Datum: 23.10.2024
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Alten Rathauses
Gremium: Stadtrat
Körperschaft: Stadt Lindau
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung, 18:06 Uhr bis 19:40 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Tagesordnung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
|
12. Sitzung des Stadtrates
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23.10.2024
|
ö
|
beschließend
|
1 |
Sachverhalt
Oberbürgermeisterin Dr. Alfons eröffnet die 12. öffentliche Sitzung des Stadtrates und stellt die ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit fest.
Der bisherige Tagesordnungspunkt 3 „Verabschiedung von Max Strauß aus dem Stadtrat“ wird auf die Stadtratssitzung am 27. November 2024 verschoben.
Weiter Einwände gegen vorliegende Tagesordnung gibt es nicht, somit ist sie genehmigt.
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2. Bekanntgaben
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
|
12. Sitzung des Stadtrates
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23.10.2024
|
ö
|
beschließend
|
2 |
zum Seitenanfang
2.1. Bekanntgabe: Bereich Planen & Bauen aktualisiert
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
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ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
|
12. Sitzung des Stadtrates
|
23.10.2024
|
ö
|
informativ
|
2.1 |
Sachverhalt
- Die aktuell stattfindenden Auslegungen angesehen werden
Kann der Bearbeitungsstand laufende Bauleitplanverfahren eingesehen werden
alle rechtsgültigen Bebauungspläne eingesehen werden (wird noch übersichtlicher gestaltet werden)
- wird laufend von der Stadtplanung aktualisiert
- weitere Bereiche / Themen der Stadtplanung werden nach und nach aufbereitet
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2.2. Bekanntgabe: Auftragsvergabe für die Beschaffung eines Löschfahrzeugs (LF 10) für die Feuerwehr Lindau (B)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
|
12. Sitzung des Stadtrates
|
23.10.2024
|
ö
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informativ
|
2.2 |
Sachverhalt
Nach Durchführung eines offenen europaweiten Vergabeverfahrens werden die vier Lose wie folgt vergeben:
Los 1 – Lieferung des Fahrgestells
Daimler Truck AG
Mühlenstrasse 30
10243 Berlin
Deutschland
Los 2 – Lieferung des Auf- und Ausbaus
Albert Ziegler GmbH
Albert-Ziegler-Straße 1
89537 Giengen/Brenz
Deutschland
Los 3 – feuerwehrtechnische Beladung
Albert Ziegler GmbH
Albert-Ziegler-Straße 1
89537 Giengen/Brenz
Deutschland
Los 4 – Atemschutzausrüstung
Denzel Fireequipement GmbH
Am Flugplatz 9
88483 Burgrieden
Deutschland
Die Vergabeentscheidung erfolgte in der nicht-öffentlichen Stadtratssitzung vom 23.10.2024.
Auswirkungen auf die Klimaziele der Stadt Lindau
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Kurzerläuterung und (bei neg. Auswirkungen)
|
|
Alternativen / Optimierungsmöglichkeiten
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|
entspricht dem Ziel der Klimaneutralität 2035
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2.3. Bekanntgabe
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
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12. Sitzung des Stadtrates
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23.10.2024
|
ö
|
beschließend
|
2.3 |
Sachverhalt
Die Grundgehälter der Beamtenbesoldung werden zum 01.11.02024 um einen monatlichen Betrag in Höhe von 200,00 Euro erhöht. Die dynamischen Besoldungsbestandteile (Orts- und Familienzuschlag, Strukturzulage) erhöhen sich um 4,76 % ab 01.11.2024. Ab dem 01.02.2025 erfolgt dann eine lineare Erhöhung der Grundgehälter und Zulagen um 5,5 %.
In der Hauptsatzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts ist geregelt, dass die monatlichen Aufwandsentschädigungen für Stadträte entsprechend den Erhöhungen der Besoldungsordnung A des BayBesG angepasst werden.
Bisher handelte es sich um lineare Erhöhungen, die prozentual entsprechend übernommen wurden. Bei der Erhöhung zum 01.11.2024 kann kein einheitlicher Prozentsatz gebildet werden, der die Erhöhung der Grundgehälter um 200,00 Euro zum 01.11.2024 abbildet. Eine pauschale Erhöhung aller Entschädigungen um 200 Euro würde zu einer unverhältnismäßig hohen Steigerung und damit einer Entschädigung führen, die wohl nicht mehr angemessen im Sinne der Hinweise zu den Entschädigungsregelungen für kommunale Ehrenämter wäre.
Fachliche Bewertung
Aus Sicht der Verwaltung soll folgender Lösungsvorschlag vorgenommen werden. Es wird der Prozentsatz von 4,76 % der Erhöhung der dynamischen Besoldungsbestandteile als Grundlage für die Aufwandsentschädigungserhöhung angenommen.
Das KWBG nimmt für die Erhöhung für ehrenamtliche erste und zweite Bürgermeisterinnen auch die die 4,76 % an.
Die lineare Erhöhung der Grundgehälter in Höhe von 5,5% zum 01.02.2025 wird sodann auf die ab 1.11.2024 um 4,76 % erhöhte Entschädigung vorgenommen
Auswirkungen auf die Klimaziele der Stadt Lindau
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Kurzerläuterung und (bei neg. Auswirkungen)
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|
Alternativen / Optimierungsmöglichkeiten
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entspricht dem Ziel der Klimaneutralität 2035
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zum Seitenanfang
2.4. Sachstandsbericht zum Hoyerbergschlössle
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
|
12. Sitzung des Stadtrates
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23.10.2024
|
ö
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beschließend
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2.4 |
Sachverhalt
Oberbürgermeisterin Dr. Alfons verweist auf die dieser Niederschrift angehängte Chronologie zum Hoyerbergschlössle. Zudem gibt es eine neue Webseite: www.hoyerbergschlössle-lindau.de, auf der die GWG über den aktuellen Sachstand berichtet.
Der Geschäftsführer der GWG, Herr Mayer, geht darauf ein, dass heute die Freimachung abgehandelt wurde und er diese Woche die Zusage erhalten hat, dass die Voruntersuchungen beauftragt werden können.
Weitere Schritte sind die Einreichen des Antrags auf Bauteilöffnung (Sondageöffnungen zur Untersuchung der Sandsteinfassade).
Vorgespräche zur Errichtung zusätzlicher Stellplätze sind bereits mit dem Landratsamt gelaufen, so dass sie genehmigungsfähig sind.
Die angesprochenen Voruntersuchungen sind dringend und notwendig, um die Förderung zu bekommen.
Er dankt an dieser Stelle den Liegenschaften, Frau Fink, für die gute Arbeit.
Dem Dank an die Liegenschaften und die GWG schließt sich Oberbürgermeisterin Dr. Alfons an.
