Datum: 20.05.2025
Status: Einladung
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Alten Rathauses
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Stadt Lindau
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung, ca. 18:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Tagesordnung
2 Bekanntgaben
2.1 Nicht vorab veröffentlichter TOP / Wird in der Sitzung bekanntgegeben
3 Sachstandsbericht Eichwaldquartier
4 Bauvorhaben im Heuriedweg, Neubau eines Büro- und Lagergebäudes und eines Gebäudes für soziale Einrichtungen
5 Modernisierungsgesetz der Bayerischen Bauordnung (BayBO) vom 01.01.2025; Auswirkung auf kommunale Satzungen
6 Grundsatzbeschluss zur Garagen- und Stellplatzsatzung aufgrund der Gesetzesänderung des ersten und zweiten Modernisierungsgesetzes Bayern
7 BA/112/2024: Wiedervorlage Sanierung und Aufstockung von Mehrfamilienhäusern in der Heyderstraße 2,2a,4,6; Fl.Nr. 75/8 Aeschach
8 BA/021/2025: Erweiterung eines Wohnhauses anstelle einer Garage im Motzacher Weg 49b; Fl.Nr. 674/9 Reutin
9 BA/022/2025: Nutzungsänderung vom Scheunenteil zu Wohnraum für 2 Einheiten am Schloßberg 1b; Fl.Nr. 116 Oberreitnau
10 Klage: BV/129/2023: Nutzungsänderung von Büroräumen zu einem Boardinghouse mit 72 Gästezimmern, Kemptener Straße 99
11 BA/153/2024: Neubau Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage in der Hepachstraße 2; Fl.Nr. 16/5 Oberreitnau
12 Sachstandsbericht: Schöngartenstraße
13 Anfragen und Verschiedenes

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1. Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.05.2025 ö beschließend 1
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2. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.05.2025 ö beschließend 2
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2.1. Nicht vorab veröffentlichter TOP / Wird in der Sitzung bekanntgegeben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
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3. Sachstandsbericht Eichwaldquartier

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.05.2025 ö informativ 3

Sachverhalt

Archivarbeit zur Historie der Stadtratsbeschlüsse
Durch den Befriedungsprozess hört die Stadtverwaltung immer wieder, dass viele Menschen das Gefühl haben, Versprechen wurden nicht gehalten. Das hat zu einem Vertrauensverlust geführt. Um dies zu überprüfen, wurden alle Stadtratsentscheidungen seit dem Jahr 2011 nochmal durchgegangen. Im gesamten Entscheidungsprozess rund um die Entscheidung zum Neubau einer Therme und deren Standort wurden vom Stadtrat der Stadt Lindau unter der Leitung von drei verschiedenen Oberbürgermeister:innen (Frau Meier to Bernd-Seidl, Herr Dr. Ecker und Frau Dr. Alfons) insgesamt 83 Beschlüsse gefasst. 

Dabei gab es weder einen Beschluss für einen Erhalt der Kleingärten noch zur Entwicklung des Eichwaldquartiers. 

Der Prozess war von Beginn an durch kontroverse Diskussionen und starke Persönlichkeiten geprägt. Ursprünglich standen finanzielle Fragestellungen im Zentrum der Debatte, welche sich im weiteren Verlauf zunehmend auf räumliche und stadtentwicklungspolitische Themen verlagerten. Aus den vorliegenden Protokollen zu den Sitzungen geht hervor, dass immer wieder Anträge gestellt wurden, mit dem Ziel, bereits getroffene Entscheidungen des Stadtrats erneut zur Diskussion zu stellen oder aufzuheben. Dabei gibt es Hinweise in den Protokollen, dass in einzelnen Situationen die Vertraulichkeit der Sitzungsunterlagen durch Stadträte nicht immer gewahrt wurde, was dazu geführt haben könnte, dass persönliche Einschätzungen den Anschein einer mehrheitlichen Auffassung erweckten.

Aus den Beschlüssen lassen sich daher weder Versprechen für den Erhalt der Gärten noch das Zusichern einer Entwicklung ableiten. 

Beteiligungsformate 
Moderierter Austausch am 26.03.2025
Ein zentraler Bestandteil des Befriedungsprozesses war der moderierte Austausch am 26. März, bei dem sich unter der Moderation der beiden Prozessbegleiter, Kleingarten-Vertreter sowie betroffene Anwohnerinnen und Anwohner aussprechen konnten. Die Gruppe der Anwohnenden wurde gelost: Zwei Männer und zwei Frauen, aus jeweils verschiedenen Altersgruppen, wurden eingeladen. So sollte die Diversität der Bedürfnisse von anwohnenden Menschen abgebildet werden. Auch die Mitglieder der Steuerungsgruppe nahmen teil. Ziel war es, in geschützter Atmosphäre die eigenen Sorgen, Bedenken, Bedürfnisse, Probleme der Vergangenheit und die Sorgen der Zukunft aussprechen zu können und so gegenseitiges Verständnis füreinander zu schaffen. 

Der Dialog war geprägt von persönlichen Geschichten, verschiedenen Perspektiven und gegenseitigem Respekt. Herausgearbeitet werden konnten mehrere Spannungsfelder:
  • Bewahrung gewachsener Strukturen vs. planerische Neuausrichtung
  • Individuelle Lebensentwürfe vs. strukturelle Entscheidungen für ganz Lindau
  • Ethisch-moralischer Anspruch vs. funktionale Planung
  • Nachhaltigkeit und Ökologie vs. kurzfristige Entwicklungsinteressen
  • Partizipation vs. Planungsentscheidungen & Umsetzungsdruck
  • Sicherheitsbedenken vs. individuelle Mobilität
  • Transparente Kommunikation vs. Wahrnehmung von Doppelbotschaften
Diese Spannungsfelder markieren jene Reibungspunkte, an denen Chancen für eine gelungene Entwicklung diskutiert werden kann. 

Stakeholder-Anhörung am 09.04.2025
Am 9. April fand zudem eine Stakeholder-Anhörung mit der Steuerungsgruppe statt. Dabei ging es insbesondere darum, die Bedürfnisse der verschiedenen Interessensträger zu hören. Eingeladen waren der Bund Naturschutz, der Förderverein Eissportarena Lindau, der Deutsche Alpenverein, der Eigentümer der Fläche sowie der städtische Standortförderer. Bei diesem Treffen haben die gesandten Vertreter in kurzen Vorträgen die Bedürfnisse und Vorstellungen ihrer Gruppe für das Eichwaldquartier vorgetragen. Ziel der Gespräche war es, die unterschiedlichen Perspektiven besser zu verstehen und mögliche Synergien aufzudecken. 
Hier wurden vier Gemeinsamkeiten herausgearbeitet:
  1. Es muss ein gemeinsamer Weg gefunden werden. 
  2. Der Blick in die Vergangenheit hilft nicht weiter, es soll in die Zukunft gehen.
  3. Eine Ausgewogenheit der vielfältigen Interessen, menschlicher wie nichtmenschlicher, muss erreicht werden. 
  4. Der Ausbau des Freizeit- und Gemeinschaftsangebots in Lindau soll gefördert werden. 

Sachstandklärung Bund Naturschutz e.V. am 08.04.2025
In diesem Termin stand vor allem die Frage im Raum, welche Bedürfnisse sich für den Bund Naturschutz ergeben. Dies wurde gemeinsam zwischen der Vertretung vom BUND, der Stadtverwaltung, UNB sowie Herr Hotz und Frau Dorfmüller, Herrn Sorg als Vertretung des Eigentümers besprochen. 
Als Ergebnis lässt sich festhalten, dass vor allem der Biotop-Verbund für den Bund relevant ist (siehe beigefügtes Konzept des Bund). Dabei ist der richtige Weg schon gefunden; es werden jedoch von allen Seiten Kompromisse nötig werden. 

Befragung der Anwohnenden per Fragebogen 
Zusätzlich hat die Stadt eine Umfrage unter den Anrainern und Betroffenen im Gebiet durchgeführt, um die emotionale Verbundenheit und die persönliche Erfahrung im Gebiet zu erfassen. Ziel der Befragung war es, ein umfassendes Stimmungsbild der Anwohner:innen und Nutzer:innen rund um das Eichwaldquartier zu gewinnen. Neben quantitativen Daten wurden auch qualitative Rückmeldungen erhoben. Mehr als hundert Fragebögen kamen ausgefüllt zurück und sind nun ausgewertet: 

Weit über der Hälfte der befragten Personen waren über 50 Jahre alt, rund 54% gaben an Pächter:innen zu sein, während knapp 34% Eigentümer:innen sind. Der hohe Anteil der Teilnehmenden mit Kleingarten-Zugehörigkeit muss bei der Interpretation der Ergebnisse berücksichtigt werden. 

