Entlastung gem. Art. 102 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) für die Jahresrechnungen 2020 und Jahresabschlüsse 2020 der Stadt Lindau (Bodensee), ihrer Eigen- und Regiebetriebe sowie der von ihr verwalteten Stiftungen


Daten angezeigt aus Sitzung:  6. Sitzung des Stadtrates, 20.06.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 6. Sitzung des Stadtrates 20.06.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Nach Durchführung der örtlichen Prüfung und der Feststellung der Jahresrechnungen und Jahresabschlüsse beschließt der Stadtrat über die Entlastung (Art. 102 Abs. 3 GO).

Die Entlastung bildet den förmlichen Abschluss des Rechnungslegungsverfahrens und bedeutet, dass der Stadtrat die Haushalts- und Wirtschaftsführung für das Rechnungsjahr 2020 billigt. Eine Verweigerung oder Einschränkung der Entlastung muss vom Stadtrat begründet werden; die maßgebenden Gründe müssen im Beschluss enthalten sein. Als Gründe können nur festgestellte Mängel in der Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten. Die Entlastung stellt ein Vertrauensvotum hinsichtlich des finanzwirtschaftlichen Verwaltungshandelns dar, nicht aber ein Instrument einer allgemeinen Rechts- oder Zweckmäßigkeitskontrolle oder der politischen Kontrolle.

Fachliche Bewertung

Die der Entlastung vorauszugehende örtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2020 und Jahresabschlüsse 2020 und deren Feststellung durch den Stadtrat sind erfolgt.
Die Entlastung kann vom Stadtrat gemäß Art. 102 Abs. 3 GO beschlossen werden.

Hinweis:
Eine Teilnahme der Oberbürgermeisterin an der Beratung und Abstimmung ist nach Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung nicht möglich, der Vorsitz ist durch ihren Vertreter zu führen (Art. 36 Satz 2 GO).

Beschluss

Der Stadtrat erteilt für die mit Stadtratsbeschluss vom 15.12.2021 bzw. 20.06.2022 festgestellten Jahresrechnungen 2020 und Jahresabschlüsse 2020 der Stadt Lindau (Bodensee), ihrer Eigen- und Regiebetriebe sowie der von ihr verwalteten Stiftungen gemäß Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 26, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Oberbürgermeisterin Dr. Alfons nimmt wegen persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO nicht an Beratung und Beschlussfassung dieses Punktes teil.

Datenstand vom 28.06.2022 07:28 Uhr