- Ausgangslage
Der Änderungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 65 „Lehrgut Priel“ befindet sich im Stadtteil Hoyren. Nördlich, bzw. durchquerend, schließt die Friedrichshafener Straße an. Das Plangebiet wird im Norden sowie im Süden durch Bahnlinien begrenzt. Der zu ändernde Bereich des Bebauungsplanes mit Erweiterung weist eine Größe von ca. 5,78 ha auf.
Innerhalb des Änderungsgeltungsbereichs befinden sich folgende Grundstücke mit den Fl.-Nr.: 482 (teilweise), 482/2, 559/3 (teilweise), 638, 638/2, 639, 639/2, 639/3, 642/2, 688, 688/12, 688/13, 688/17, 688/18, 688/21, 695/7, 695/8 (teilweise), 695/9 (teilweise), 710/2 (teilweise), 734, 736 (teilweise), 748/2, 749 (teilweise), 749/2, 749/4 (teilweise), 1148/20 (teilweise), 1148/21 (teilweise), 1411/2 (teilweise), 1411/5 und 1411/6, Gemarkung Hoyren.
Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert, um das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu erfüllen.
- Bestehendes Planungsrecht
Für den Planbereich besteht ein rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 65 „Lehrgut Priel“ (rechtsverbindlich seit 24.08.1996). Dieser Ursprungsbebauungsplan stellt als qualifizierter Bebauungsplan überwiegend ein reduziertes Gewerbegebiet dar. In diesem sind nur nicht störende Gewerbebetriebe zulässig. Nicht zulässig sind Einrichtungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 BauNVO (Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke) sowie Groß- und Einzelhandel. Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten) sind nicht zugelassen.
Im östlichen Teilbereich ist ein Mischgebiet dargestellt. In diesem sind Einrichtungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 8 BauNVO (Tankstellen und Vergnügungsstellen) sowie Groß- und Einzelhandel nicht zulässig. Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 BauNVO (Vergnügungsstätten) sind nicht zugelassen.
- Ziel und Zweck der Planung
Mit der Änderung wird das Ziel verfolgt, die Festsetzungen des rechtsverbindlichen BP Nr. 65 „Lehrgut Priel“ an aktuelle Anforderungen an Gewerbegebiete anzupassen. Im Einzelnen ist geplant:
- Eine geordnete, städtebauliche Entwicklung zu sichern
- Gewerbeflächen vorzuhalten
- Die Nachverdichtung zu steuern
- Die Erschließungssituation zu verbessern
- Vorhandene Grünstrukturen freizuhalten und zu sichern.
Dies ist insbesondere angesichts der gewerblichen Flächenknappheit im Stadtgebiet Lindau von großer Bedeutung. Anlass waren v.a. vermehrte Anfragen von Gewerbebetrieben, darunter viele ortsansässige Unternehmen, zu möglichen Gewerbegrundstücken für Umsiedlungen oder zu Erweiterungszwecken.
Durch die Änderung kann gegenüber dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan ein großer Bereich von Bebauung freigehalten werden. Die Flächen haben sich, im Gegensatz zum Aufstellungsbeschluss des Jahres 2011 in weiten Teilen stark verändert, da nicht gebaut wurde. Der Bewuchs hat v.a. östlich des Giebelbaches zugenommen und eine höhere ökologische Wertigkeit erfahren. Dem wird jetzt Rechnung getragen in dem diese Flächen von Bebauung freigehalten und als Grünfläche gesichert werden.
Neben der Erschließung für den motorisierten Verkehr wird durch die Änderung des Bebauungsplanes auch eine Verbesserung der Erschließungssituation für den Rad- und Fußverkehr herbeigeführt. Aktuell gibt es keine Querungsmöglichkeit von der Schönauer Straße in die Giebelwiesen. Angestrebt wird eine Brücke über die Kreuzung Friedrichshafener Straße / Schönauer Straße und eine Unterführung an der Bahnstrecke Buchloe – Lindau. Durch die direktere Wegeverbindung wird auch die Anbindung zwischen Schönau und der Insel verbessert.
- Wahl des Bebauungsplanverfahrens und bisheriger Verlauf
4.1 Bisheriger Verlauf
Für die 1. Änderung „Gewerbegebiet Priel“ wird das klassische Vollverfahren gewählt. Es wird eine Umweltprüfung durchgeführt. Der Begründung ist ein Umweltbericht beigefügt. Dieser enthält Aussagen zu den gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Umweltbelangen.