Ein sehr großer Teil, 97 von 107 befragten Personen gaben an, sich emotional mit dem Quartier verbunden zu fühlen. Über die Hälfte davon gab als Begründung den Kleingarten-Aufbau an, gefolgt von 14% Ausflugsziel und ca. 12% begründen die Verbundenheit mit „Kindheitsort“. Auch die Anzahl der Aufenthalt-Zeiträume ist hoch: Fast 60% geben an sich täglich im Eichwaldquartier aufzuhalten, 32% sagen, dass sie mehrmals wöchentlich vor Ort sind. 

Die soziale Vernetzung spielt sich zentral innerhalb der Kleingärten ab, aber auch der Kontakt mit Nachbar:innen wird von 35% angegeben. Als besonders schön empfinden die Befragten die Kleingartenanlage sowie das Seeufer im Bereich allgemein. Hingegen werden besonders der Parkplatz und die Situation der Camper als belastend empfunden: Insbesondere das Fehlen von Mülleimern und Toiletten und die dadurch entstehenden hygienischen Missstände werden kritisiert. Auch die Therme, speziell nächtliches Lärmen von Besucher:innen, wurde vereinzelt als störend genannt. Insgesamt haben rund 45% der Antworten auf diese Frage entweder Parkplatz oder Therme genannt. 

Die Charakterbeschreibung des Quartiers reicht von „Grüne Oase“, „Naturraum“, „Rückzugsort“ bis hin zu „zu starke Tourismusorientierung“, „Kommerzialisierung“ und „Raubbau“. Bei der Frage nach einer zukünftigen Entwicklung gaben 87 Personen an, dass der Erhalt der Kleingartenanlage priorisiert wird. 9 Personen sprachen sich hingegen für mehr öffentliche Flächen aus.

Die Bereitschaft zur Beteiligung am kommenden Prozess ist sehr hoch: 77 Befragte gaben an, sich dafür zu interessieren. Kritik gab es am bisherigen Prozess: Es wird infrage gestellt, ob die Beteiligung ernst gemeint ist, der Umgang mit Transparenz und Kommunikation von Seiten der Stadtverwaltung als auch die grundlegende Fragestellung, inwieweit der Prozess tatsächlich ergebnisoffen geführt wird. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass über 80 % der Antworten Misstrauen, Enttäuschung oder Frustration ausdrücken. Es werden aber auch positive Aspekte genannt: So wird bemerkt, dass sich der Prozess verändert hat und Gespräche nun anders geführt werden. Gefordert für den weiteren Prozess wird eine ehrliche Einbindung der Betroffenen sowie eine transparente und ehrliche Kommunikation. 

Insbesondere die qualitativ ausgewerteten Antworten deuten auf eine sehr hohe emotionale Bindung an die Kleingärten hin. Über viele Generationen wurden hier sozialräumlich wichtige Orte geschaffen, in familiärer Struktur geprägte Rückzugsorte, die aus Sicht der Befragten eindeutig erhalten bleiben sollen: Die Kleingartenanlage stellt einen sozialen Ankerpunkt dar. Außerdem wird die Kleingartenanlage von vielen als wichtiger Faktor für Naturschutz, Artenvielfalt und Klimaschutz wahrgenommen.

Die Thematiken der Sauberkeit am Wohnmobilstellplatz soll möglichst kurzfristig mit der Straßenverkehrsbehörde geklärt werden.

Nächster Schritt 
Als nächster Schritt wird das Strukturkonzept, in mehreren Varianten entwickelt. Dabei fließen alle Erkenntnisse aus den durchgeführten Beteiligungsformaten ein. Das Strukturkonzept zeigt einen ersten groben Plan für das Gebiet: Wie könnte die Erschließung aussehen? Wo könnten Grünflächen entstehen? Wo wäre Bebauung möglich?

Diese Fragen werden in verschiedenen Entwürfen beantwortet. Am Ende entscheidet der Stadtrat, welche Variante umgesetzt werden soll. Diese politisch beschlossene Variante ist dann die Grundlage für einen städtebaulichen Wettbewerb.

Fachliche Bewertung:






Auswirkungen auf die Klimaziele der Stadt Lindau (B) - nur ausfüllen vom Bauamt:

 positive Auswirkungen
Kurzerläuterung und (bei neg. Auswirkungen)
 negative Auswirkungen
Alternativen / Optimierungsmöglichkeiten
 keine Auswirkungen
     
 entspricht dem Ziel der Klimaneutralität 2035





Finanzielle Auswirkungen:


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   




Beschlussvorschlag:

Auswirkungen auf die Klimaziele der Stadt Lindau

 positive Auswirkungen
Kurzerläuterung und (bei neg. Auswirkungen)
 negative Auswirkungen
Alternativen / Optimierungsmöglichkeiten
 keine Auswirkungen
     
 entspricht dem Ziel der Klimaneutralität 2035


Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   

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4. Bauvorhaben im Heuriedweg, Neubau eines Büro- und Lagergebäudes und eines Gebäudes für soziale Einrichtungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.05.2025 ö beschließend 4

Sachverhalt

Im südlichen Bereich des Grundstücks mit der Fl.-Nr. 512, Gemarkung Reutin, ist am Heuriedweg die Errichtung eines Elektrobetriebs sowie eines Sozialmarktes vorgesehen. Das Vorhaben schließt westlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 105 „Gewerbegebiet Heuried“ an die bestehende gewerbliche Bebauung an. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche westlich des bestehenden Bebauungsplanes bereits als gewerbliche Fläche „G1“ dargestellt. Der Großteil der für das Vorhaben vorgesehenen Fläche entspricht dieser „G1“-Fläche. Da das Vorhaben nicht innerhalb des Geltungsbereichs des bestehenden Bebauungsplanes liegt und somit die erforderliche planungsrechtliche Zulässigkeit noch nicht gegeben ist, ist die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erforderlich. 

Plangebiet:

Das Plangebiet liegt im Stadtteil Reutin nördlich des „Heuriedwegs“ und grenzt östlich an die bestehende gewerbliche Bebauung an. Westlich des zu überplanenden Bereichs befindet sich eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, welche an der Wohnbebauung der „Rickenbacher Straße“ endet. Der Landschaftsfinger „In den feuchten Senken“ erstreckt sich über Heuried und Rickenbach. Die Abgrenzung des Landschaftsfingers endet westlich an der Rickenbacher Str. und dem Heuriedweg und grenzt direkt an die gewerblichen Flächen des FNP an. Im FNP ist westlich und nördlich der G1-Fläche eine Ortsrandeingrünung (grüne Zackenlinie) dargestellt.

Die Breite des Landschaftsfingers zwischen der G1 Fläche und der bestehenden Wohnbebauung in der Rickenbacherstraße beträgt ca. 40 m. Die südwestliche Ausdehnung des Landschaftsfingers bis zum Heuriedweg ermöglicht eine Sichtbeziehung in das Heuried und weiter bis zur Bäuerlinshalde und macht den Landschaftsfinger so auch vom Straßenraum aus erlebbar. Die vorliegende Planung überschreitet mit dem Gebäudeteil zur Unterbringung des Sozialmarktes die Grenze des im FNP als Gewerbefläche dargestellten Bereichs und ragt ca. 15 m in den Landschaftsfinger hinein. Die genaue Lage und Abgrenzung des Vorhabenbereiches ergibt sich aus der zeichnerischen Darstellung (s. Anlage). 
Im Nahmobilitätskonzept aus dem Jahr 2019 wird im Bereich Rickenbach/Heuriedweg eine Netzlücke für einen Geh bzw. Radweg beschrieben und eine mögliche Wegverbindung entlang der nördlichen Grundstücksgrenzen der bebauten Bereiche des Heuriedwegs dargestellt (Maßnahme 133). Im integrierten Stadtentwicklungskonzept (ISEK) wird eine geplante Wegverbindung entlang der nördlichen Grenze der Reutiner Senken abgebildet.
Im Bereich des Heuriedweges ist die Verbesserung der Radinfrastruktur als Maßnahme (Maßnahme 106) genannt.