Auswirkungen auf die Klimaziele der Stadt Lindau
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Kurzerläuterung und (bei neg. Auswirkungen)
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|
Alternativen / Optimierungsmöglichkeiten
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|
|
entspricht dem Ziel der Klimaneutralität 2035
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|
Dokumente
Download 20241010_Vorlage Sachstandsbericht Hoyerbergschlössle.pdf
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3. Neufassung der Entgeltordnung für die Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Stadt Lindau (B)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
|
12. Sitzung des Stadtrates
|
23.10.2024
|
ö
|
beschließend
|
3 |
Sachverhalt
In den städtischen Kindertageseinrichtungen Villa Engel, Arche Noah und Am Hoyerberg werden aktuell insgesamt 106 Kindergartenplätze und 18 Krippenplätze angeboten. 2025 werden die Kitas Villa Engel und Arche Noah in einer neuen Kita in Zech zusammengefasst und um 2 Krippengruppen erweitert (zusätzlich 29 Betreuungsplätze). Die Träger der Kindertageseinrichtungen können gemäß § 90 Abs. 1 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Elternbeiträge erheben. Es besteht die Möglichkeit, dass der Elternbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen wird, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). Laut Finanzausschuss sollen Entgelte regelmäßig angepasst werden.
Die letzte Erhöhung erfolgte zum Betreuungsjahr 2023/2024. Vorgesehen ist eine regelmäßige, maßvolle Erhöhung. Im Zuge der Haushaltskonsolidierung sollen die Entgelte zunächst um 10% steigen und dann jährlich um 5%.
Verschiedene Träger Lindauer Einrichtungen, die die Entgelthöhe der Stadt Lindau (B) übernehmen, regten bei der Stadtverwaltung die Anhebung der Kindergarten- und Krippenentgelte an. Als Gründe wurden hauptsächlich die gestiegenen Personalkosten genannt. Es gibt durchaus schon Einrichtungen in Lindau, die bereits heute mehr verlangen.
Die Finanzierung der Kinderbetreuungseinrichtungen in Bayern setzt sich in der Regel aus drei Säulen zusammen: der staatliche Zuschuss, der kommunale Zuschuss und die Elternentgelte. Der staatliche und der kommunale Zuschuss sind vom Freistaat fest vorgegeben. Die Elternentgelte werden von den Einrichtungen individuell erhoben.
Eltern erhalten vom Freistaat Bayern seit 01.04.2019 einen Beitragszuschuss von monatlich 100 € pro Kindergartenkind für die gesamte Kindergartenzeit.
Für die Krippenkinder hat der Freistaat Bayern zum 1. Januar 2020 das Krippengeld eingeführt. Damit werden Eltern bereits ab dem ersten Geburtstag ihres Kindes mit monatlich 100 € pro Kind bei den Kinderbetreuungsbeiträgen entlastet. Das Krippengeld erhalten nur Eltern, deren Einkommen eine bestimmte haushaltsbezogene Einkommensgrenze nicht übersteigt.
Fachliche Bewertung
- Entgelte Lindauer Kindertageseinrichtungen
|
Kindergartenplatz
5-6 Stunden
|
Krippenplatz
5-6 Stunden
|
Städt. Kindertageseinrichtungen
|
140 €
|
250 €
|
St. Stephan ev. Insel
|
155 €
|
270 €
|
Maria-Ward, kath. Insel
|
153 €
|
|
St. Verena ev. Reutin
|
125 €
|
|
St. Ludwig kath. Aeschach
|
140 €
|
250 €
|
Kath. Zech St. Maria
|
153 €
|
|
Kath. Bodolz/ Schachen
|
153 €
|
|
Kath. OR, "Heilige Familie"
|
153 €
|
291 €
|
Wald- u. Seekindergarten
|
165 €
|
250 €
|
Minimaxi
|
|
300 €
|
AWO Villa Kunterbunt
|
145 €
|
|
Kinderhaus Johanniter Seezwerge
|
192 €
|
344 €
|
Kinderhaus Johanniter IdeenReich
|
192 €
|
344 €
|
Kita Alpenblick
|
165 €
|
245 €
|
- Entgelte andere Kommunen im Landkreis Lindau
Um einen Vergleich zu anderen Landkreisgemeinde ziehen zu können, wurden deren aktuelle Entgelte für Betreuung in Kindertageseinrichtungen abgefragt.
Gemeinde
|
Kindergartenplatz
5-6 Stunden
|
Krippenplatz
5-6 Stunden
|
Wasserburg
|
162 €
|
380 €
|
Weißensberg
|
185 €
|
305 €
|
Weiler-Simmerberg
|
156 €
|
288 €
|
Bodolz
|
135 €
|
245 €
|
Nonnenhorn
|
180 €
|
300 €
|
Hergatz
|
171,50 €
|
414,50 €
|
Niederstaufen
|
105 €
|
190 €
|
Lindenberg
|
142 €
|
250 €
|
- Personalkosten
Bei den Vertragsverhandlungen TVöD – Sozial- und Erziehungsdienst haben sich die Verhandlungsparteien auf +200 € + 5,5%, mindestens 340 € ab 01.03.2024 für Beschäftigte nach TVÖD SuE geeinigt. Der Tarifvertrag endet am 31.12.2024 und es ist mit weiteren Erhöhungen zu rechnen.
- Rechnungsergebnisse der städt. Kindertagesstätten
Städt. Kitas
Rechnungsergebnis 2021 -243.887 €
Rechnungsergebnis 2022 -163.842 €
Rechnungsergebnis 2023 -262.501 €
Haushaltsansatz 2024 -369.345 €
Aufgrund Personalausfalls verringerten sich die Personalkosten im Jahr 2022 erheblich im Vergleich zu den Vorjahren, weshalb das Defizit in diesem Jahr geringer ausfällt. Bei den Ergebnissen sind die Elternbeiträge sowie die staatlichen und kommunalen Zuschüsse eingerechnet.
Bei 124 Kita-Plätzen errechnet sich 2023 durchschnittlich ein monatliches Defizit pro Platz in Höhe von 176 €.
Um das Defizit zu verringern, wird eine Anhebung der Nutzungsentgelte von 10 % vorgeschlagen.