Die folgende Tabelle zeigt den bisherigen Verlauf des Verfahrens:
25.05.2022
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Stadtrat der Stadt Lindau (B) fasst einen erneuten Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung „Gewerbegebiet Priel“ (erster Aufstellungsbeschluss war vom 30.06.2011)
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25.07.2022 – 09.09.2022
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Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden sowie Träger öffentlicher Belange
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September 2022 – Februar 2023
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Einarbeiten der vorgebrachten Anregungen:
- Andere Verkehrsführung im östlichen Teil mit Abrücken der Erschließungsstraße vom Giebelbach (Einhaltung Gewässerrandstreifen mind. 5m)
- (damit einhergehend) Anpassung Zuschnitte der Gewerbeflächen
- Reduzierung der max.Gebäudehöhen im nördl.Teil der GE-Flächen
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15.02.2023
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Bau- und Umweltausschuss: Vorberatung
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Februar 2023 – April 2023
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Weitergehende Bearbeitung:
- Zulässige Gebäudehöhen sowie -längen werden reduziert
- Gebäudehöhe im westlichen MI wird angepasst
- GE2 wird vergrößert, Grundstückstiefe von 30m wird ermöglicht
- Straße wird vom Gewässer nach Westen abgerückt, Sicherung eines Gewässerrandstreifen von mindestens 5m
- Östlicher Erschließungsstrang wird zur Einbahnstraße und in der Breite auf eine Fahrspur mit überfahrbaren Gehweg verringert
- Im Südosten wird die Ausbuchtung der Erschließung begradigt, so dass ein neues GE4 entsteht
- Öffentliche Grünflächen um GE 1 und 2 werden zu privaten Grünflächen
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26.04.2023
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Stadtrat der Stadt Lindau (B): Billigungs- und Auslegungsbeschluss wird gefasst.
Eine aktuelle hydraulische Berechnung des Giebelbaches lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Für den Vorentwurf wurde auf das Hochwasserschutzkonzept aus 2022 zurückgegriffen. Aufgrund des Konzeptes und den damaligen Annahmen der Gewässerplaner wurde davon ausgegangen, dass sich die hydraulische Situation im Gewässer nicht verschlechtern wird.
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Mai 2023
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Es wird ersichtlich, dass die hydraulischen Berechnungen aktualisiert werden müssen. Zudem ist (Forderung des Wasserwirtschaftsamtes) bei Neuplanungen ein Klimafaktor (+15%) miteinzuberechnen. Um sicherzustellen, dass durch die neue Versiegelung tatsächlich keine Verschlechterung im Plangebiet auftritt und der Klimafaktor berücksichtigt wird, wurde durch die GWG in Rücksprache mit der GTL eine Neuberechnung der hydraulischen Verhältnisse des Giebeldachs/Tobelbachs beauftragt.
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August 2023
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Die Ergebnisse der Neuberechnung liegen vor. Nach Aussage des Planungsbüros Zimmermann sind Stand August 2023 noch Sachverhalte ungeklärt, wie z.B. der Durchlass unter der Friedrichshafener Straße. Das Planungsbüro erwartet Befliegungsdaten zur Berechnung und weiteren Bearbeitung.
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19. Oktober 2023
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Abstimmungstermin mit WWA, UNB, Büro Zimmermann und Unterer Wasserbehörde (UWB) zur Variantendiskussion:
- Variante 1: Verschiebung Straße Richtung Westen und Anhebung des Straßenkörpers
- Variante 2: Verschiebung des Gewässers Richtung Osten in das Wäldchen.
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Oktober 2023 – November 2023
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Zunächst wird angestrebt, das Bauleitplanverfahren unabhängig von der Gewässerplanung voranzutreiben. Dies wird u.a. vom WWA abgelehnt. Es erscheint sinnvoll, auch auf Anregung der UNB, die Überplanung des Giebelbaches als Gesamtprojekt zu betrachten.
