im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB. Das Haus soll eine Grundfläche von 15 m x 9 m besitzen und 2 Vollgeschosse und ein Dachgeschoss besitzen. 
Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB.
Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Die Erschließung ist über den Motzacher Haldenweg gesichert.
Öffentliche Belang werden durch die Errichtung eines Wohngebäudes an dieser Stelle nicht wesentlich beeinträchtigt. Zwar ist das Grundstück im FNP als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, kann jedoch aufgrund der Topographie nicht als solche bewirtschaftet werden, sodass es sich um eine brachliegende Fläche handelt.
Insbesondere ist es die letzte Fläche angrenzend zur bestehenden Bebauung, welche sinnvollerweise bebaut werden könnte, sodass eine ungeordnete städtebauliche Entwicklung nicht zu erwarten ist.
Aufgrund der topographischen Lage sollte das Gebäude deutlich reduziert und möglichst nach Norden gerückt werden, damit im Außenbereich keine massive Stützmauer errichtet werden muss. 

Fachliche Bewertung

Einer Bebauung des Grundstücks im nord-östlichen Bereich mit einem Einfamilienhaus kann nach § 35 Abs. 2 BauGB zugestimmt werden, da hierdurch ein Abschluss der Bebauung nördlich des Motzacher Haldenwegs im Süden stattfindet und öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
Dem beantragten Baukörper kann nicht zugestimmt werden. Die Planung ist entsprechend anzupassen.

Diskussionsverlauf

Das Gremium wünscht ein kleineres Gebäude (Ein-Familienhaus), da es  sonst zu wenig Parkplätze gibt. 

Beschluss

Der Antrag ist entsprechend anzupassen und zu reduzieren, dann kann einer Bebauung nach § 35 Abs. 2 BauGB vorbehaltlich der Zustimmung der Träger öffentlicher Belange zugestimmt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.12.2024 09:35 Uhr