- Gegenüberstellung Erhöhung Nutzungsentgelt zum 01.01.2025 - aktuelle Entgelte
Krippenkinder
|
ab 01.01.2025
|
aktuell
|
von 1 bis 2 Stunden
|
165,00 €
|
150,00 €
|
von 2 bis 3 Stunden
|
176,00 €
|
160,00 €
|
von 3 bis 4 Stunden
|
209,00 €
|
190,00 €
|
von 4 bis 5 Stunden
|
242,00 €
|
220,00 €
|
von 5 bis 6 Stunden
|
275,00 €
|
250,00 €
|
von 6 bis 7 Stunden
|
314,00 €
|
285,00 €
|
von 7 bis 8 Stunden
|
347,00 €
|
315,00 €
|
von 8 bis 9 Stunden
|
380,00 €
|
345,00 €
|
von 9 bis 10 Stunden
|
402,00 €
|
365,00 €
|
Kindergartenkinder
|
ab 01.01.2025
|
aktuell
|
von 4 bis 5 Stunden
|
143,00 €
|
130,00 €
|
von 5 bis 6 Stunden
|
154,00 €
|
140,00 €
|
von 6 bis 7 Stunden
|
165,00 €
|
150,00 €
|
von 7 bis 8 Stunden
|
176,00 €
|
160,00 €
|
von 8 bis 9 Stunden
|
187,00 €
|
170,00 €
|
von 9 bis 10 Stunden
|
198,00 €
|
180,00 €
|
Hortkinder
|
ab 01.01.2025
|
aktuell
|
von 1 bis 2 Stunden
|
115,00 €
|
105,00 €
|
von 2 bis 3 Stunden
|
121,00 €
|
110,00 €
|
von 3 bis 4 Stunden
|
126,00 €
|
115,00 €
|
von 4 bis 5 Stunden
|
132,00 €
|
120,00 €
|
von 5 bis 6 Stunden
|
137,00 €
|
125,00 €
|
von 6 bis 7 Stunden
|
143,00 €
|
130,00 €
|
von 7 bis 8 Stunden
|
148,00 €
|
135,00 €
|
von 8 bis 9 Stunden
|
154,00 €
|
140,00 €
|
- Erstaufnahme- und Umbuchungsentgelt
Bisher wurden für die Erstaufnahme einmalig 10 € und für jede Umbuchung der Buchungsstunden 10 € erhoben. Aufgrund des erhöhten Verwaltungs- und Zeitaufwandes sollen Erstaufnahme- und Umbuchungsentgelte jeweils auf 30 € angehoben werden.
- Auswirkungen
Für die drei defizitären städtischen Einrichtungen errechnen sich durch die vorgeschlagene Erhöhung der Buchungsentgelte für die Kinderbetreuung insgesamt jährliche Mehreinnahmen von rund 27.000 €. Für die Anhebung des Erstaufnahme- und Umbuchungsentgelte entstehen Mehreinnahmen von ca. 1.600 €.
Da der städtische freiwillige Zuschuss für alle Lindauer Kindertageseinrichtungen davon abhängig ist, dass die Träger mindestens die Entgelte der Stadt Lindau erheben, wird allen Trägern empfohlen, ebenfalls ihre Entgelte zum Januar zu erhöhen. Ein Teil der Träger erhebt schon jetzt höhere Entgelte. Nachdem die Stadt Lindau keinen eigenen Hort betreibt, gelten die Entgelte für Hortplätze als Richtwerte für die freien und kirchlichen Träger.
Der Finanzausschuss hat dem Stadtrat die neue Entgeltordnung mit einer Gegenstimme empfohlen.
Finanzielle Auswirkungen
|
einmalig
|
laufend
|
Finanzielle Auswirkungen:
|
|
28.600 €
|
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
|
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
|
|
|
|
|
|
Diskussionsverlauf
Stadträtin Rundel kann eine moderate Erhöhung mitgehen. Eine Erhöhung jetzt um 10 % und im kommenden Jahr nochmals um 5 % kann sie nicht befürworten.
Oberbürgermeisterin Dr. Alfons entgegnet, dass dies bereits im Finanzausschuss so vorgebracht wurde und man über dem Zeitpunkt der zweiten Erhöhung noch befinden werde.
Stadtrat Kaiser möchte wissen, wie man die kirchlichen Träger dazu bewegen kann, nachzuziehen.
Die Leiterin der Abt. Kinder, Jugend, Sport verweist auf die Vereinbarung, dass Kitas in Lindau mindestens die Gebühren der Stadt übernehmen.
Beschluss
Der Stadtrat beschließt, die in der Anlage enthaltene Neufassung der Entgeltordnung für die Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Stadt Lindau (B) vom 23.10.2024.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 1
Dokumente
Download Entgeltordnung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Lindau (.pdf
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4. Digitalisierung gesetzlich vorgeschriebener Bekanntmachungen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
|
12. Sitzung des Stadtrates
|
23.10.2024
|
ö
|
beschließend
|
4 |
Sachverhalt
Mit der Kommunalrechtsnovelle 2023 und der Verordnung zur Änderung der Bekanntmachungsverordnung (BekV) vom 10.12.2023, die am 01.01.2024 in Kraft getreten ist, wurden die erforderlichen Voraussetzungen für eine ausschließlich digitale Bekanntmachung von Ortsrecht im Rahmen der in Art. 26 Abs. 2 Gemeindeordnung (GO) vorgesehenen Bekanntmachungsarten geschaffen.
Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung hat der Stadtrat am 25. Juli 2024 beschlossen, dass die Stadt Lindau Nachzahlungen für die Bürgerzeitung aufgrund der Überschreitungen des Seitenkontingents reduzieren und im Zuge dessen auf ein ausschließlich digitales Amtsblatt umgestellt werden soll. Dadurch können künftig kostenintensive Seiten in der Bürgerzeitung eingespart werden.
Fachliche Bewertung
Wie die bisherige BekV sieht auch die BayKommV vor, dass eine der in Art. 26 Abs. 2 GO genannten Arten der Bekanntmachung in der Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Gemeinderats zu bestimmen ist (§ 1 Abs. 1 bis 3 BayKommV).
Der Bayerische Städtetag und Bayerische Gemeindetag empfehlen aus Gründen der Rechtsklarheit eine Bestimmung der Bekanntmachungsart in der Geschäftsordnung. Aus Praktikabilitätsgründen wird im Fall der Stadt Lindau (B) ein Wechsel von der Regelung in der Bekanntmachungssatzung auf eine Regelung in der Geschäftsordnung empfohlen.
Im Zuge der Umstellung auf ein ausschließlich digitales Amtsblatt ist daher die aktuell geltende Satzung über die amtlichen Bekanntmachungen in der Stadt Lindau (Bodensee) (Bekanntmachungssatzung) vom 07. Mai 2008 aufzuheben. In die Geschäftsordnung ist zugleich ein neuer Abschnitt einzufügen unter „B. Der Geschäftsgang“ mit folgendem Wortlaut:
„VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen
§ 37 (neu)
Gleiches gilt für sonstige amtliche und öffentliche Bekanntmachungen und öffentliche Zustellungen, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist. In diesem Fall erfolgt die Bekanntmachung durch Aushang an der Amtstafel. Dies gilt insbesondere für die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB.