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November 2023
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Ortstermin mit UNB, Büro Zimmermann, GTL, Büro Sieber und Stadtplanung zur Besprechung des neuen Gewässerverlaufs
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Dezember 2023
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Variante 2 ist aus wasserrechtlicher und gewässerökologischer Sicht die bevorzugte Variante
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Dezember 2023 – Februar 2024
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- Abstimmungen mit Forst zur Gewässerverlegung,
- Ortstermin mit UNB, Büro Zimmermann, GTL, Stadtplanung und Unternehmen zur Kennzeichnungen zu fällenden Bäume und Festlegung der neuen Gewässertrasse
- Rodung der Bäume zur Freimachung der neuen Gewässertrasse
- Bodenuntersuchungen für die Gewässerverlegung
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28.März 2024
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Erhalt des Lageplanes zur Gewässerplanung von Büro Zimmermann
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April 2024 – Mai 2024
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Anpassung der Entwürfe der Bauleitplanung an die Gewässerplanung:
- Gerinne des Giebelbaches wird mit je 5m Gewässerrandstreifen in Richtung Osten in das Feldgehölz verlegt
- Abstand zum bestehenden Gerinne beträgt max. 30m
- Hochwassersicherheit für ein HQ 100 + 15% Klimafaktor ist planerisch sichergestellt
- Ökologische Aufwertung für Gewässer und Feldgehölz (Reaktivierung Erlenfeuchtwald)
- Naturnahe Gerinnegestaltung
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18. April 2024
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Weitergabe der Planungsunterlagen an Büro Sieber zur Überarbeitung der Umweltberichte
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16. Mai 2024
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Antragsunterlagen zur wasserrechtlichen Erlaubnis liegen vor (Genehmigungsplanung)
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19. Juni 2024
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Stadtrat der Stadt Lindau (B) fasst einen erneuten Beschluss zur Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie zur erneuten Billigung des Entwurfes zur Bebauungsplanänderung sowie zur Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
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01.Juli 2024 bis 09.August 2024
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Öffentliche Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
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Oktober 2024
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Das Wasserrechtliche Verfahren läuft noch. Beim Landratsamt Wasserrecht liegen noch nicht alle Stellungnamen vor. GWG rechnet mit baldiger Genehmigung.
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4.2 Hochwasserschutz
Die Umsetzung der im Plangebiet liegenden, erforderlichen Hochwasserschutzmaßnahmen obliegt der Stadt bzw. der GTL. Sie sind Teil einer Gesamtmaßnahme am Giebelbach, die bis hinunter zum See konzipiert wird und dem Schutz weiterer Siedlungsbereiche dient. Wie bei den zurückliegenden Überschwemmungen im Plangebiet ersichtlich, besteht zu deren Umsetzung ohnehin eine Notwendigkeit und Voraussetzung für die Entwicklung des Priel-Areals. Die Maßnahmen sind mit dem Wasserwirtschaftsamt und der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt und im Bebauungsplan festgesetzt. Die Kosten werden sich auf ca. 250.000 € belaufen, wobei voraussichtlich Förderungen für Hochwasserschutzmaßnahmen in Anspruch genommen werden können. Das wasserrechtliche Verfahren läuft aktuell noch. Laut Aussage vom Wasserwirtschaftsamt (WWA) aus der frühzeitigen Beteiligung muss die wasserrechtliche Genehmigung vorliegen, bevor im Gebiet gebaut werden kann.
- Festsetzungen des Bebauungsplanes
Folgende planungsrechtliche Festsetzungen sollen durch die 1. Änderung des BP Nr. 65 „Gewerbegebiet Priel“ geändert werden:
- Art der Baulichen Nutzung
Gewerbegebiet
Als Art der baulichen Nutzung wird für die Bereiche zwischen den Bahnlinien ein Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO festgesetzt. Der Nutzungskatalog wird hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung modifiziert, um den städtebaulichen Zielen gerecht zu werden. Entsprechend des Nutzungskonzeptes sind in dem Gewerbegebiet Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Gebäude und Räume für freie Berufe, Lagerhäuser und Gewerbebetriebe aller Art zulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Anlagen für soziale, sportliche und gesundheitliche Zwecke.
Grundsätzlichen Ausschluss erfahren Vergnügungsstätten, Tankstellen, öffentliche Betriebe, Einzelhandel, Großhandel, Beherbergungsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Lagerplätze, Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und -leiter, die dem Gewerbegebiet zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind.
Vergnügungsstätten nach § 8 Abs. 3 BauNVO und Tankstellen nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO werden ausgeschlossen, da die gewerblichen Bauflächen den Unternehmen im handwerklichen Bereich und kleineren mittelständischen Unternehmen vorgehalten sein sollen. Für Vergnügungsstätten wird das bestehende Angebot in den östlichen Stadtteilen aus städtebaulicher Sicht als ausreichend bewertet. Der visuelle Auftaktbereich zum Stadtgebiet Lindau und der angrenzende Landschaftsraum sollen außerdem nicht mit Nutzungen des Sektors Vergnügungsstätten und Tankstellen und ihren häufig damit einhergehenden dominanten Werbeanalgen überformt werden.