Ziel und Anlass:

Dem Bauamt liegt eine konkrete Anfrage zur Errichtung eines Elektrobetriebes und eines Sozialmarktes im beschriebenen Bereich vor. Der Elektrobetrieb stellt die übergeordnete Nutzung dar, der Sozialmarkt ist als flächenmäßig untergeordnete Nutzung zu betrachten. Dies entspricht somit den Handlungsempfehlungen aus dem Gewerbeflächenentwicklungskonzept 2023, welches die Weiterentwicklung bestehender Gewerbegebiete und Aktivierung von untergenutzten Flächen anregt. Hierbei wird die Standorteignung für Handwerksbetriebe betont, gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass kein weiterer Ausbau als Einzelhandelsstandort erfolgen soll. Der Sozialmarkt, welcher von der Caritas betrieben werden soll, ist hier als Einrichtung für soziale Zwecke in untergeordneter Funktion daher ebenfalls denkbar und aus städtischer Sicht gewünscht. 

Planung:
Das Gebäude besteht aus einem dreigeschossigen Verkaufs- und Verwaltungsgebäudeteil des Elektrobetriebs, welcher parallel zum Heuriedweg mit einer Grundfläche von ca. 430 m² (ca. 33 m x 13 m) die Adresse des Gebäudes bildet. Der rückwärtige eingeschossige Gebäudeteil umfasst eine Fläche von ca. 810 m², hiervon sind ca. 586 m² dem Elektrobetrieb (Halle und Lager) und ca. 225 m² dem Sozialmarkt (Caritas Tafel) zuzuordnen. Die nördliche Gebäudekante nimmt auf die nördliche Grundstücksgrenze Bezug, so dass ein polygonaler Grundriss entsteht. Das Gebäude ist mit Flachdächern konzipiert. Die Erschließung erfolgt über den Heuriedweg. In den vorliegenden Planunterlagen sind Zufahrt und Parkbereich (30 Stellplätze) für den Elektrobetrieb im östlichen Grundstücksbereich vorgesehen, für den Sozialmarkt sind Zulieferung und ein barrierefreier Parkplatz direkt südlich des Marktes dargestellt. 

Das Vorhaben wurde am 06.12.2024 im Gestaltungsbeirat behandelt. Hieraus ergaben sich folgende Empfehlungen:

  • Prüfung von Aufstockungsmöglichkeiten für den bisher eingeschossigen Gebäudeteil des Sozialmarktes (z.B. für inklusive Wohngemeinschaften)

  • Entwicklung einer trichterförmigen Öffnung der verbleibenden Grünfläche zwischen Wohnbebauung und Gewerbe in Richtung Heuried

  • Bei der weiteren Ausarbeitung besonders Augenmerk auf die Gestaltung der Grünräume legen, ggf. Anlage eines Platzes mit Aufenthaltsqualität südlich des Sozialmarktes

Auf Grundlage dieser Empfehlungen wurde der ursprüngliche Entwurf des Vorhabens mit eingeschossigem Sozialmarkt überarbeitet und zwei Varianten (siehe Anlage 5 und 6) abgeleitet. 

Variante  A sieht  über dem eingeschossigen Sozialmarkt auf einer Grundfläche  von ca.  178 m² (11,5 m x 15.5 m) eine dreigeschossige Aufstockung zu Wohnzwecken (mit Sozialbezug) vor, insgesamt weist der Gebäudeteil somit auf einer Teilfläche vier Geschosse auf.   Durch die Aufstockung wird die versiegelte Fläche besser ausgenutzt und es entsteht gleichzeitig ein städtebaulich interessanter Auftakt zum Gewerbegebiet. Durch das Aufgreifen der Gebäudeflucht der gegenüberliegenden Straßenseite, der bewussten Positionierung des Gebäudes und einer Gebäudehöhe, welche im Umfeld des Vorhabens bereits vorhanden ist (Heuriedweg 19a) fügt sich das Vorhaben städtebaulich gut in die Umgebung ein.

Variante B unterscheidet sich in der Anzahl der Geschosse im Bereich des Sozialmarkts. Hier entstehen über dem Sozialmarkt nur zwei weitere Geschosse, so dass dieser Bereich insgesamt drei Geschosse aufweist. Der westliche Gebäudeteil (Sozialmarkt und Wohnungen mit Sozialbezug) ordnet sich somit in der Höhe dem Bürogebäude des Elektromarktes unter. Diese Variante nimmt stärker Rücksicht auf den Belang des Landschaftsbildes. Das Gebäude soll die Höhe der Bestandsbäume nicht überragen, um die Blickbeziehung ins Heuried weniger zu beeinträchtigen. Variante B wirkt städtebaulich spannungsärmer als Variante A und erscheint als Auftakt zum angrenzenden Gewerbegebiet weniger geeignet.

Die vorgelegten Varianten A und B wurden an den Gestaltungsbeirat zur Stellungnahme vorgelegt. Die Stellungnahme wird zur Sitzung vorliegen und mündlich vorgetragen.
  

Fachliche Bewertung

Die grundsätzliche städtebauliche Konzeption und Gestaltung des Gebäudes fügt sich stimmig in die bestehende Bebauungsstruktur ein. Aus Sicht des Stadtbauamtes ist es städtebaulich vertretbar, eine Teilfläche der landwirtschaftlichen Fläche bzw. des Landschaftsfingers westlich G1 bei gleichzeitiger Sicherung einer ausreichenden und qualitativ hochwertigen Grünfläche in der verbleibenden Fläche zwischen Wohnbebauung und Gewerbe, in die bauliche Entwicklung miteinzubeziehen. Ebenso ist die genannte Blickbeziehung zu erhalten und der Freiraum so zu gestalten, dass diese Blickbeziehung freibleibt und gesichert wird. Diese Ziele können im Zuge der Bauleitplanung umgesetzt werden und somit eine Sicherung der an die Wohnbebauung angrenzenden Fläche als Grünfläche und Landschaftsfinger erreicht werden. 

Bei der Entwicklung der Fläche und westlichen Erweiterung des bestehenden Bebauungsplanes sind auf Grund der Nähe und Überschneidung zum Landschaftsfinger bei der weiteren Ausarbeitung der Planunterlagen und im folgenden Bauleitverfahren sind folgende Vorgaben weiterhin zu beachten:

  • Der Grünstreifen zwischen Wohnbebauung und Gewerbe am Heuriedweg muss eine ausreichende Breite (mindestens 25 m) aufweisen, um die bestehende Freiraumqualität zu sichern und die Sichtbeziehung in das Heuried zu erhalten

  • Im Bereich des Landschaftsfingers muss die Grünfläche über den vBP planungsrechtlich als solche gesichert werden (vertragliche Regelung (Kauf oder mind. 30 Jahre Pachtvertrag, Sicherung im Durchführungsvertrag))

  • Darstellung und Berücksichtigung eines Fussweges als West-Ost-Verbindung (siehe Freiraumkonzept, Route durch den Landschaftsfinger). Ziel ist auf lange Sicht die Ost-West-Wegeverbindung von der Rickenbacher Straße an den Tennisplätzen, mit nördlichem Verlauf entlang der Gewerbeflächen bis zur Kreuzung Rickenbacher Straße / Heuriedweg zu schaffen. 

  • Freihaltung einer Fläche von 1 m  nördlich des Heuriedwegs um für die Summe verkehrlicher Anforderungen (motorisierter Individualverkehr, Fußgänger, Radfahrer) an den Heuriedweg perspektivisch genügend Regelbreite zur Verfügung stellen zu können (dies ist im bestehenden BP 105 „Gewerbegebiet Heuried“ bereits vorhanden).

Für die Ausgestaltung des Grünraumes gelten folgende Vorgaben:

  • Extensive Wiesenfläche mit einzelnen Bäumen
  • Baumreihe mit großen oder mittelgroßen Bäumen an der Straße
  • Eingrünung an der Nordseite (lineare Grünstruktur und Weg)
  • Fassadenbegrünung an der Westseite 
  • Dachbegrünung in Kombi mit PV
  • Vorgaben Freiflächengestaltungssatzung sind zu beachten


Der Gestaltungsbeirat der Stadt Lindau (Bodensee) wurde im Vorfeld der Sitzung vom 20.05. um die Abgabe einer Stellungnahme zu den Varianten A und B gebeten. Die Variante A wurden auf Basis der Anregungen aus der Behandlung in der Sitzung des Gestaltungsbeirates im Dezember 2024 entwickelt. Die Variante B wurde ergänzend entwickelt, um eine Variante mit einer geringeren Baumasse aufzuzeigen. Die Stellungnahme wird in der Sitzung mündlich vorgetragen und kann als Basis für eine Entscheidung des Bau- und Umweltausschusses dienen, welche Variante weiterverfolgt werden soll.

