- Anlass, Ziel und Zweck der Planung
- Standort und Beschreibung der Anlage
Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Oberreitnau, nördlich des Gitzenweiler Hofes, nördlich sowie nordöstlich des Weilers "Waltersberg" in der Gemarkung Oberreitnau. Das Zentrum der Stadt Lindau (B) liegt ca. 6 km entfernt in südlicher Richtung. Aktuell wird das Flurstück als Dauergrünland bewirtschaftet und durch einen von Gitzenweiler im Süden nach Sauters im Norden verlaufenden befestigten Wirtschaftsweg (Fl. Nr. 832/6) geteilt.
Das Flurstück wird von Nordost nach Südwest von Wald eingerahmt, im Süden des Flurstückes befindet sich ein eingetragenes Biotop (Streuobstwiese). Beide Strukturen werden erhalten.
Nördlich und im Westen des Flurstückes schließen sich Dauergrünflächen an. Die Topografie des Geländes steigt von Süd nach Nordost leicht an. Innerhalb des Flurstücks, am südöstlichen Rand befindet sich eine Senke in Richtung des sich anschließenden Waldes.
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich die Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 799 (Teilfläche), 821 (Teilfläche) sowie 832/6 (Teilfläche).
Der geplante Standort liegt im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und einer parallelen Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung und Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage geschaffen werden. Gleichzeitig wird durch die Planungen dem "Ziel 6.2.3" des Landesentwicklungsprogrammes 2023 Bayern (LEP 2023) Rechnung getragen.
- Erschließung
Die Erschließung des Änderungsgebietes erfolgt über den von Nord nach Süd durch das Änderungsgebiet verlaufenden, befestigten Wirtschaftsweg. Das Änderungsgebiet wird lediglich zu Wartungszwecken oder zur Pflege vom Betreiber angefahren.
- Planungsgrundlagen
- Flächennutzungsplan
Die Stadt Lindau (B) verfügt über einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan aus dem Jahr 2013. Die überplanten Flächen werden hierin als Fläche für die Landwirtschaft sowie Fläche der Landesbiotopkartierung dargestellt. Des Weiteren sind eine Hauptversorgungs- und Hauptwasserleitung sowie ein Bestand an Einzelbäumen dargestellt.
Da die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen und Gebiets-Einstufungen mit den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes teilweise nicht übereinstimmen, ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Diese erfolgt im so genannten Parallelverfahren (gem. § 8 Abs. 3 BauGB).
- Bestehendes Planungsrecht
Das Vorhaben liegt im Außenbereich und ist somit nach § 35 BauGB zu beurteilen. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB liegt nicht vor. Auch als sonstiges Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB kann keine planungsrechtliche Zulässigkeit herbeigeführt werden. Für das Vorhaben muss daher ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden.
- Festsetzungskonzept
- Festsetzungen der Freiflächen-Photovoltaik
Die Überstellung des Geltungsbereichs mit Solarmodulen wird über die Festsetzung „Freiflächen-Photovoltaik“ gesichert.
Zulässig sind:
- Aufgeständerte und nicht-drehbare Photovoltaikmodule
- Trafohaus / Anlagen
- Nebengebäude (z.B. zur Unterbringung von Geräten und Material zur Wartung / Pflege)
- Stromspeicher (max. 21m² Fläche)
- Zäune
- Zufahrten, nicht vollständig versiegelt
Die festgesetzte Nutzung des Gebietstyps als „Freiflächen-Photovoltaikanlage“ ist auch eine Dauer von 40 Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage begrenzt. Nach dem Ende der Nutzung der Anlage bzw. bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung als Freiflächen-Photovoltaikanlage ist diese vollständig zurückzubauen und zu entsorgen. Als Folgenutzung wird eine landwirtschaftliche Nutzung bestimmt.
- Grünordnerische Festsetzungen
Die gesamte Anlage wird durch einen Zaun eingefasst. Dieser ist mit selbstklimmenden, rankenden oder schlingenden Pflanzen zu begrünen. Die Anlage wird im Westen und im Norden zusätzlich durch eine Hecke eingegrünt. So soll sich die Anlage in das umliegende Landschaftsbild einfügen und negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild vermieden werden.
Um die Anlage ökologisch zu nutzen, werden jeweils Schafe zur Beweidung eingesetzt.
Das Biotop im Süden des Geltungsbereichs soll geschützt, erhalten und durch die festgesetzte Neupflanzung von Streuobstbäumen gestärkt werden. Dazu setzt der Bebauungsplan neben einer Pflanzliste auch die Pflanzqualitäten fest.