Das Vorhaben liegt im planungsrechtlichen Außenbereich und wird nach § 35 BauGB beurteilt.
Nach § 35 (2) BauGB können sonstige Vorhaben, also Vorhaben die nicht unter § 35 (1) BauGB fallen, im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange gemäß § 35 (3) BauGB nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Vorhaben im Sinne des § 35 (2) BauGB (sonstige Vorhaben) kann nicht entgegen gehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplanes oder eines Landschaftsplanes widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 (3) BauGB sind.
Prüfung öffentlicher Belange nach § 35 (3) BauGB:
1) Flächennutzungsplan (FNP):
Der FNP stellt landwirtschaftliche Fläche dar. Das Gebäude besteht bereits auf landwirtschaftlicher Fläche. Der FNP steht dem Vorhaben nicht entgegen.
7) Splittersiedlung
Durch den Ausbau der Werkstatträume als erweiterter Wohnraum wird keine Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchtet, da bereits zwei Wohneinheiten vorhanden waren.
Die weiteren Kriterien gemäß § 35 (3) Nrn. 2, 3, 4, 5, 6 und 8 BauGB werden durch das Vorhaben nicht berührt.
Das Vorhaben fällt außerdem unter die Teilprivilegierung nach § 35 (4) Satz 1 Nr. 5 BauGB. Demnach ist die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
- die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
- bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird.
Zu a) Erfüllt.
Zu b) Die Wohnung mit 130 m² Wohnfläche entspricht genau den Orientierungswerten nach § 39 Abs. 1 und 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG). Demnach werden 130 m² Wohnfläche für Familienheime mit einer Wohnung, 200 m² für Familienheime mit 2 Wohnungen als angemessen angesehen. Im Verhältnis zum Gebäude beträgt die Wohnraumerweiterung ca. 27 %. Die Erweiterung ist angemessen.
Zu c) Das Gebäude wurde vom bisherigen Eigentümer erst vor Kurzem an den jetzigen Antragsteller verkauft. Gemäß Randnummer 160 des Kommentars zum BauGB von Ernst / Zinkahn u.A. gilt das Erfordernis der anzunehmenden Selbstnutzung nur, wenn im Rahmen der Erweiterung des Wohngebäudes eine weitere Wohnung eingerichtet werden soll. Im vorliegenden Fall bestanden aber bereits immer schon zwei Wohnungen.
Weiter erläutert der Kommentar a.a.O., dass der Eigentümer des Wohnhauses, auch wenn er das Gebäude erst zuvor erworben hat, im Rahmen der o.g. Orientierungswerte des II. WoBauG geltend machen kann, dass die Erweiterung des Wohnhauses in Bezug auf seine Wohnbedürfnisse und die seiner Familie angemessen ist, weiter dass, wenn bei der Erweiterung eine zweite Wohnung entsteht, das Wohngebäude von ihm und seiner Familie selbst genutzt wird.
Die Voraussetzung c) ist erfüllt.
Zulässigkeit nach BauGB:
Das Vorhaben ist gemäß § 35 (2) i.V.m. § 35 (4) Satz 1 Nr. 5 BauGB zulässig.