Für öffentliche Betriebe ist derzeit bei der Stadt Lindau keine Nachfrage bekannt. Sie werden ausgeschlossen, um wegen ihres hohen Flächenverbrauchs für Erschließung und ggf. Lagerung nicht dem beabsichtigten Ziel des Ansiedelns kleiner und mittlerer privater Unternehmen zu widersprechen.
Nutzungen des Einzel- und Großhandels werden ausgeschlossen, da das Einzelhandelsgutachten aus dem Jahr 2015 für sonstige nicht- integrierte Lagen unter 8.3.8 explizit keine Neuansiedlung empfahl.
Wohnungen für im Gewerbegebiet tätiges Personal werden vorrangig vor dem Hintergrund der hohen (Lärm-) Beeinträchtigungen durch zwei Bahnlinien und die Friedrichshafener Straße ausgeschlossen. Außerdem sollen die Flächen auch hier für gewerbliche Nutzungen vorbehalten werden, auch wenn der Flächenbedarf durch solche Wohnungen erfahrungsgemäß eher gering ist. Der Standort Priel eignet sich auch perspektivisch nicht für Mischnutzungen im Sinne einer Stadt der kurzen Wege. Auch aus diesem Grund soll, als eine Art Ausgleich für die fehlende Wohnmöglichkeit für Aufsichtspersonal, die Verknüpfung mit dem im Umfeld bestehenden Fuß- und Radwergen optimiert werden.
Die übrigen Nutzungen werden ausgeschlossen, da wirkungsvoll Flächen für kleinere und mittlere private Unternehmen vorgehalten werden sollen. Mit dem Gewerbegebiet Priel wird die vorletzte größere zusammenhängende Gewerbefläche des FNP Lindau aktiviert. Vor dem Hintergrund, dass seit 2018 ein städtischer Beschluss zu Innenentwicklung besteht und real tatsächlich keine größeren geeigneten Gewerbeflächen mehr zur Verfügung stehen, muss mit dem sich hier eröffnenden Angebot planvoll umgegangen werden.
Mischgebiet
Südlich der Friedrichshafener Straße wird westlich und östlich der Bahnüberführung jeweils ein Mischgebiet festgesetzt. Zulässig sind Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung sowie kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise zulässig sind Gartenbaubetriebe.
Nicht zulässig sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Tankstellen, Vergnügungsstätten und Ferienwohnungen. Als Gründe für den Ausschluss dieser Nutzungen können die oben bei den Gewerbebetrieben genannten gelten. Ferienwohnungen werden ausgeschlossen, da der Standort aus Sicht der Lagegunst für andere gewerbliche Nutzungen (z.B. Büroflächen mit hohem Anteil Kundenverkehr) vorgehalten werden soll.
- Maß der baulichen Nutzung
Für die Gewerbegebiete wird eine Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt. Dies entspricht dem Orientierungswert für die Obergrenze von Gewerbegebieten der Baunutzungsverordnung. Für die Mischgebiete wird eine Grundflächenzahl von 0,6 festgesetzt. Dies wiederum entspricht dem Orientierungswert für die Obergrenze von Mischgebieten der Baunutzungsverordnung.
Die maximale Gebäudehöhe beträgt im Gewerbegebiet 14m bzw. 12m, im westlichen Mischgebiet 9m und im östlichen Mischgebiet 12m. Im Unterschied zum bisherigen Bebauungsplan wird auf die Festsetzung von maximal zulässigen Vollgeschossen verzichtet, da gewerbliche Geschosse stakt voneinander abweichende Höhen aufweisen können.
- Überbaubare Grundstücksgrenze
Die überbaubaren Grundstücksgrenzen werden durch die Festsetzung von Baugrenzen definiert.
- Grünordnung
Die grünordnerischen Festsetzungen zielen auf eine dauerhaft funktionierende und ökologisch hochwertige Durchgrünung ab. Das Plangebiet befindet sich im Übergangsbereich der Kernstadt zur freien Landschaft und ist aus der Umgebung gut einsehbar. Eine harmonische Eingliederung in das Landschaftsbild ist von großer Bedeutung. Bestehende Grünstrukturen werden gesichert und weiterentwickelt.