Die Stadt Lindau (Bodensee) unterhält folgende Amtstafel: Die Amtstafel befindet sich am Hauptgebäude der Stadtverwaltung (Bregenzer Straße 6).
Die Bekanntmachung im ausschließlich digital veröffentlichen Amtsblatt wird als ortsübliche Bekanntmachungsart festgelegt.“
Dieser Regelungsentwurf ist inhaltlich mit dem Bayerischen Städtetag abgestimmt.
Zukünftig soll als ortsübliche Bekanntmachungsart die Bekanntmachung im digitalen Amtsblatt festgelegt werden, so dass die Bekanntmachung der Termine der Stadtratssitzung nach Art. 52 GO und die öffentliche Zustellung nach VwZVG auch über das digitale Amtsblatt erfolgen und nicht wie bisher über die Amtstafel.
Da bei § 3 Abs.2 BauGB wegen der noch bestehenden Umsetzungslücke noch keine Bekanntmachung im digitalen Amtsblatt möglich ist, wurde hier die alternative Bekanntmachungsart Amtstafel gewählt.
Auf der letzten Seite der jeweiligen Ausgabe des digitalen Amtsblatts wird folgender Erscheinungshinweis angebracht:
„Das Amtsblatt wird ausschließlich digital veröffentlicht und erscheint nach Bedarf. Es wird im Internet auf der öffentlich zugänglichen Internetseite der Gemeinde unter https://www.stadtlindau.de/amtliche-bekanntmachungen veröffentlicht. Das dort eingestellte elektronische PDF/A-Dokument ist die amtlich bekannt gemachte Fassung.“
Zudem wird der erste Tag der öffentlichen Verfügbarkeit im Internet durch entsprechende Datumsangabe auf dem jeweiligen elektronischen Dokument (zum Beispiel „Amtsblatt Ausgabe Nr. … vom …“) und ggf. zusätzlich auf der Internetseite selbst (zum Beispiel durch Zusatz unter der Ausgabennummer „PDF/A, … kB, Datum”) vermerkt.
Die geplanten Regelungen/ Vorgehensweise sind vollumfänglich mit der Rechtsaufsicht, Landratsamt Lindau (B), abgestimmt. Die Rechtsaufsicht teilte mit, dass sie die geplanten Neuregelungen für die Bekanntmachung in einem ausschließlichen digitalen Amtsblatt für rechtlich zulässig erachtet. Die Anforderungen an Bekanntmachungen im ausschließlich digitalen Amtsblatt seien mit dem geplanten neuen § 37 der GeschO erfüllt.
Der gemeinsamen Empfehlung des Bayerischen Städtetags und Bayerischen Gemeindetags folgend wird die Stadt Lindau (B) in Abstimmung mit der Rechtsaufsicht über diese während der laufenden Wahlperiode erfolgende Änderung der Geschäftsordnung zum Wechsel der Bekanntmachungsart in einer amtlichen Bekanntmachung informieren.
Vom Bayerischen Städtetag wurde jedoch nochmals bestätigt, dass diese einmalige amtliche Bekanntmachung einer Änderung der Geschäftsordnung nicht dazu führe, dass Änderungen der Geschäftsordnung zukünftig immer amtlich bekanntgemacht werden müssten; es verbleibe insofern bei dem von der herrschenden Meinung vertretenen Grundsatz, dass Änderungen der Geschäftsordnung durch Gemeinderatsbeschluss keiner amtlichen Bekanntmachung bedürfen.
Diskussionsverlauf
Oberbürgermeisterin Dr. Alfons merkt an, dass die Tagesordnungen der Stadtratssitzungen weiterhin öffentlich ausgehängt werden.
Beschluss
I . Der Stadtrat beschließt die Umstellung auf ein ausschließlich digitales Amtsblatt. In die Geschäftsordnung wird nach § 36 folgender Absatz neu eingefügt:
„VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen
§ 37 (neu)
Gleiches gilt für sonstige amtliche und öffentliche Bekanntmachungen und öffentliche Zustellungen, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist. In diesem Fall erfolgt die Bekanntmachung durch Aushang an der Amtstafel. Dies gilt insbesondere für die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB.
Die Stadt Lindau (Bodensee) unterhält folgende Amtstafel: Die Amtstafel befindet sich am Hauptgebäude der Stadtverwaltung (Bregenzer Straße 6).
Die Bekanntmachung im ausschließlich digital veröffentlichen Amtsblatt wird als ortsübliche Bekanntmachungsart festgelegt.“
Die Nummerierung der nachfolgenden Paragraphen verschiebt sich entsprechend.
Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt am 03.11.2024 in Kraft.
II. Der Stadtrat beschließt die Aufhebung der Satzung über die amtlichen Bekanntmachungen in der Stadt Lindau (Bodensee) (Bekanntmachungssatzung) vom 07. Mai 2008 (Anlage 1).
Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0
Dokumente
Download Aufhebungssatzung Bekanntmachungssatzung.pdf
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5. Änderung der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Lindau (Bodensee) (Hundesteuersatzung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
|
12. Sitzung des Stadtrates
|
23.10.2024
|
ö
|
beschließend
|
5 |
Sachverhalt
Die Stadt Lindau (B) erhebt seit mindestens 1980 eine Jahressteuer für das Halten eines Hundes oder mehrerer Hunde.
Zuletzt wurde die Satzung für die Erhebung der Hundesteuer zum 01.01.2022 aktualisiert.
Der Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 10.10.2024 dem Stadtrat empfohlen, die vorgeschlagene Änderung der Hundesteuersatzung zuzustimmen.
Fachliche Bewertung
- Aktuelle Situation
Die Hundesteuer der Stadt Lindau (B) beträgt z. Zt. für den ersten Hund 100,- €, für jeden weiteren Hund 196,- €. Für den ersten gehaltenen Kampfhund (Definition nach der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit des Bayerischen Innenministeriums) beträgt die Hundesteuer 1.200,- €, für jeden weiteren 2.352,- €.
Im Rahmen des Konsolidierungsprozesses soll die Hundesteuer zum 01.01.2025 um 15 % erhöht werden.
Im Vergleich der Höhe der Hundesteuer zu den angrenzenden Gemeinden lässt sich feststellen, dass sich Lindau hier bereits im oberen Rahmen bewegt.
