Stadtwerke Lindau - Entlastung des Aufsichtsrates und der Vorsitzenden für 2022
Daten angezeigt aus Sitzung:
12. Sitzung des Stadtrates, 23.10.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
n seiner Sitzung vom 31.01.2024 hatte der Stadtrat der Gesellschafterversammlung unter Ziffer 2 des Beschlussvorschlages empfohlen, dem Aufsichtsrat und der Geschäftsführung für das Jahr 2022 die Entlastung zu erteilen.
Die Vertretung des Stadtrates in der Gesellschafterversammlung erfolgt durch die Oberbürgermeisterin. Gemäß einer Feststellung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes in seiner vorletzten Prüfung darf der Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrates in der Gesellschafterversammlung nicht von der Oberbürgermeisterin unterschrieben werden, weil sie selbst Mitglied dieses Gremiums ist. In der Vergangenheit hatten wir uns damit beholfen, dass dieser Teil des Beschlusses durch den Kämmerer der Stadt Lindau unterzeichnet wurde. So wurde auch der Beschluss für das Jahr 2022 für Frau Richter vorbereitet.
Nun war Frau Richter in der Stadtratssitzung vom 31.01.2024 nicht anwesend und möchte deshalb diesen Teil des Beschlusses nicht unterzeichnen, ohne ihn nochmals im Stadtrat behandelt zu wissen. Sie hatte sich diesbezüglich vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband beraten lassen und diese Empfehlung erhalten.
Um diesen Formmangel zu beheben, legen wir hiermit die Entlastung von Aufsichtsrat und Geschäftsführung der Stadtwerke Lindau (B) Verwaltungs-GmbH für das Jahr 2022 erneut dem Stadtrat und der Gesellschafterversammlung vor.
Beschluss
Zur Behebung des Formmangels aus dem Beschluss vom 31.01.2024 berechtigt der Stadtrat die Gesellschafterversammlung, dem Aufsichtsrat und der Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2022 die Entlastung zu erteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Oberbürgermeisterin Dr. Alfons sowie die Stadtratsmitglieder Obermayr, Kaiser, Hummler, Mayer, Dorfmüller, Gebhard, Hotz, Brombeiß, Müller, Freiberg und Jöckel nehmen an Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO nicht teil.
Datenstand vom 29.10.2024 08:48 Uhr