Bauvoranfrage: Errichtung eines Einfamilienhauses - Nähe Sorgersweg, Gemarkung Aeschach


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 01.06.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 01.06.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Vorhaben sieht die Errichtung eines Einfamilienhauses (I + D) auf dem Grundstück Fl.Nr. 344/4, Gemarkung Aeschach, vor. Dieses liegt am nordwestlichen Ortsausgang des Ortsteils Hochbuch im Bereich „Sorgersweg“ und mündet unmittelbar in die freie Landschaft bzw. wird durch landwirtschaftlich genutzte Flächen geprägt. Das geplante Gebäude ist mit einer Länge von 12 m und einer Breite von 9 m vorgesehen und umfasst somit eine Grundfläche von 108 m². 

Fachliche Bewertung

Das Vorhaben liegt im planungsrechtlichen Außenbereich und wird nach § 35 BauGB beurteilt.
Bei dem Vorhaben handelt es sich gem. Stellungnahme des AELF Kempten vom 28.04.2022 nicht um ein privilegiertes Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB, sondern um ein sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB.
Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Ein Tatbestand für eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 BauGB ist nicht erfüllt.
Durch das Vorhaben werden öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB in mehrfacher Hinsicht beeinträchtigt.

  1. Flächennutzungsplan:
Der Flächennutzungsplan stellt den Großteil der Vorhabenfläche als Fläche für die Landwirtschaft dar, lediglich eine kleine Teilfläche am nördlichen Grundstücksrand liegt in der im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellten Fläche. Damit steht der Flächennutzungsplan dem Vorhaben entgegen. (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB)

  1. Landschaftsplan
Der Landschaftsplan stellt für die Flächen ebenfalls landwirtschaftliche Fläche /Freifläche dar. Die Ziele des Landschaftsplans werden vom Vorhaben berührt. (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB)

  1. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
Das Bauvorhaben entspricht nicht der natürlichen Eigenart der Landschaft und verfügt über das Potenzial das Landschaftsbild und den Erholungswert der Umgebung zu beeinträchtigen. Mit Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 26.04.2022 wird dies ebenfalls formuliert. „Die Errichtung eines Einfamilienhauses widerspricht der naturgegebenen Nutzung und würde aufgrund der überwiegend von (ehemaligen) landwirtschaftlichen Betrieben geprägten Landschaft wesensfremd wirken.“ (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB)

  1. Verfestigung einer Splittersiedlung 
Das geplante Wohnhaus lässt die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB)

Ergebnis:
Das Vorhaben ist gem. § 35 Abs. 2 BauGB aufgrund der Beeinträchtigung mehrere öffentlicher Belange bauplanungsrechtlich unzulässig. Es kann daher kein positiver Vorbescheid erlassen werden.

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss lehnt den Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses nach § 35 Abs. 2 BauGB ab. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Dokumente
1_Luftbild (.pdf)
2_FNP (.pdf)
3_Lageplan (.pdf)

Datenstand vom 08.07.2022 11:46 Uhr