- Anlass, Ziel und Zweck der Planung
Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Oberreitnau, nördlich des Gitzenweiler Hofes, nördlich sowie nordöstlich des Weilers "Waltersberg" in der Gemarkung Oberreitnau. Das Zentrum der Stadt Lindau (B) liegt ca. 6 km entfernt in südlicher Richtung. Aktuell wird das Flurstück als Dauergrünland bewirtschaftet und durch einen von Gitzenweiler im Süden nach Sauters im Norden verlaufenden befestigten Wirtschaftsweg (Fl. Nr. 832/6) geteilt.
Der Anlass für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Absicht eines privaten Investors eine Freiflächen-Photovoltaikanlage zu errichten. Die Bauleitplanung soll dazu beitragen den Klimaschutz zu fördern. Dies kann im Wesentlichen dadurch erfolgen, dass der CO2-Ausstoß verringert wird. Durch die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage wird ein wesentlicher Beitrag dazu geleistet, den Energiebedarf künftig durch regenerative Energien decken zu können. Die Stadt Lindau (B) möchte die Entwicklung regenerativen Energien fördern und unterstützen. Das Plangebiet eignet sich aufgrund seiner Topografie, seines Zuschnittes und Lage (vorhandene, ausreichende Erschließung) für eine Bebauung mit einer Freiflächen-Photovoltaikanlage.
- Prüfauftrag aus der Stadtratssitzung vom 31.01.2024 - wie wird ein Brand der Speicheranlage gelöscht?
In Deutschland gibt es zurzeit ca. 550.000-600.000 Speicher inkl. der kleinen Heimspeicher. Brände kommen dabei nur sehr selten vor (ca. 0,008%). Bei den Großspeichern ist die Wahrscheinlichkeit noch geringer, denn sie werden normalerweise nicht in Gebäude integriert, sondern in Containern verbaut. So liegt die Brandlast außerhalb und das Brandrisiko ist weiter minimiert.
Zusätzlich sind Löschanlagen bereits im Speicher integriert, sodass im Brandfall die Anlage automatisch abgeschaltet wird und die betroffene Batteriezelle isoliert werden kann, um den Brand nicht auf das komplette System auszuweiten. Bei den Speichern ist die Gefahr einer Selbstentzündung geringer, da sie an einem Ort stehen und keinen Vibrationen ausgesetzt sind. Spezielle Bauarten der Batterien reduzieren das Risiko ebenfalls. Löschwasser kann in Auffangwannen aufgefangen werden.
Dazu ein Hersteller:
"Das Risiko von Bränden bei Batteriespeichern, insbesondere bei Lithium-Ionen-Batterien, wird generell als relativ gering eingestuft, aber es ist nicht zu vernachlässigen. Die Wahrscheinlichkeit eines Brandes hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Qualität der Batterien, der Installation, der Wartung und dem Betrieb der Systeme. Einige Schlüsselfaktoren, die das Risiko von Batteriespeicherbränden beeinflussen, umfassen:
- Qualität und Bauart der Batterien: Hochwertige Batterien mit robusten Sicherheitssystemen reduzieren das Risiko von Fehlfunktionen und Bränden.
- Fachgerechte Installation und Wartung: Eine korrekte Installation und regelmäßige Wartung durch qualifiziertes Personal sind entscheidend, um Risiken zu minimieren.
- Betriebsbedingungen: Extrem hohe Temperaturen, Überladung oder Tiefenentladung der Batterien können das Risiko erhöhen.
- Alterung der Batterien: Mit zunehmendem Alter können Batterien anfälliger für Defekte werden, die Brände verursachen können.
- Schutzsysteme und Management: Batteriemanagementsysteme (BMS), die den Zustand der Batterie überwachen und regeln, sind entscheidend, um Risiken zu minimieren.
Es ist wichtig zu betonen, dass Brände bei Batteriespeichern nicht häufig vorkommen, vor allem wenn alle Sicherheitsprotokolle befolgt werden. Hersteller von Batteriespeichern sind sich dieser Risiken bewusst und integrieren in der Regel mehrere Sicherheitsmechanismen in ihre Produkte, um solche Vorfälle zu verhindern. Dennoch bleibt es wichtig, sich der potenziellen Risiken bewusst zu sein und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen."
- Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zu dem Bebauungsplanvorentwurf einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 21.09.2023 fand in der Zeit vom 19.02.2024 bis 22.03.2024 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zur Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lindau vorgebracht werden.
Von Seiten der Öffentlichkeit gingen zum Vorentwurf mit Stand vom 31.01.2024 zwei Stellungnahmen ein, die von der Stadt Lindau geprüft und wie in Anlage 1 dargestellt, abgewogen wurden.
- Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Die Unterlagen zur frühzeitigen Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde am 13.02.2024 an insgesamt 28 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange verschickt. Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurden von der Stadt Lindau geprüft und wie in Anlage 1 dargestellt, abgewogen.
Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen zur frühzeitigen Auslegung und zur Trägerbeteiligung wurden folgende Planänderungen und -ergänzungen vorgenommen:
- Festsetzung einer maximalen Grundflächenzahl von 0,50
- Ergänzung der Festsetzung zur „Höhe (Gesamthöhe) der baulichen Anlagen über das natürliche Gelände"
- Ergänzung der Festsetzung zu "Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft"
- Überarbeitung der „Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an anderer Stelle gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB (externe Ausgleichsflächen/-maßnahmen)
- Anpassung der Festsetzung zu "Pflanzungen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes"
- Anpassung der planzeichnerischen Festsetzung der "Zu pflanzenden Sträucher (mesophile Hecke)"
- Nachrichtliche Aufnahme des südlich außerhalb gelegenen Baudenkmals
- Verschiebung des zu pflanzenden Nussbaumes ins westliche Plangebiet
- Vergrößerung der Grünfläche im nordwestlichen Plangebiet durch Zurücknahme der Baugrenzen
- Pflanzung von weiteren Streuobstbäumen im nordwestlichen Plangebiet
- Anpassung der Anordnung der an der nördlichen und westlichen Grenze zu pflanzenden Sträucher
- Zurücknahme der Bepflanzung im Bereich der Sichtdreiecke
- Ergänzung des Leitungsrechts der Hauptwasserleitung in der Planzeichnung und in den zeichnerischen Festsetzungen
- Ergänzung der Hinweise
- Ergänzung von Bemaßungen in der Planzeichnung
- Redaktionelle Änderungen und Ergänzungen im Umweltbericht und in der Begründung
Der überarbeitete Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erhält das Fassungsdatum vom 29.08.2024.