Aus Sicht der Abteilung Stadtplanung ist die Variante A mit vier Geschossen im Bereich des Sozialmarktes als die besser geeignete Variante.  Eine behutsamere Aufstockung mit insgesamt drei Geschossen stellt die Variante B dar.  Hier wird eine niedrigere Gesamthöhe des westlichen Bereichs vorgesehen, welche sich im Bereich der Baumkronen einfügen soll und somit die Belange des Landschaftsbildes im Bereich des Heurieds stärker berücksichtigt. Diese Variante ist räumlich weniger prägnant. Es erfolgt eine geringere Ausnutzung der versiegelten Fläche ggf. wird die Variante jedoch aus Sicht der westlichen Anwohner als verträglicher eingeschätzt.  

Auswirkungen auf die Klimaziele der Stadt Lindau

 positive Auswirkungen
Kurzerläuterung und (bei neg. Auswirkungen)
 negative Auswirkungen
Alternativen / Optimierungsmöglichkeiten
 keine Auswirkungen
Die Umweltauswirkungen werden im zu erstellenden Umweltbericht genau analysiert und bewertet. 
 entspricht dem Ziel der Klimaneutralität 2035


Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Beschlussvorschlag

  1. Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat der Stadt Lindau (Bodensee) die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 105 „Gewerbegebiet Heuried“, 3. Änderung „Erweiterung West“ auf Grundlage der Variante A. 


  1. Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat der Stadt Lindau (Bodensee) die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 105 „Gewerbegebiet Heuried“, 3. Änderung „Erweiterung West“ auf Grundlage der Variante B. 

Dokumente
Download Anlage 1 Luftbild.pdf
Download Anlage 2 FNP-Ausschnitt.pdf
Download Anlage 3 Landschaftsfinger-Ausschnitt.pdf
Download Anlage 4 Überlagerung Landschaftsfinger und Vorhaben.pdf
Download Anlage 5 Vorhaben - Variante A.pdf
Download Anlage 6 Vorhaben - Variante B.pdf

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5. Modernisierungsgesetz der Bayerischen Bauordnung (BayBO) vom 01.01.2025; Auswirkung auf kommunale Satzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.05.2025 ö informativ 5

Sachverhalt

Mit Inkrafttreten des Ersten Modernisierungsgesetzes Bayern am 1. Januar 2025 wurden wesentliche Änderungen in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) vorgenommen. Diese Änderungen betreffen insbesondere die kommunalen Satzungen in den Bereichen Stellplatzpflicht, Kinderspielplätze und Freiflächenbegrünung. Die Änderungen treten zum 1. Oktober 2025 in Kraft, wobei eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2025 gewährt wird, um bestehende Satzungen anzupassen.
Ziel ist es, denn Wohnungsbau in Bayern zu beschleunigen, bürokratische Hürden abzubauen und 
 Kommunen mehr Gestaltungsspielraum zu geben.

Auswirkungen auf kommunale Satzungen:

  1. Stellplatzpflicht
    1. Kommunale Entscheidung: Die allgemeine Stellplatzpflicht wird aufgehoben. Zukünftig obliegt es den Kommunen, durch Satzung festzulegen, ob eine Stellplatzpflicht bestehen soll.
    2. Obergrenzen: Bei Festlegung einer Stellplatzpflicht dürfen die in der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) festgelegten Obergrenzen nicht überschritten werden. Für freifinanzierte Wohnungen beträgt die Obergrenze 2 Stellplätze pro Wohnung, für geförderte Wohnungen 0,5 Stellplätze pro Wohnung.
    3. Übergangsfrist: Die bestehende Stellplatzsatzung, die die neuen Obergrenzen einhalten, gelten bis zum 30. September 2025 fort. Nach diesem Datum entfällt die Stellplatzpflicht, sofern keine neue Satzung erlassen wurde.

  1. Kinderspielplätze
    1. Kommunale Entscheidung: Die gesetzliche Verpflichtung zur Errichtung eines Kinderspielplatzes bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen wird gestrichen. Zukünftig obliegt es den Kommunen, durch Satzung festzulegen, ob eine Verpflichtung zur Errichtung eines Kinderspielplatzes besteht.
    2. Ablöserechte: Bei Studentenwohnheimen und Seniorenwohnungen hat der Bauherr ein Recht auf Ablöse, die maximal 5.000 Euro betragen darf.
    3. Übergangsfrist: Bestehende Satzungen, die die neuen Regelungen berücksichtigen, gelten bis zum 30. September 2025 fort. Nach diesem Datum entfällt die Verpflichtung zur Errichtung von Kinderspielplätzen, sofern keine neue Satzung erlassen wurde.

  1. Freiflächengestaltungssatzung und Freiflächenbegrünung
    1. Grüngestaltungssatzungen: Die Möglichkeit, durch kommunale Satzung Vorgaben zur Freiflächenbegrünung zu machen, wird aufgehoben. Zukünftig obliegt es den Eigentümern, die Gestaltung ihrer Freiflächen selbst zu bestimmen.
    2. Bodenversiegelung: Kommunen können jedoch weiterhin durch örtliche Bauvorschriften das Verbot von Bodenversiegelung festlegen, um insbesondere Schottergärten zu verhindern.

  1. Ortsgestaltung
Bestehende Einfriedungssatzungen gelten fort (Art. 83 Abs. 5 Satz 1 BayBO n.F.). 
Es sind auch weiterhin gestalterische Regelungen für Einfriedungen möglich.

  1. Auswirkung auf Bebauungspläne
Festsetzungen in Bebauungspläne, die auf konkrete Regelungen verweisen, die außer Kraft sind, entfallen. Festsetzungen zu Dachaufbauten sind nicht mehr anwendbar.

  1. Verfahrensfreiheit
    1. Dachgeschossausbau und Dachgauben
Der Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken sowie die Errichtung von Dachgauben sind verfahrensfrei, sofern die Dachkonstruktion und die äußere Gestalt des Gebäudes unverändert bleiben. Eine Anzeige bei der Gemeinde ist jedoch zwei Wochen vor Baubeginn erforderlich.
    1. Instandsetzungsmaßnahmen
Instandsetzungsarbeiten, die über bloße Instandhaltungsmaßnahmen hinausgehen, sind nun ebenfalls verfahrensfrei. Dies gilt auch für Gebäude im Außenbereich.
    1. Nutzungsänderungen
Die Umnutzung von Gebäuden ist verfahrensfrei, wenn die neue Nutzung gemäß der Baunutzungsverordnung im jeweiligen Baugebiet allgemein zulässig ist und kein Sonderbau betroffen ist.
    1. Solarenergieanlagen
Freiflächen-Photovoltaikanlagen entlang von Schienen- und Straßenwegen sowie andere kleinere Solarenergieanlagen sind verfahrensfrei, sofern sie gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB zulässig sind.
    1. Werbeanlagen
Werbeanlagen am Ort der Leistungserbringung sind verfahrensfrei, sofern sie nicht im Außenbereich liegen. Für alle übrigen Werbeanlagen gilt nach wie vor eine maximale Größe von 1 m².
    1. Fahrradabstellanlagen und Stellplätze
Nicht überdachte Stellplätze und Fahrradabstellanlagen sind verfahrensfrei, sofern sie nicht im Außenbereich liegen. Die bisherige Flächenbegrenzung wurde aufgehoben.
    1. Anzeige- und Genehmigungspflichten
Auch wenn bestimmte Vorhaben verfahrensfrei sind, können andere öffentlich-rechtliche Erlaubnisse erforderlich sein, z. B. denkmalschutzrechtliche Genehmigungen oder Baugenehmigungen gemäß Bebauungsplan.

Fachliche Bewertung:
Zu 1.) 
Die Verwaltung erarbeitet bereits eine angepasste Satzung, welche in nächsten Tagesordnungspunkt ausführlicher behandelt wird.

Zu 2.)
Der Erlass einer kommunalen Kinderspielplatzsatzung ist nicht erforderlich, da dies mit einem unverhältnismäßig hohen bürokratischen Aufwand hinsichtlich des Erlasses und dem Vollzug einer solchen Satzung verbunden ist. Darüber hinaus sind ausreichend öffentliche Spielplätze im Stadtgebiet vorhanden. 
Die Erforderlichkeit von Kinderspielplätzen entfällt unter anderem bereits bei:
  • Wohnheime für Studenten oder Auszubildende oder Seniorenwohnanlagen 
(vgl. Simon/Busse/Taft Rn. 113; JDBW/Jäde Rn. 60).
  • Wohnungen mit einer Nutzfläche weniger als 50 m², wo üblicherweise keine Kinder wohnen (vgl. Simon/Busse/Taft. 113; ähnlich Schwarzer/König Rn. 10; aA JDBW/Jäde Rn. 60).
  • Wohnungen, die aufgrund einer Zuordnung von Gartenflächen oder großzügigen Terrassenflächen ausreichende Möglichkeiten für Spielflächen aufweisen.
  • ländlichen oder dörflichen Lagen, die allgemeinen örtlichen Verhältnisse ausreichend Raum zum Spielen im freien Gelände bieten.

