Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen
Daten angezeigt aus Sitzung:
6. Sitzung des Finanzausschusses, 04.12.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Im Jahr 1997 wurde der Straftatbestand der Vorteilsannahme (§331 StGB) durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz geändert. Der Tatbestand der Norm wurde deutlich erweitert. Zum einen erfasst er neben den eigenen Vorteilen des/der Amtsträgers/Amtsträgerin nun auch die Vorteile, die der/die Amtsträger/Amtsträgerin für Dritte entgegennimmt. Dies bedeutet, dass auch uneigennütziges Handeln von Amtsträgern/Amtsträgerinnen, wie z.B. die Entgegennahme von Vorteilen für die eigene Anstellungskörperschaft oder einen gemeinnützigen Verein, strafrechtlich relevant werden kann. Zum einen genügt es dass der Vorteil allgemein für die Dienstausübung gewährt wird. Das Tatbestandsmerkmal der sog. „Unrechtsvereinbarung“ setzt nicht mehr voraus, dass die Gegenleistung von Amtsträger/innen für den Vorteil eine zumindest konkretisierbare Diensthandlung ist. Um diesem strafrechtlichem Risiko zu begegnen hat das Bayerische Staatsministerium des Innern im Oktober 2008 an die Kommunen in Bayern Handlungsempfehlungen gerichtet, die Richtlinien für den Umgang mit Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für Kommunale/gemeinnützige Zwecke geben sollen. Nach Beschluss des Finanzausschusses vom 14.07.2009 sind diese Handlungsempfehlungen bei der Stadt Lindau umzusetzen.
Zuletzt hat der Finanzausschuss in seiner Sitzung am 06.12.2010 beschlossen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen die Handlungsempfehlungen des BayStMI vom 27.Oktober 2008 anzuwenden und die Betragsgrenze für die Beschlussfassung von 500,00 € auf 2.000 € zu erhöhen.
Fachliche Bewertung
In den Handlungsempfehlungen selbst ist keine Betragsgrenze genannt und bezieht sich auf jegliche Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen.
Nach Rücksprache mit unserer Rechtsaufsicht wird eine Betragsgrenze für die Beschlussfassung im Stadtrat als kritisch angesehen. Vielmehr sollte jede Spende, Zuwendung und ähnliche Zuwendung dem Finanzausschutz zur Annahme vorgelegt werden.
Eine Verwaltungsvereinfachung kann auch in der Art umgesetzt werden, in dem alle Spenden in einer Spendenliste zusammengetragen und dem Finanzausschuss mindestens einmal jährlich vorgelegt werden.
Die Häufigkeit der Befassung des Finanzausschusses kann vom Gremium selbst festgelegt werden. Da die Spendengeber erfahrungsgemäß ungern längere Zeit auf ihre Spendenbescheinigung warten wollen und die Spendenbereitschaft nicht beeinträchtigt werden soll, wird vorgeschlagen eine Spendenliste zu erstellen und vierteljährlich zur Beschlussfassung vorzulegen.
Die Dokumentation über die Beschlussfassung aller Spenden ist nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres der Rechtsaufsicht zu übersenden.
Auswirkungen auf die Klimaziele der Stadt Lindau
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Kurzerläuterung und (bei neg. Auswirkungen)
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Alternativen / Optimierungsmöglichkeiten
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entspricht dem Ziel der Klimaneutralität 2035
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Finanzielle Auswirkungen
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einmalig
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laufend
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Finanzielle Auswirkungen:
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Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
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Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
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Beschluss
Der Finanzausschuss beschließt die vierteljährliche Vorlage aller bei der Stadt eingegangenen Spenden, Schenkungen und Zuwendungen in Listenform.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Datenstand vom 17.12.2024 12:31 Uhr