Baum- und Strauchpflanzungen
Bei der Auswahl der Gehölze wurden solche ausgesucht, die eine große Standortamplitude haben und als stadtklimaresistent gelten. Ein Teil der Gehölze ist „gebietsheimisch“, um den Erhalt und der Entwicklung der Lebensraumfunktion Rechnung zu tragen. Es werden Mindestqualitäten für die Baum- und Strauchpflanzungen angegeben, um baldmöglichst eine gute Funktion hinsichtlich Gestaltqualität, Eingrünung und Lebensraumpotenzial sowie für das Mikroklima zu erreichen.
Für die Baumpflanzungen, die Pflege sowie Nachpflanzungen bei Verlust werden Vorgaben gemacht. So sind z.B. im Bereich der Belagsflächen ausreichend große Pflanzquartiere zu schaffen sowie Bäume bei Verlust zu ersetzen.
Gestaltung der Grünflächen und Pflanzungen
Als Auftakt zum Gewerbegebiet wird an der Friedrichshafener Straße die Pflanzung einer Hecke festgesetzt. Entlang des westlichen Erschließungsringes erfolgt die Pflanzung einer Baumreihe mit Großbäumen und einen Pflanzabstand von ca. 12m. Hierdurch wird das Gewerbegebiet gegliedert und die größere Gewerbefläche gefasst und eingegrünt. Pro zusammenhängender Baumreihe ist die gleiche Baumart zu wählen, um abschnittsweise eine gleichmäßige Gestaltqualität zu erhalten. Um die Grundstücke erschließen zu können, sind Unterbrechungen der Grünstrukturen / Baumreihen von max. 6m Breite möglich. Am östlichen Erschließungsring sind an den „Eckpunkten“ Bäume zu pflanzen.
Die früher gartenbaulich genutzte Fläche im Südosten wird als private Grünfläche festgesetzt. Hier soll auf längere Sicht das Feldgehölz Richtung Osten erweitert werden. Dies führt zu einer Erhöhung der Strukturvielfalt, Lebensraumfunktion und Gestaltqualität.
Die Gewerbegrundstücke sind auf mindestens 10 % der Grundstücksfläche zu begrünen und gärtnerisch zu gestalten. Innerhalb der Grünflächen dürfen keine baulichen Anlagen (auch keine Stellplätze) errichtet werden. Stellplätze selbst sind mit Bäumen zu überstellen. Die Festsetzungen zur Begrünung eines Anteils der Grundstücksfläche und die Bepflanzung mit Sträuchern und Bäumen dient der Gliederung des Landschafts- und Ortsbildes, der Bereicherung der Biotopstruktur innerhalb der Baugrundstücke und verbessert das Mikroklima.
Dach- und Fassadenbegrünung
Der Dach- und Fassadenbegrünung wird eine hohe Bedeutung beigemessen und Festsetzungen zur Art und Umfang getroffen. Sie dienen der ökologischen, funktionalen und gestalterischen Verbesserung des Arbeitsumfeldes. Zudem haben sie durch die Beschattung und den Wasserrückhalt eine positive Auswirkung auf das Mikroklima der Gebäudes sowie des Umfeldes.
- Ökologischer Ausgleich
Der östliche Teil des Plangebietes wird als ökologische Ausgleichsfläche festgesetzt. Das Feldgehölz soll sich naturnah zu einem Feuchtwald weiterentwickeln. Der Bachlauf des Giebelbaches wird Richtung Osten verlegt, naturnah ausgestaltet und mit einem fünf Meter breiten Uferstreifen versehen. Standortypische Gehölze wie Schwarzerlen werden gefördert. Die Verlegung des Gewässers und die naturnahe Entwicklung des Gehölzbestandes führen zu einer großen ökologischen Aufwertung dieses Bereichs. Der naturschutzfachliche Ausgleich kann rechnerisch nahezu vollständig über die Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches erfolgen (der Ausgleichsbedarf liegt bei 10.427 m2. Davon werden 10.020 m2 im Geltungsbereich erbracht). Rein rechnerisch verbleibt also ein Ausgleichsbedarf von 407 m2. Aufgrund des hohen Aufwandes der Maßnahme Gewässerverlegung/Feldgehölzentwicklung und dem relativ geringen Anteil des verbleibenden Bedarfs erscheint es gerechtfertigt und verhältnismäßig von der Festsetzung einer externen Ausgleichsmaßnahme abzusehen. Es verbleiben keine Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft.