Der Erlass einer solchen Satzung birgt die Gefahr, dass Wohnbauvorhaben explizit nur noch mit kleineren Wohnungen geplant werden, sodass sich dort keine Familien ansiedeln können. Sofern Wohnbauprojekte mit ausreichend großen Wohnungen für Familien geplant werden, wird eigenverantwortlich von den Architekten ein Kinderspielplatz eingeplant.

Ergebnis: Es besteht kein Handlungsbedarf hinsichtlich einer kommunalen Kinderspielplatzpflicht.

Zu 3.)
Der Erlass eines kommunalen Flächenversiegelungsverbots ist nicht erforderlich. Im Stadtgebiet lässt sich die Anzahl von Schottergärten an einer Hand abzählen und das Bewusstsein der Bevölkerung hinsichtlich Flächenversiegelung ist so hoch, dass die Bauherren selbständig auf eine zusätzliche Flächenversiegelung im Garten verzichten. 



Auswirkungen auf die Klimaziele der Stadt Lindau (B) - nur ausfüllen vom Bauamt:

 positive Auswirkungen
Kurzerläuterung und (bei neg. Auswirkungen)
 negative Auswirkungen
Alternativen / Optimierungsmöglichkeiten
 keine Auswirkungen
     
 entspricht dem Ziel der Klimaneutralität 2035





Finanzielle Auswirkungen:


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   








Beschlussvorschlag:
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Informationen zum Modernisierungsgesetz zur Kenntnis. 

Fachliche Bewertung

Zu 1.) 
Die Verwaltung erarbeitet bereits eine angepasste Satzung, welche in nächsten Tagesordnungspunkt ausführlicher behandelt wird.

Zu 2.)
Der Erlass einer kommunalen Kinderspielplatzsatzung ist nicht erforderlich, da dies mit einem unverhältnismäßig hohen bürokratischen Aufwand hinsichtlich des Erlasses und dem Vollzug einer solchen Satzung verbunden ist. Darüber hinaus sind ausreichend öffentliche Spielplätze im Stadtgebiet vorhanden. 
Die Erforderlichkeit von Kinderspielplätzen entfällt unter anderem bereits bei:

  • Wohnheime für Studenten oder Auszubildende oder Seniorenwohnanlagen 
(vgl. Simon/Busse/Taft Rn. 113; JDBW/Jäde Rn. 60).
  • Wohnungen mit einer Nutzfläche weniger als 50 m², wo üblicherweise keine Kinder wohnen (vgl. Simon/Busse/Taft. 113; ähnlich Schwarzer/König Rn. 10; aA JDBW/Jäde Rn. 60).
  • Wohnungen, die aufgrund einer Zuordnung von Gartenflächen oder großzügigen Terrassenflächen ausreichende Möglichkeiten für Spielflächen aufweisen.
  • ländlichen oder dörflichen Lagen, die allgemeinen örtlichen Verhältnisse ausreichend Raum zum Spielen im freien Gelände bieten.

Der Erlass einer solchen Satzung birgt die Gefahr, dass Wohnbauvorhaben explizit nur noch mit kleineren Wohnungen geplant werden, sodass sich dort keine Familien ansiedeln können. Sofern Wohnbauprojekte mit ausreichend großen Wohnungen für Familien geplant werden, wird eigenverantwortlich von den Architekten eine Kinderspielplatz eingeplant.

Ergebnis: Es besteht kein Handlungsbedarf hinsichtlich einer kommunalen Kinderspielplatzpflicht.

Zu 3.)
Der Erlass eines kommunalen Flächenversiegelungsverbots ist nicht erforderlich. Im Stadtgebiet lässt sich die Anzahl von Schottergärten an einer Hand abzählen und das Bewusstsein der Bevölkerung hinsichtlich Flächenversiegelung ist so hoch, dass die Bauherren selbständig auf eine zusätzliche Flächenversiegelung im Garten verzichten. 

Auswirkungen auf die Klimaziele der Stadt Lindau

 positive Auswirkungen
Kurzerläuterung und (bei neg. Auswirkungen)
 negative Auswirkungen
Alternativen / Optimierungsmöglichkeiten
 keine Auswirkungen
     
 entspricht dem Ziel der Klimaneutralität 2035


Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





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6. Grundsatzbeschluss zur Garagen- und Stellplatzsatzung aufgrund der Gesetzesänderung des ersten und zweiten Modernisierungsgesetzes Bayern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.05.2025 ö beschließend 6

Sachverhalt

Aufgrund der Änderung der Bayrischen Bauordnung (BayBO) durch das erste und zweite Modernisierungsgesetz Bayern (vom Bayrischen Landtag am 10. Dezember 2024 beschlossen), fand ein materiell-rechtlicher Systemwechsel durch den Landesgesetzgeber statt. Bisher war im Art. 47 Abs. 1 BayBO a.F. die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen landesrechtlich vorgeschrieben. Die Anzahl der notwendigen Stellplätze wurde durch die Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) vom Staatsministerium des Innern vorgeschrieben oder aufgrund der Ermächtigungsgrundlage im Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO a.F.  von der Kommune festgelegt; in Lindau mit der Stellplatzatzung vom 05. Mai 2020.
Mit Änderung des Art. 47 n.F.  wurde die landesrechtliche Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen aufgegeben bzw. kommunalisiert. Eine Stellplatzpflicht gilt künftig nach Art. 47 Abs.1 n.F. nur noch, wenn die Kommune dies durch eine Satzung nach Art. 81 Abs 1 Nr. 4 n.F. angeordnet hat.
Die neue Ermächtigungsgrundlage unterscheidet sich jedoch grundlegend von der bisherigen. Regelungen insbesondere hinsichtlich der Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Zuwegung von Stellplätzen können so nicht mehr getroffen werden. Die bestehenden Satzungen gelten außerdem nur fort, wenn sie die in der ab 1. Oktober geltenden überarbeiteten Anlage zur Garagenstellplatzverordnung (GaStellV) hinsichtlich der festgelegten Höchstzahlen nicht überschreitet.
Bestehende Satzungen treten im Übrigen mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 n.F.)

Da in der Stellplatzsatzung der Stadt Lindau die Höchstzahlen aus der überarbeiteten GaStellV n.F. in einigen Punkten überschritten werden, ergibt sich die Notwendigkeit einer Anpassung, sofern weiterhin eine Stellplatzpflicht für Bauvorhaben im Stadtgebiet bestehen soll. Dabei ist die Frist bis zum 1. Oktober 2025 zwingend einzuhalten.
Im Zuge dessen ist auch die Überprüfung bisheriger Inhalte und die weitere Anpassung der Satzung notwendig bzw. empfohlen.


Für den zeitlichen Ablauf bedeutet dies, dass die Satzung spätestens in der nächsten Bau- und Umweltausschuss am 16.07.2025 als Empfehlungsbeschluss zu beschließen und 1 Woche später, am 23.07.2025, in der Sitzung des Stadtrates zu erlassen ist, damit die Satzung noch rechtzeitig zum 30.09.2025 ausgefertigt und bekanntgemacht werden kann. 

Fachliche Bewertung

Grundsätzlich ist die Frage zu klären, ob im Stadtgebiet weiterhin eine Stellplatzpflicht bestehen soll. Hierzu ist der entsprechende Grundsatzbeschluss zu fassen.

In den letzten 5 Jahren der Anwendung der Stellplatzsatzung ist laut Straßenverkehrsbehörde bereits ein deutlich erhöhter Druck auf den öffentlichen Straßenraum erkennbar. Dieser wird durch die Nachverdichtung und die geringere Anzahl an notwendigen Stellplätzen erzeugt. Eine negative Auswirkung auf den öffentlichen Straßenraum ist die Folge. Die Anpassung und Fortführung der Stellplatzsatzung wird daher empfohlen.

Für den Fall, dass weiterhin eine Stellplatzpflicht in Lindau bestehen soll, muss die Anlage 1 zur derzeit geltenden Satzung so angepasst werden, dass keine höheren Stellplatzzahlen gefordert werden können als in der Anlage zur GaStellV n.F. beschrieben sind.

Ein erster Entwurf zur Überarbeitung der Stellplatzsatzung und der Anlage 1 liegt bei. Dieser wurde in Abstimmung mit dem Mobilitätsmanager und der Verkehrsbehörde erarbeitet. Außerdem wurde das vom Bay. Gemeinde- und Städtetag am 14. April 2025 herausgegebene Satzungsmuster zur Orientierung herangezogen. Die Änderungen sind rot, die Erläuterungen in kursiv und rot dargestellt.