Gemeinde
|
erster Hund
|
weiterer Hund
|
Kampfhund
|
sonstiges
|
Lindau
|
100,- €
|
196,- €
|
1.200,- €
|
weiterer Kampfhund: 2.352,- €
|
Achberg
|
49,- €
|
98,- €
|
|
|
Bodolz
|
60,- €
|
60,-€
|
500,- €
|
|
Friedrichshafen
|
132,- €
|
264,-€
|
|
Zwingersteuer: 396,- €
|
Kressbronn
|
120,- €
|
240,- €
|
480,- €
|
weiterer Kampfhund:
960,- €
|
Langenargen
|
96,- €
|
192,- €
|
|
Zwingersteuer: 288,- €
|
Lindenberg
|
70,- €
|
150,- €
|
800,- €
|
3. und weitere
Hunde: 240,- €
|
Nonnenhorn
|
100,- €
|
130,- €
|
1.200,- €
|
weiterer Kampfhund:
1.600,- €
|
Oberstaufen
|
100,- €
|
200,- €
|
1.000,- €
|
weiterer Kampfhund:
1.500,- €
|
Sigmarszell
|
50,- €
|
100,- €
|
700,- €
|
3. und weitere
Hunde: 200,- €
|
Wasserburg
|
52,- €
|
75,- €
|
500,- €
|
3. und weitere Hunde: 100,- €
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Derzeit sind in Lindau 961 Hunde angemeldet, davon 5 Kampfhunde.
In Lindau gibt es wie bisher Steuerbefreiungen für die Haltung von Hunden, die z. B. als Rettungshunde oder Begleithunde für behinderte Personen gehalten werden oder aus dem Tierheim Lindau (Steuerbefreiung für ein Jahr) übernommen werden.
Weiterhin existiert wie bisher die Möglichkeit die Hundesteuer um 50 % zu reduzieren.
Dies gilt für Jagd- und Therapiehunde sowie für Hunde, die in Einöden gehalten werden.
- Zukünftige Situation ab 01.01.2025
Nach der Erhöhung der Hundesteuer wird diese für den ersten Hund 115,- €, für jeden weiteren Hund 225,- €, für den ersten gehaltenen Kampfhund 1.380,- € und für jeden weiteren Kampfhund 2.700,- € betragen.
Auswirkungen auf die Klimaziele der Stadt Lindau
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Kurzerläuterung und (bei neg. Auswirkungen)
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Alternativen / Optimierungsmöglichkeiten
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entspricht dem Ziel der Klimaneutralität 2035
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Finanzielle Auswirkungen
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einmalig
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laufend
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Finanzielle Auswirkungen:
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x
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Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
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Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
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90000.02200
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Die Höhe der Einnahmen durch die Hundesteuer betrug im Jahr 2024 ca. 104.500 €.
Nach der Erhöhung werden die jährlichen Einnahmen ab dem Jahr 2025 ca. 120.000 € betragen.
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Beschluss
Der Stadtrat beschließt den als Anlage beigefügten Entwurf zur Änderung der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Lindau (Bodensee).
Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0
Dokumente
Download erste Änderung zur Hundesteuersatzung.pdf
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6. Stadtwerke Lindau - Entlastung des Aufsichtsrates und der Vorsitzenden für 2022
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
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12. Sitzung des Stadtrates
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23.10.2024
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ö
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beschließend
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6 |
Sachverhalt
n seiner Sitzung vom 31.01.2024 hatte der Stadtrat der Gesellschafterversammlung unter Ziffer 2 des Beschlussvorschlages empfohlen, dem Aufsichtsrat und der Geschäftsführung für das Jahr 2022 die Entlastung zu erteilen.
Die Vertretung des Stadtrates in der Gesellschafterversammlung erfolgt durch die Oberbürgermeisterin. Gemäß einer Feststellung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes in seiner vorletzten Prüfung darf der Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrates in der Gesellschafterversammlung nicht von der Oberbürgermeisterin unterschrieben werden, weil sie selbst Mitglied dieses Gremiums ist. In der Vergangenheit hatten wir uns damit beholfen, dass dieser Teil des Beschlusses durch den Kämmerer der Stadt Lindau unterzeichnet wurde. So wurde auch der Beschluss für das Jahr 2022 für Frau Richter vorbereitet.
Nun war Frau Richter in der Stadtratssitzung vom 31.01.2024 nicht anwesend und möchte deshalb diesen Teil des Beschlusses nicht unterzeichnen, ohne ihn nochmals im Stadtrat behandelt zu wissen. Sie hatte sich diesbezüglich vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband beraten lassen und diese Empfehlung erhalten.
Um diesen Formmangel zu beheben, legen wir hiermit die Entlastung von Aufsichtsrat und Geschäftsführung der Stadtwerke Lindau (B) Verwaltungs-GmbH für das Jahr 2022 erneut dem Stadtrat und der Gesellschafterversammlung vor.
Beschluss
Zur Behebung des Formmangels aus dem Beschluss vom 31.01.2024 berechtigt der Stadtrat die Gesellschafterversammlung, dem Aufsichtsrat und der Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2022 die Entlastung zu erteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Oberbürgermeisterin Dr. Alfons sowie die Stadtratsmitglieder Obermayr, Kaiser, Hummler, Mayer, Dorfmüller, Gebhard, Hotz, Brombeiß, Müller, Freiberg und Jöckel nehmen an Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO nicht teil.
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7. BP Nr. 129 "Alte Stadtgärtnerei" - Abwägung der Stellungnahmen aus der förmlichen Beteiligung und Satzungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
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12. Sitzung des Stadtrates
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23.10.2024
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ö
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beschließend
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7 |
Sachverhalt
- Ausgangslage/ Wettbewerbsergebnis
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 129 beabsichtigt die Stadt Lindau, die städtebauliche Entwicklung unter Berücksichtigung einer kontrollierten Nachverdichtung im Zentrum des Stadtteils Aeschach zu steuern. Das Plangebiet umfasst das ehemalige Gelände der Stadtgärtnerei, das zum einen durch vielfältige Pflanz- und Baumstrukturen geprägt wird und zum anderen einen denkmalgeschützten Gebäudebestand aufweist. Aufgrund der besonderen Lage sowie des besonderen Gebietscharakters, erfolgte im Jahr 2019 durch die GWG Lindauer Wohnungsgesellschaft mbH (GWG Lindau) die Auslobung eines städtebaulichen Realisierungswettbewerbs. Ziel des Wettbewerbs war, ein städtebauliches Konzept zu erstellen, das als Schwerpunktthemen die Schaffung von Wohnraum in Form von Mehrfamilienhäusern für den einkommensorientierten geförderten Wohnungsbau (EOF) und Reihenhäuser zur freien Vermarktung sowie die Bereitstellung von Flächen für Kinderbetreuung beinhaltete. Besondere Berücksichtigung sollte zudem die Beziehung zur westlich angrenzenden Parkfläche finden, die aufgewertet und auch für die Öffentlichkeit nutzbar gemacht werden sollte. Auch die fußläufige Vernetzung sowie das Radwegenetz der Stadt Lindau sollten hier besonders berücksichtigt werden.
Im Bau- und Umweltausschuss vom 14.04.2021 wurde das Ergebnis des Wettbewerbs für ein städtebauliches Konzept für das Areal der ehemaligen Stadtgärtnerei in öffentlicher Sitzung vorgestellt.