- Ziele des Klimaschutzes
Um das Konzept der Schwammstadt sowie Starkregenereignisse (Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 16c und d BauGB) im Plan regeln zu können, liegen nicht genügend Gutachten vor, um diese Festsetzung ausreichend begründen zu können. Gegen die Aufnahme des Schwammstandkonzeptes spricht zudem, dass die Böden im Plangebiet nicht für die Versickerung von Oberflächenwasser geeignet sind. Es werden Festsetzungen getroffen, die dem Wasserrückhalt dienen (z.B. Dachbegrünung, Grünflächenanteil in den Gewerbeflächen, versickerungsfähige Beläge).
Für ein Vorlegen eines Energiekonzeptes beim Bauantrag können zwar keine Festsetzungen getroffen werden, dennoch wurde es als Hinweis in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes mit aufgenommen.
Die Ziele des Klimaschutzes wurden bei der Änderung des Bebauungsplanes vor allem durch die Festsetzungen zu Photovoltaikanlagen sowie der Aufteilung des Plangebietes mit der Entwicklung des östlichen Teils als Feuchtwald um den Giebelbach umgesetzt.
- Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur erneuten Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB zum Entwurf der Bebauungsplanänderung einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 19.06.2024 fand in der Zeit vom 01.07.2024 bis 09.08.2024 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zur Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lindau vorgebracht werden.
Von Seiten der Öffentlichkeit gingen zum Entwurf mit Stand vom 19.06.2024 keine Stellungnahmen ein.
- Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur erneuten Auslegung gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Die Unterlagen zur Trägerbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurden am 01.07.2024 an insgesamt 40 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange verschickt. Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange wurde von der Stadt Lindau geprüft und wie in Anlage 1 dargestellt abgewogen.
Die eingegangenen Stellungnahmen führen nicht zu einer inhaltlichen Änderung des Bebauungsplanentwurfs und seiner Begründung. Es wurden lediglich bei den Hinweisen Ergänzungen vorgenommen. Zudem wurden dem Bebauungsplanentwurf weitere Anlagen aus dem wasserrechtlichen Verfahren und zum Immissionsschutz hinzugefügt, die zur Erläuterung und zu einem besseren Verständnis der Abwägung dienen.
Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) hat innerhalb der Auslegungsfrist keine Stellungnahme abgegeben. Deswegen hat die Abt. 601 der Verwaltung bei der UNB per Mail am 12.09.2024 nachgefragt, ob eine Stellungnahme verfasst bzw. abgegeben wurde. Dies war nach Antwort der UNB vom 16.09.2024 nicht der Fall. Die Verwaltung forderte daraufhin die UNB mit Mail vom 16.09.2024 auf, eine schriftliche Stellungnahme nachzureichen. Bis Datum 09.10.2024 konnte noch kein Eingang einer Stellungnahme verzeichnet werden.
- Städtebauliche Verträge
Im Planungsprozess hat sich Regelungsbedarf ergeben, der nicht im Bebauungsplan selbst abgebildet werden kann. Daher sind gemäß § 11 Abs. 1 - 5 BauGB voraussichtlich folgende Punkte Gegenstand der städtebaulichen Verträge:
- Kosten für den Gewässerausbau:
- Erschließung
- Bodenschutz / Umgang mit Altlasten
- Private Grünflächen
- Auflagen der Bahn
- Artenschutz
- Energetisches Konzept (laut Beschluss des BUA vom 15.02.2023)
Die Verträge selbst sind derzeit nicht unterschriftsreif und soll in den kommenden Wochen weiter ausgearbeitet und unterschrieben werden.
Bis zu diesem Zeitpunkt hat der mit Satzungsbeschluss versehene Bebauungsplan nur die sogenannte Planreife nach § 33 Abs. 1 BauGB. Das heißt, dass Bauherren, die zeitnah einen Bauantrag stellen möchten, parallel eine Bauherrenerklärung zur Anerkennung der Festsetzungen des Bebauungsplanes abgeben müssen. Wegen der noch fehlenden Erschließung in den östlichen Teilbereichen ist Bauen aktuell nur dort möglich, wo die Straßen bereits errichtet wurden. Außerdem sind keine Ausnahmen oder Befreiungen vom Bebauungsplan möglich.
Erst wenn die Unterschriften unter den Vertrag vorliegen, erfolgt von Seiten des Bauamtes die Bekanntmachung des Bebauungsplans in der BZ. Damit tritt er gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft. Bauanträge sind dann, sofern die Erschließung gesichert ist, auch mit Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB möglich.