Ein erster Entwurf zur Überarbeitung der Anlage 1 liegt ebenfalls bei.
Es wird vorgeschlagen die Anlage zur GaStellV n.F. zu übernehmen bis auf eine Differenzierung bei Punkt 1.1, die Stellplatzzahl für Wohnungen bis 50 m² soll hier auf 1 Stellplatz reduziert werden.  Die Änderungen im Vergleich zur bisherigen Anlage sind farblich markiert.

Auswirkungen auf die Klimaziele der Stadt Lindau

 positive Auswirkungen
Kurzerläuterung und (bei neg. Auswirkungen)
 negative Auswirkungen
Alternativen / Optimierungsmöglichkeiten
 keine Auswirkungen
     
 entspricht dem Ziel der Klimaneutralität 2035


Finanzielle Auswirkungen


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Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
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Beschlussvorschlag

  1. Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, dass im Stadtgebiet der Stadt Lindau (B) weiterhin eine Stellplatzpflicht bestehen soll.
  2. Der Bau- und Umweltausschuss nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis und ermächtigt die Verwaltung, die bestehende Stellplatzsatzung zu überarbeiten und vorzubereiten, dass vor der Sommerpause die Stellplatzsatzung beschlossen werden kann.

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7. BA/112/2024: Wiedervorlage Sanierung und Aufstockung von Mehrfamilienhäusern in der Heyderstraße 2,2a,4,6; Fl.Nr. 75/8 Aeschach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.05.2025 ö beschließend 7

Sachverhalt

Es liegt ein Bauantrag für die Sanierung und Aufstockung der Mehrfamilienhäuser der GWG in der Heyderstraße 2, 2a, 4 und 6 in Aeschach vor. Schräg gegenüber befinden sich weitere Mehrfamilienhäuser der GWG gleichen Typs (Heyderstraße 3, 5, 7, 9, 15 und 17), die in einem weiteren Bauabschnitt saniert und aufgestockt werden sollen. Der jetzige Bauantrag stellt den ersten Bauabschnitt dar und legt somit die Grundform der Überplanung im größeren Rahmen fest. Aus diesem Grunde wurde das Bauvorhaben dem Gestaltungsbeirat in seiner Sitzung am 17.05.2024 zur Beurteilung vorgestellt.

Die Empfehlungen des Gestaltungsbeirates wurden in der Planung nur in Teilen berücksichtigt. Nicht berücksichtigt wurde insbesondere die Empfehlung die Flachdächer als Satteldächer mit geringerer Traufhöhe herzustellen. Auch bleibt der Vorschlag die Fahrräder in die angehobene Balkonzone zu integrieren, um den zusammenhängenden Grünzug zu erhalten sowie der Vorschlag die Balkonzone deutlich weniger massiv auszugestalten unberücksichtigt. Umgesetzt wurde die Empfehlung die Feuerwehrzufahrt zum Schutz des alten Baumbestandes entlang der Bahnlinie zu verlegen und direkt von der Heyderstraße zuzufahren. Auch wurden die Balkone zur besseren Belichtung transparenter gestaltet. 

Eine vom Gestaltungsbeirat vorgeschlagen Wiedervorlage nach Überarbeitung hat nicht stattgefunden (siehe auch Anlage, Protokoll des Gestaltungsbeirates). In der Bauausschusssitzung vom 12.11.2024 wurde abgestimmt, dass eine Wiedervorlage beim Gestaltungsbeirat nicht nochmals stattfindet, jedoch auf Grund der Ablehnung der Flachdachausführung nochmals im Bau- und Umweltausschuss im Januar besprochen werden würde. Die Wiedervorstellung wurde nun auf den aktuellen Bauausschuss 20.05.2025 verlegt 

Es wurde am 07.03.2025 eine Variante mit Satteldächern eingereicht. Die Situation mit dem separaten Unterstellplatz, den Balkonen sowie der Feuerwehrzone blieb, wie bereits im Sachverhalt beschrieben, unverändert.

3 Gebäude (2,4,6) erhalten ein zusätzliches Geschoss + Satteldach. Somit entstehen 6 neue Wohnungen.  Haus 2a bleibt beim Dachgeschossausbau unverändert (Bestand). Es werden dort keine 2 neue Wohnungen entstehen.

Die Empfehlung des Gestaltungsbeirates Satteldächer mit geringere Traufhöhe herzustellen, wurde nicht berücksichtigt. Bei Haus 2,4,6 wurde auf die Aufstockung ein flaches Satteldach geplant. Somit werden diese Gebäude nochmals um das Satteldach höher (ca. um 2,30 m), als zuvor mit der Flachdachvariante. 

Die Variante mit den Flachdächern würde 8 neue Wohnungen schaffen und erscheint im Vergleich zum aufgesetzten Satteldach mehr zurückhaltend (v.a. bei den Giebelwänden).

Fachliche Bewertung

Das Vorhaben befindet sich im unbeplanten Innenbereich und beurteilt sich nach § 34 BauGB. Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB sind hier Vorhaben zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die Erschließung muss gesichert sein.

Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem Allgemeinen Wohngebiet (WA) nach §4 BauNVO. Die beabsichtigte Wohnnutzung ist hier allgemein zulässig und fügt sich daher hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung gem. § 34 Abs. 2 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Ebenso fügt sich das Vorhaben hinsichtlich der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Durch die Aufstockung + aufgesetzten Satteldach erhöht sich die Traufhöhe um ca. 2,80 m (Mittelwert)  von bisher ca. 10,00 m (Bestand)  auf ca. 12,80 m (Mittelwert). Die Firsthöhe ist um 2,30 m höher geworden. Die Geschossigkeit erhöht sich von 3 Geschosse auf 4 Geschosse. 

In der direkten Umgebung (Heyderstraße  7+9)  ist  bereits ein 4 Geschossiger Wohnungsbau mit Satteldach, Traufhöhe ca.12,87m Firsthöhe 15,90m (gleicher Baustil-Typ wie Bestand) vorhanden.
An der Straßenecke Wackerstraße/Jungfernburgstraße  ein 7 geschossiges Gebäude und an der Straßenecke Jungfernburgstr/Holdereggenstr  ebenfalls 4 geschossige Wohnhäuser vorhanden, jedoch mit Flachdächern.

Das Vorhaben ist nach §34 (1) BauGB zulässig. 

Auswirkungen auf die Klimaziele der Stadt Lindau

 positive Auswirkungen
Kurzerläuterung und (bei neg. Auswirkungen)
 negative Auswirkungen
Alternativen / Optimierungsmöglichkeiten
X keine Auswirkungen
     
 entspricht dem Ziel der Klimaneutralität 2035


Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 3a BauGB zu.

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8. BA/021/2025: Erweiterung eines Wohnhauses anstelle einer Garage im Motzacher Weg 49b; Fl.Nr. 674/9 Reutin

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.05.2025 ö beschließend 8

Sachverhalt

Es ist die Erweiterung eines Wohnhauses anstelle einer Garage beantragt. Die Erweiterung wird in gleicher Weise wie das bestehende Wohngebäude erfolgen. Der Anbau wird ebenfalls mit II Vollgeschossen erfolgen. Die Garage entfällt. Der angrenzende Geräteschuppen bleibt bestehen.

Fachliche Bewertung

Das Vorhaben liegt im planungsrechtlichen Außenbereich und wird nach § 35 BauGB beurteilt. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB liegt nicht vor, sodass sich es sich um ein sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB handelt.

Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben, also Vorhaben die nicht unter § 35 Abs. 1 BauGB fallen, im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB (sonstige Vorhaben) dürfen öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigen.

Der Flächennutzungsplan stellt überwiegend eine gemischte Baufläche und teilweise landwirtschaftliche Fläche dar. Da bereits die bestehende Garage zu Teilen in der landwirtschaftlichen Fläche lag, kann dies nicht entgegengehalten werden. Der FNP steht dem Vorhaben nicht entgegen. 

Durch die Erweiterung des Wohnhauses ist nicht mit einer Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung nach § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB zu rechnen, da sich die Erweiterung gut in die bereits vorhandene Bebauung einfügt und kein neuer eigenständiger Baukörper geschaffen wird. Eine ungeordnete städtebauliche Entwicklung ist in diesem Bereich nicht zu erwarten. 

Weiteren öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Nrn. 2, 3, 4, 5, 6 und 8 BauGB werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Die Erschließung ist gesichert.

Die Untere Naturschutzbehörde wurde angehört und stimmt dem Vorhaben zu.