Der Entwurf strukturiert sich in vier Teilbereiche. Um das Zentrum gruppieren sich drei polygonale Baukörper in Geschossbauweise um einen zentralen Quartiersplatz, im Norden befinden sich versetzte Reihenhauszeilen, im Südosten die denkmalgeschützten Gebäude als Rahmen. Diese werden mit Blickbeziehungen untereinander verbunden, der östlich gelegene Baukörper vermittelt hierbei zwischen den Raumbezügen des Palmen- und Stadtgärtnerhauses. Der Kindergarten wird als Solitär dem Park und Grünbereich zugeordnet, er erhält ein Dachgeschoss mit Wohnungen insbesondere für Erzieherinnen und Erzieher.
Die Geschosswohnbebauung ist gegliedert in ein viergeschossiges Gebäude zuzüglich eines Staffelgeschosses als städtebauliches Pendant zur Villa Engel und zwei dreigeschossigen Baukörpern mit Staffelgeschoss im Nahbereich der Orangerie. Die Traufkanten reagieren hiermit auf die umgebende Bebauung.
Im nördlichen Planungsgebiet sind je vier Reihenhäuser in zwei kompakten Zeilen zusammengefasst. Mit einer schmalen vorgelagerten Vorgartenzone und einem privaten Freibereich nach Westen binden sich die beiden Zeilen in das Grünraumgefüge ein. Die Reihenhäuser sind als zweigeschossige Baukörper mit ausgebautem Dachgeschoss konzipiert und bilden den Übergang zur Wohnbebauung des Schweizerhofwegs.
Ab dem Vorplatz der Villa Engel entwickelt sich das Quartier autofrei und fußgängerfreundlich. Ein öffentlicher Kinderspielplatz ist im Südwesten im Bereich der ergänzenden Fuß- und Radwegverbindung zur Anheggerstraße vorgesehen.
Die Nutzungen sind funktional klar abgegrenzt. Geförderter Wohnungsbau im Zentrum und Eigentumsgebäude im Norden. Die denkmalgeschützten Gebäude können ohne Beeinträchtigung gemischt als Büro- und Wohnflächen genutzt werden. Das denkmalgeschützte Palmenhaus soll den Mietern der Geschosswohnungsbauten als Gemeinschaftsfläche dienen.
Durch die kompakte Bebauung wird der bestehende Park weitgehend erhalten. Der im Freiraumkonzept definierte Landschaftsfinger wird von Norden nach Süden großzügig weitergeführt.
In der Stadtratssitzung vom 29.10.2023 wurde mit dem Aufstellungsbeschluss die Einleitung des Bauleitverfahrens zum BP Nr. 129 „Alte Stadtgärtnerei“ mit 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 24 und 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 66 sowie die frühzeitigen Beteiligungen beschlossen. In der Sitzung vom 15.05.2024 wurden die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung abgewogen und der Billigungs- und Auslegungsbeschluss gefasst.
Gegenstand dieser Beschlussvorlage ist nun die Abwägung der Stellungnahmen aus der förmlichen Beteiligung sowie die Fassung des Satzungsbeschlusses.
- Planungsziel
Die Planung dient der Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum, darunter anteilig sozial geförderter Wohnraum. Mit der Errichtung einer Kindertagesstätte soll ebenfalls die erforderliche soziale Infrastruktur hergestellt werden. Die Grundzüge des Gewinnerkonzepts des städtebaulichen Wettbewerbs sollen umgesetzt werden.
Beim gesamten Planvorhaben wird, nach dem Leitgedanken „Wohnen im Grünen“, auf eine durchgängige Begrünung, Dachbegrünung und eine kompakte Bauweise geachtet, wodurch der Anteil überbauter Fläche auf ein Minimales reduziert wird und die bauliche Dichte durch die Geschossigkeit kompensiert und verträglich wird.
Ab dem Vorplatz der Villa Engel soll das Quartier weitestgehend autofrei und fußgän-gerfreundlich entwickelt werden. Die Zufahrt für den Hol- und Bring-Verkehr der Kin-derbetreuung mit Möglichkeiten zum Be- und Entladen und zu den bestehenden oberirdischen Stellplätzen der Villa Engel sowie des Stadtgärtnerhauses erfolgt an der bestehenden Zufahrt südwestlich des Plangebiets. Die Zufahrt wird entsprechend erweitert und mit einem Wendebereich ausgestattet. Das Quartier selbst ist ab hier lediglich für Feuerwehr-, Rettungs- sowie Ent- und Versorgungsfahrzeuge befahrbar und kann so weitestgehend autofrei entwickelt werden.
- Verfahrenswahl
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 129 erfolgt im Regelverfahren nach BauGB. Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB.
- Festsetzungen des Bebauungsplanes
Art der baulichen Nutzung
Im Bereich der Reihenhäuser (WA 1), des Geschosswohnungsbaus inkl. Palmenhaus (WA 2) und der Kindertagesstätte (WA 3) wird ein Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt.
Entsprechend des Nutzungskonzeptes sind im WA 1 und WA 2 Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Die über das Wohnen hinausgehenden zulässigen Nutzungen sollen zur Belebung und Attraktivierung des Quartiers beitragen. So wäre die Errichtung eines Quartiercafés oder beispielsweise einer Quartierswerkstatt möglich. Im Bereich der Kindertagesstätte (WA 3) sind im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss Anlagen für soziale Zwecke – konkret für die Kinderbetreuung – zulässig. Im 2. Obergeschoss (Dachgeschoss) ist zudem Wohnnutzung zulässig, da hier Wohnraum insbesondere für Erzieher:innen zur Verfügung gestellt werden soll. Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen sind nicht zulässig, da sich diese Nutzungen nicht in das gewünschte Nutzungsschema eines ruhigen, aber belebten und weitestgehend autofreien Wohnquartiers einfügen. Ferienwohnungen im Sinne des § 13a Satz 1 und Satz 3 BauNVO sind ebenfalls nicht zulässig, da der hier geschaffene Wohnraum der Bevölkerung und nicht dem Tourismus dienen soll. Aus diesem Grund sind zudem Betriebe des Beherbergungsgewerbes im Allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise und im Mischgebiet nicht zulässig. Weiterhin sind Nebenwohnungen/Zweitwohnungen gemäß des Grundsatzbeschlusses zur SoBoN vom 29.06.2023 als unzulässig festgesetzt worden.
Im Bereich der denkmalgeschützten Gebäude Villa Engel und Stadtgärtnerhaus wird entlang der Ludwig-Kick-Straße ein Mischgebiet festgesetzt. Hier wird eine dem Gebietscharakter entsprechende Nutzungsdurchmischung über die jeweiligen Geschosse gewährleistet. Im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss sind Geschäfts- und Büronutzungen, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, sonstige Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig um auf die Vorprägung durch die Ludwig-Kick-Straße zu reagieren. Wohnnutzung ist aus immissionsschutzfachlichen Gründen und zum Schutz der Privatsphäre ausschließlich in den oberen Geschossen zulässig. Im Erdgeschoss ist keine Wohnnutzung zulässig. Darüber hinaus sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ebenfalls nicht zulässig. Für diese Nutzungen stehen andere Flächen im Stadtbereich zur Verfügung und sind an diesem Standort städtebaulich nicht gewünscht.
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl (GRZ): Zur Regelung der Bebauungsdichte sowie zur baurechtlichen Umsetzung der Gebäudeplanung des Wettbewerbentwurfs, erfolgt die Festsetzung einer jeweils für die Allgemeinen Wohngebiete WA1-3 maximal zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) gemäß § 19 Abs. 1 BauNVO. Die zulässigen Maximalwerte sind entsprechend der Orientierungswerte der BauNVO für ein Allgemeines Wohngebiet mit 0,4 festgesetzt.
Für das Mischgebiet (MI) werden keine Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen, da hier eine Bestandsbebauung vorliegt, die zudem unter Denkmalschutz steht. Änderungen richten sich daher nach dem Denkmalschutzgesetz.
Höhe der baulichen Anlagen: Die Höhe der baulichen Anlagen wird bestimmt durch die Festsetzung einer Gesamthöhe und einer Wandhöhe. Die festgesetzten Höhen gliedern die Bebauung und stellen gleichzeitig die Einfügung in das Stadtbild sicher.
Weitere Festsetzungen sind:
- Überschreitung der GRZ durch Anlagen gem. §19 Abs. 4 Nr. 1-3 BauNVO
- Bauweise
- Dachform und Dachneigung
- Dachgestaltung
- Materialien und Gestaltung
- Grünordnung und Immissionsschutz
- Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zu dem Bebauungsplanentwurf einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 15.05.2024 fand in der Zeit vom 17.06.2024 bis 19.07.2024 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zur Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lindau (B) vorgebracht werden.
Von Seiten der Öffentlichkeit gingen zum Entwurf mit Stand vom 15.05.2024 drei Stellungnahmen ein. Die Stellungnahmen wurden von der Verwaltung geprüft und gemäß Anlage 1 abgewogen.
- Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Die Unterlagen zur Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden am 17.06.2024 an insgesamt 24 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sowie an acht Nachbargemeinden verschickt.
Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Stadt Lindau geprüft und abgewogen wie in der Anlage 1 dargestellt.
Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung und zur Trägerbeteiligung müssen Planänderungen und -ergänzungen gegenüber dem Entwurf zum Bebauungsplan mit Stand vom 15.05.2024 vorgenommen werden. Die Änderungen oder Ergänzungen sind überwiegend redaktioneller Art und führen nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen, weshalb nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB keine erneute Veröffentlichung und keine erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgt.
Folgende Änderungen und Ergänzungen wurden in den überarbeiteten Bebauungsplan mit Stand vom 23.10.2024 eingearbeitet:
Ergänzung/ Änderung der Planzeichnung:
- Ergänzung eines Wegerechts im Norden zur Durchwegung des Plangebiets (Planung zu Landschaftsfingern/ Stadtheimatpfleger/ Öffentlichkeit).
Ergänzung/ Änderung der Begründung/ Umweltbericht:
- Ergänzung der Begründung zum ergänzten Wegerecht im Norden.
- Redaktionelle Änderung des Umweltberichts Ziffer 5.2 Tab. 4 (Ermittlung des Planungsfaktors).
Fachliche Bewertung
Auf den Abwägungsvorschlag mit der Stellungnahme der Verwaltung in Anlage 1 wird verwiesen.
Der Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 129 "Alte Stadtgärtnerei" mit 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 „Im vorderen Weyen“ und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 "Ludwig-Kick-Straße“ wird zur Sicherung der in der Begründung aufgeführten Planungsziele empfohlen.
Auswirkungen auf die Klimaziele der Stadt Lindau (B):
Bei dem Projekt der GWG werden entsprechend den Klimaschutzzielen der Stadt Lindau hohe Klimaschutzstandards angewendet. Die Energieversorgung des Quartiers wird im Rahmen des energiewirtschaftlichen Ordnungsrahmens nachhaltig erfolgen. Die Installation einer Photovoltaik-Anlage wird dies maßgeblich unterstützen und den Anteil der erneuerbaren Energien am Strom-Mix der Stadt Lindau erhöhen.
Auswirkungen auf die Klimaziele der Stadt Lindau
Bei dem Projekt der GWG werden entsprechend der Klimaschutzziele der Stadt Lindau hohe Klimaschutzstandards angewendet. Die Energieversorgung des Quartiers erfolgt über erneuerbare Energien.
Beschluss
- Der Stadtrat der Stadt Lindau beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der Stellungnahmen.
Der Stadtrat beschließt den Bebauungsplan Nr. 129 „Alte Stadtgärtnerei“ mit 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 24 und 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 66 mit Stand vom 23.10.2024 gemäß § 10 Abs.1 BauGB als Satzung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0
Dokumente
Download Anlage 1 Abwägungstabelle förmliche Beteiligung.pdf
Download Anlage 2 Planzeichnung Bebauungsplan.pdf
Download Anlage 3 Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan.pdf
Download Anlage 4 Artenschutzbericht Stadtgärtnerei.pdf
Download Anlage 5 Zauneidechsen Zwischenbericht.pdf
Download Anlage 6 Schallschutzgutachten.pdf
Download Anlage 7 Gutachten Erhaltungswürdigkeit Bäume mit Anlagen, treeconsult 12.07.2019.pdf
Download Anlage 8 Erweiterung des Untersuchungsgebiets zur Erhaltungswürdigkeit des Baumbestands, Lindauer Baumpflege 03.11.2020.pdf
Download Anlage 9 Baumbilanzplan.pdf
Download Anlage 10 Gutachten Baumkonfliktzonen, Lindauer Baumpflege, 12.11.2021.pdf
Download Anlage 11 Baugrundgutachten.pdf
Download Anlage 12 Abfallrechtliche Vorbewertung.pdf
Download Anlage 13 Verkehrstechnische Stellungnahme.pdf
Download Anlage 14 Brandschutz.pdf
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8. 3. Änderung des FNP im Bereich "Alte Stadtgärtnerei" -Abwägung der Stellungnahmen aus der förmlichen Beteiligung und Feststellungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
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12. Sitzung des Stadtrates
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23.10.2024
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ö
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beschließend
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8 |
Sachverhalt
- Ziel, Anlass und Erfordernis der Planung
Die Änderung des Flächennutzungsplanes dient der Ausweisung von Wohnbauflächen und Grünflächen im Stadtteil Aeschach im Bereich des ehemaligen Betriebsgeländes der Stadtgärtnerei.