Durch die Erweiterung wird dringend benötigter Wohnraum geschaffen ohne weitere Flächen zu versiegeln. Die Erweiterung wird von der äußeren Gestaltung an das bereits bestehende Wohnhaus angepasst. Es fügt sich in das bestehende Ortsbild harmonisch ein.

Zulässigkeit nach BauGB: 

Die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses kann gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden.

Auswirkungen auf die Klimaziele der Stadt Lindau

 positive Auswirkungen
Kurzerläuterung und (bei neg. Auswirkungen)
 negative Auswirkungen
Alternativen / Optimierungsmöglichkeiten
 keine Auswirkungen
     
 entspricht dem Ziel der Klimaneutralität 2035


Finanzielle Auswirkungen


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Haushaltsstelle/
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Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Zulässigkeit der Erweiterung gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zu.   

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9. BA/022/2025: Nutzungsänderung vom Scheunenteil zu Wohnraum für 2 Einheiten am Schloßberg 1b; Fl.Nr. 116 Oberreitnau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.05.2025 ö beschließend 9

Sachverhalt

Es ist die Umnutzung von einem Scheunenteil zu Wohnraum für 2 Einheiten beantragt. 

Fachliche Bewertung

Das Vorhaben liegt im planungsrechtlichen Außenbereich und wird nach § 35 BauGB beurteilt. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB liegt nicht vor, sodass sich es sich um ein sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB handelt.

Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben, also Vorhaben die nicht unter § 35 Abs. 1 BauGB fallen, im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Da es sich um ein Teilprivilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB handelt, kann nicht entgegengehalten werden, dass es den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB sind.

Das Vorhaben der Umnutzung von einem Scheunenteil zu Wohnen erfüllt alle Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a – g BauGB. 

Das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz. Die zwei Wohneinheiten werden in den Vorhandenen Bestand eingebaut.
Die äußere Gestaltung des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt. Das Gebäude wird in ähnlicher Weise, wie der aktuelle Bestand erneuert. Das ursprüngliche Gebäude wurde zulässigerweise errichtet und steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle. Die zulässige Anzahl von fünf Wohnungen je Hofstelle wird nicht überschritten.

Durch die Umnutzung wird dringend benötigter Wohnraum geschaffen ohne weitere Flächen zu versiegeln. Die Erweiterung wird von der äußeren Gestaltung an das bereits bestehende Wohnhaus und an die ehemalige Scheune angepasst. 

Das Vorhaben ist im übrigen außenbereichsverträglich, eine Beeinträchtigung der öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB liegt nicht vor.

Zulässigkeit nach BauGB: 

Die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses kann gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zugelassen werden.

Auswirkungen auf die Klimaziele der Stadt Lindau

 positive Auswirkungen
Kurzerläuterung und (bei neg. Auswirkungen)
 negative Auswirkungen
Alternativen / Optimierungsmöglichkeiten
 keine Auswirkungen
     
 entspricht dem Ziel der Klimaneutralität 2035


Finanzielle Auswirkungen


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Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 35 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu.   

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10. Klage: BV/129/2023: Nutzungsänderung von Büroräumen zu einem Boardinghouse mit 72 Gästezimmern, Kemptener Straße 99

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.05.2025 ö beschließend 10

Sachverhalt

Der Antrag auf Vorbescheid wurde bereits in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 11.01.2024 und am 01.10.2024 behandelt. Auch fand ein Ortstermin mit dem Antragsteller und den Mitgliedern des Bau- und Umweltausschusses statt.

Das Vorhaben wurde jeweils als bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig vorgestellt. 

Der Bau- und Umweltausschuss hat dem Vorhaben jeweils nicht zugestimmt. Zuletzt wurde  nachfolgender Beschluss gefasst und ein entsprechender  Vorbescheid erlassen:

„Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Bauvoranfrage gemäß § 30 Abs. 1 BauGB und der Einbindung des Wirtschaftsförderers zu.  Folgende Auflagen der CSU werden mitaufgenommen: Alle Zimmer müssen mindestens 25m² haben, alle Zimmer müssen eine Küchenzeile und Kühlschrank als Ausstattung vorweisen, es muss ein Waschmaschinenraum für die Gäste vorhanden sein, der Betrieb muss einen Mindestaufenthalt von einer Woche umsetzen.“

Gegen den erlassenen Bescheid, insbesondere der geforderten Auflagen wurde Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg eingereicht. Es bestehen deutliche Hinweise darauf, dass die Auflagen der gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten werden. Daher sollte ein Bescheid ohne die im Beschluss vom 01.10.2024 geforderten Auflagen erlassen werden.

Fachliche Bewertung

Der neue Bescheid wird ohne Auflagen erlassen, um den rechtlichen Bedenken Rechnung zu tragen. Ein darauffolgender Bauantrag ist in der Form des Vorbescheides aufgrund der Bindungswirkung ebenfalls zu genehmigen. Wie bereits in der Sitzung vom 11.01.2024 erläutert, besteht der einzige Weg, eine weitere Nutzungsänderung des Gebäudes als Beherbergungsbetrieb zu untersagen darin, den Bebauungsplan insoweit zu ändern, dass Beherbergungsbetriebe und Ferienwohnungen ausgeschlossen werden und primär anderes Gewerbe zulässig ist. Derzeit sieht das Stadtbauamt hierzu keine Veranlassung, da es sich bislang nur um einen Vorbescheid handelt. Sofern der Bauantrag vorgelegt wird, kann hierüber nochmal beraten und entsprechende Beschlüsse gefasst werden. Entsprechende Anträge zur Änderung des Bebauungsplanes können gestellt werden.

Auswirkungen auf die Klimaziele der Stadt Lindau

 positive Auswirkungen
Kurzerläuterung und (bei neg. Auswirkungen)
 negative Auswirkungen
Alternativen / Optimierungsmöglichkeiten
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 entspricht dem Ziel der Klimaneutralität 2035


Finanzielle Auswirkungen


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Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
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Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis und stimmt dem Vorgehen der Verwaltung zum Erlass eines Bescheides ohne Auflagen zu. 

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11. BA/153/2024: Neubau Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage in der Hepachstraße 2; Fl.Nr. 16/5 Oberreitnau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.05.2025 ö beschließend 11

Sachverhalt

Das Vorhaben sieht die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 13 Wohneinheiten und Tiefgarage vor. Die Schmalseite des Grundstücks grenzt an die Bodenseestraße = Ortsdurchfahrt durch Oberreitnau. Die Längsseite und Adresse orientiert sich zur Hepachstraße, einer Nebenstraße.  Das Vorhaben wurde bereits am 22.02. und 17.05.2024 im Gestaltungsbeirat behandelt. Die Vorschläge des Gestaltungsbeirats wurden im Bauantrag nicht umgesetzt.

Fachliche Bewertung

Das betreffende Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB.

Nach § 34 Abs. 1 BauGB sind hier Vorhaben zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die Erschließung muss gesichert sein.

Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem Baugebiet nach BauNVO, beurteilt sich gem. § 34 Abs. 2 BauGB die zulässige Art der baulichen Nutzung allein danach, ob es in dem entsprechenden Baugebiet allgemein zulässig wäre.

Art der baulichen Nutzung
Das nähere Umfeld des betreffenden Grundstücks entspricht einem Mischgebiet (MI). Die beabsichtigte Wohnnutzung ist hier allgemein zulässig; die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung gem. § 34 Abs. 2 BauGB ist gegeben.

Maß der baulichen Nutzung
Das Vorhaben ist mit einer Gebäudelänge von 33 m, zuzüglich 4 m Garagenanbau an der Süd-Westseite, geplant. Die Gebäudebreite variiert zwischen 9 m und 13,5 m. 
In der prägenden Umgebung sind Gebäude von max. 23 m Länge zu finden. Die Gebäudelänge ist für die Umgebung untypisch.

Mit einer Grundfläche von 388,5 m² zu einer Grundstücksfläche von 732 m² ergibt sich eine GRZ von 0,53 ohne und 0,56 mit Nebengebäuden.
In der näheren Umgebung ist eine GRZ von 0,2 bis max. 0,45 (mit Nebengebäuden) vorzufinden. Das Vorhaben übersteigt den Bebauungsgrad der Umgebungsbebauung erheblich. 

Ebenfalls wird die für das Gebiet typische Traufhöhe in Teilen des Gebäudes um 2-5 m überschritten. Die Firsthöhe variiert zwischen 11,40 m und 13,40 m.
Die Firsthöhe in der Hepachstraße überschreitet die in der Umgebung vorhandenen Firsthöhen um ca. 3 m. In Betracht auf die Bodenseestraße ist die Firsthöhe von 13 m in der Umgebung ebenfalls zu finden.

Hinsichtlich der Geschossigkeit sind höhere Gebäudehöhen entlang der Bodenseestraße, II - III + D (meist mit Sockel) und niedrigere Gebäude in der Hepachstraße, vorwiegend I - II + D vorzufinden. Ein durchgehender Gebäudekörper von II-III + D Geschossen fügt sich so nicht mehr in die Umgebung ein.

Das Vorhaben fügt sich in der Gesamtschau hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der nähere Umgebung ein. Ebenfalls wurden die Vorschläge des Gestaltungsbeirats mit einer optischen Auflösung in zwei Baukörper, sowie die Anpassung der Höhen an die jeweiligen Nachbarn (nördlich angepasst an die Hepachstraße, südlich angepasst an die Bodenseestraße) nicht beachtet.

Das Vorhaben kann nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht zugelassen werden.

Auswirkungen auf die Klimaziele der Stadt Lindau

 positive Auswirkungen
Kurzerläuterung und (bei neg. Auswirkungen)
 negative Auswirkungen
Alternativen / Optimierungsmöglichkeiten
 keine Auswirkungen
     
 entspricht dem Ziel der Klimaneutralität 2035


Finanzielle Auswirkungen


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laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   












Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss lehnt das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ab.

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12. Sachstandsbericht: Schöngartenstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.05.2025 ö beschließend 12

Sachverhalt

Der Sachverhalt wurde in der letzten Ausschusssitzung bereits vorgetragen. Zwischenzeitlich wurden bereits mehrere Gespräche mit der Regierung von Schwaben geführt und auch eine juristische Zweitmeinung zum Vorgang eingeholt.

Im Nachgang an die Genehmigung wurde festgestellt, dass die Satzungsgrenze in den vorgelegten und genehmigten Unterlagen vom Planverfasser falsch eingezeichnet wurden und um ca. 3,5 m verschoben sind. 

Die Straßenverkehrsbehörde wurde im Verfahren beteiligt und sieht hier keine Beeinträchtigung. 

Der BUND Naturschutz Kreisgruppe Lindau hat sich zu dem Vorhaben auch informiert und entsprechende Nachfragen zu einer möglichen Baustellenzufahrt und einer temporären Beeinträchtigung des Außenbereichs befasst. Es wurde hinsichtlich der verfahrensfreien Baustellenzufahrt empfohlen, direkt in Kontakt mit den am Bau beteiligten Firmen zu treten und hinsichtlich des Umweltschutzes beratend zur Seite zu stehen. Leider wurde dieser Empfehlung bislang nicht nachgekommen.

Fachliche Bewertung

  1. Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Augsburg gegen die erteilte Baugenehmigung:
Das Klageverfahren wird aus Sicht der Stadtverwaltung sehr wahrscheinlich nicht erfolgreich sein, da unabhängig der in Frage stehenden objektiven Rechtmäßigkeit keine subjektiv-öffentlichen drittschützenden Normen durch die Erteilung der Baugenehmigung verletzt werden. Die Klage ist somit unbegründet, wird daher abgewiesen werden und die Baugenehmigung wird Rechtskraft erlangen.

  1. Fachaufsichtsbeschwerde bei der Regierung von Schwaben (RvS):
Die RvS beanstandet, dass unabhängig der eigentlichen Tiefe der Überschreitung der Satzungsgrenze eine objektive Rechtsverletzung vorläge, da diese eindeutig den Außenbereich vom Innenbereich trenne. Ein Vorhaben, das sich über Innen- und Außenbereich erstreckt, kann nicht getrennt beurteilt werden. Es muss insgesamt entweder als zulässig oder unzulässig angesehen werden (Unteilbarkeit des Vorhabens).
Eine parallele Anwendung von § 34 und § 35 BauGB ist rechtlich nicht vorgesehen. Die Genehmigung erfolgte daher gesamthaft nach § 34 BauGB (Kombinationsverbot). Gemäß Rechtsauffassung der RvS hätte das Vorhaben Gesamthaft abgelehnt werden müssen. Eine Genehmigungsfähigkeit für den im Außenbereich befindlichen Teil nach § 35 Abs. 2 BauGB sieht die Regierung nicht, da öffentliche Belang beeinträchtigt sein könnten.

Aufgrund der erteilten Baugenehmigung außerhalb der Satzungsgrenze, unabhängig des Umfangs der Überschreitung, besteht ein Vertrauensschutz auf die Rechtmäßigkeit und den Bestand der Baugenehmigung und der Bauherr könnte ggf. Schadensersatz gegenüber der Stadt geltend machen, sollte die Baugenehmigung zurückgenommen werden. Auch hält die RvS die Rücknahme der Baugenehmigung für unverhältnismäßig und somit nicht rechtmäßig, da auf andere Art und Weise rechtmäßige Verhältnisse geschaffen werden können. Die Regierung zeigte sich über die fehlende Begründung der Satzung irritiert. Die Regierung von Schwaben als Fachaufsichtsbehörde empfiehlt daher, einen Aufstellungsbeschluss zur Erweiterung der Satzung zu fassen.

  1. Juristische Überprüfung durch externe Rechtsberatung:
Nach Rücksprache mit einer externen Rechtsberatung wird die Frage aufgeworfen, inwiefern die Satzung überhaupt rechtmäßig erlassen wurde und daher den Innen- von dem Außenbereich rechtsverbindlich abgrenzt, oder ob die Satzung aufgrund formeller und materieller Fehler überhaupt anwendbar ist. Wie bereits in der letzten Sitzung durch ein Mitglied des Bau- und Umweltausschusses mitgeteilt, wurde die Satzung aufgrund eines Petitionsbeschlusses erlassen. Da keinerlei Begründung oder sonstige festgehaltene städtebauliche Erwägungen vorliegen, ist die erforderliche Abwägung nicht mehr nachvollziehbar. Es kann angenommen werden, dass damals eine willkürliche Abgrenzung zwischen Außen- und Innenbereich gezogen wurde. Allein aus diesen Erwägungen wäre eine Überarbeitung der Satzung anzudenken.

Im Übrigen schließt sich der Fachanwalt der Fachaufsicht an, sieht aber auch nicht unbedingt eine Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB ausgeschlossen. 

  1. Fachliche Einschätzung des Stadtbauamtes zur Städtebaulichen Situation:
Das Vorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist sowohl aus städtebaulichen als auch aus planerischen Gesichtspunkten für den Standort verträglich. Drittschützende oder nachbarrechtliche Belange sind nicht verletzt. Gerade auch im Hinblick auf den Status der Stadt Lindau als Kommune mit angespanntem Wohnungsmarkt ist die Umsetzung des Vorhabens trotz der Grenzüberschreitung für die Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum für Familien gelungen. Wie dem Freiflächenplan entnommen werden kann, wurde auf eine familienfreundliche Freiraumgestaltung geachtet und ein Kinderspielplatz entsprechend der derzeit noch geltenden kommunalen Freiflächengestaltungssatzung vorgesehen, da in der näheren und weiteren Umgebung kein öffentlicher Spielplatz zur Verfügung steht. Dies sind für das Genehmigungsverfahren zwar sachfremde Entscheidungsgründe, doch entspannt es die räumliche Situation innerhalb der Wohnanlage und bietet eben die Möglichkeit zur qualitätvolleren Nutzung des Wohnumfeldes.

  1. Vergleichbare Fälle im übrigen Stadtgebiet:
In der Vergangenheit wurden bereits ähnliche Fälle genehmigt. Unter anderem wurden mehrere Gebäude bis zur Hälfte außerhalb der Grenze der Satzung „Rickatshofen“ genehmigt (siehe Anlage) und auch in unmittelbarer Nähe zum Vorhabensgrundstück wurde in der Schöngartenstraße 18 ein ähnliches Projekt nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigt unter der Bedingung nachträglich die Fläche in den Innenbereich durch Satzung einzubeziehen.

Auswirkungen auf die Klimaziele der Stadt Lindau

 positive Auswirkungen
Kurzerläuterung und (bei neg. Auswirkungen)
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 keine Auswirkungen
     
 entspricht dem Ziel der Klimaneutralität 2035


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Deckungsvorschlag
   









Beschlussvorschlag

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis und ermächtigt die Verwaltung, die erforderlichen Schritte einzuleiten und vorzubereiten, um nachträglich formell rechtmäßige Zustände herzustellen, entweder durch die Erweiterung der Satzungsgrenze oder auf andere Art und Weise.  

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13. Anfragen und Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 3. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 20.05.2025 ö beschließend 13
Datenstand vom 20.05.2025 07:45 Uhr