Die im Flächennutzungsplan getroffenen Darstellungen stimmen nicht mit den im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 129 „Alte Stadtgärtnerei“ geplanten Nutzungen überein. Somit ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich.
Die zur Umsetzung der Planung erforderliche Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 129 „Alte Stadtgärtnerei“ werden im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB durchgeführt.
- Abgrenzung des Änderungsbereiches
Der räumliche Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung liegt im Stadtteil Aeschach und beinhaltet vollständig die Flurnummern 156, 156/1, 157, 158, und 206, jeweils Gemarkung Aeschach.
Der Umgriff der 3. Flächennutzungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
- Im Norden und Nordwesten durch Flächen für die Landwirtschaft.
- Im Nordosten durch Wohnbauflächen.
- Im Süden und Südosten durch Gemeinbedarfsflächen (Kirche, Schule, Öffentliche Verwaltung, Sportliche Zwecke) sowie die Ludwig-Kick-Straße.
- Im Westen durch Wohnbauflächen und ebenfalls Gemeinbedarfsflächen (Kirche) sowie die Anheggerstraße.
- Änderung des Flächennutzungsplanes
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) ist das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft und Gemeinbedarf für die Stadtgärtnerei und einen Kindergarten dargestellt. Im Zuge der Planung soll der Geltungsbereich im Flächennutzungsplan von einer landwirtschaftlichen Fläche zu einer öffentlichen Grünfläche und von einer Fläche für den Gemeinbedarf zu einer gemischten Baufläche im Südosten und einer Wohnbaufläche im Nordosten geändert werden.
- Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB zu dem Vorentwurf der 3. Flächennutzungsplanänderung einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 15.05.2024 fand in der Zeit vom 17.06.2024 bis 19.07.2024 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zur Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lindau (B) vorgebracht werden.
Von Seiten der Öffentlichkeit gingen zum Entwurf mit Stand vom 15.05.2024 drei Stellungnahmen ein. Die Stellungnahmen wurden von der Verwaltung geprüft und gemäß Anlage 1 abgewogen.
- Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Die Unterlagen zur Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden am 17.06.2024 an insgesamt 24 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sowie an acht Nachbargemeinden verschickt.
Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Stadt Lindau geprüft und abgewogen wie in der Anlage 1 dargestellt.
Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung und zur Trägerbeteiligung waren keine Planänderungen oder -ergänzungen gegenüber dem Entwurf zur 3. Flächennutzungsplanänderung mit Stand vom 15.05.2024 veranlasst.
Fachliche Bewertung
Auf den Abwägungsvorschlag mit der Stellungnahme der Verwaltung in Anlage 1 wird verwiesen.
Um die Ziele des Bebauungsplanes Nr. 129 „Alte Stadtgärtnerei“ umsetzen zu können, wird empfohlen den Flächennutzungsplan im Parallelverfahren zu ändern und dementsprechend die Feststellung zu beschließen.
Auswirkungen auf die Klimaziele der Stadt Lindau (B):
Bei dem Projekt der GWG werden entsprechend den Klimaschutzzielen der Stadt Lindau hohe Klimaschutzstandards angewendet. Die Energieversorgung des Quartiers wird im Rahmen des energiewirtschaftlichen Ordnungsrahmens nachhaltig erfolgen. Die Installation einer Photovoltaik-Anlage wird dies maßgeblich unterstützen und den Anteil der erneuerbaren Energien am Strom-Mix der Stadt Lindau erhöhen.
Beschluss
- Der Stadtrat der Stadt Lindau beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der Stellungnahmen.
- Der Stadtrat beschließt die Feststellung der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 129 „Alte Stadtgärtnerei“ in der Fassung vom 23.10.2024.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0
Dokumente
Download Anlage 1 Abwägungstabelle förmliche Beteiligung.pdf
Download Anlage 2 Planzeichnung Flächennutzungsplan.pdf
Download Anlage 3 Begründung mit Umweltbericht.pdf
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9. Ausschreibung von Kennzeichenerfassung auf allen Großparkplätzen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
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12. Sitzung des Stadtrates
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23.10.2024
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ö
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beschließend
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9 |
Sachverhalt
Im Stadtrat am 19.06.2024 wurde die geplante Einführung einer digitalen Parkraumbewirtschaftung mittels Kennzeichenerfassung für den P3 Karl-Bever-Platz um die weiteren Großparkplätze P1 Blauwiese, P2 Bauhof, P4 Parkhaus Inselhalle sowie den Parkplatz beim Bahnhof Reutin beschlossen.
Beim P4 Parkhaus Inselhalle sollte ein Vorschlag erarbeitet werden, wie es technisch möglich ist, ein Kontingent für dort sporadisch notwendige Parkplatzreservierungen zu integrieren.
Auf die in dieser Stadtratsvorlage genannten Rahmenbedingungen wird an dieser Stelle nochmals verwiesen.
Auf die Marktabfrage an 10 einschlägige Unternehmen haben alle 10 Unternehmen Vorschläge zur möglichen Abwicklung der Kennzeichenerfassung durch ihr Unternehmen, teilweise in Kooperation mit Subunternehmen, abgegeben.
Abgefragt wurden die Varianten der
- vollständigen Abwicklung der Parkraumbewirtschaftung mittels Kennzeichenerfassung inklusive Ahndung / Abrechnung des erhöhten Nutzungsentgeltes („ Bußgeld“) durch den externen Dienstleister
B. eigenverantwortlichen Abwicklung des Parkraumanagement-Betriebes inklusive Ahndung / Abrechnung eines erhöhten Nutzungsentgeltes („ Bußgeld“) bei Nichtbegleichung der Parkgebühr durch die Stadt
Die Rückmeldungen wurden ausgewertet und einander gegenübergestellt.
Aus vergaberechtlichen Gründen ist vor der Ausschreibung eine Festlegung zu treffen, welche Umsetzungsvariante ausgeschrieben werden soll.
Fachliche Bewertung
Die Rückmeldungen zeigen verschiedenste Herangehensweisen der interessierten Firmen die sich zu den beiden o.g. Varianten in etwa wie folgt darstellen:
A. Vollumfänglicher Parkraummanagementservice (Dienstleistungskonzession)
Teilweise übernehmen Dienstleister das gesamte Paket, teilweise stellen sie nur die Hardware und kooperieren mit Firmen, welche die Parkraumabwicklung über Kennzeichenerfassung, ggf. inklusive Abrechnungsmodalitäten, Betreuung der Einrichtungen und Ahndung etc. vollumfänglich übernehmen.
Bei Übernahme des gesamten Pakets (Laufzeit im Regelfall 5 Jahre) gibt es finanziell betrachtet
1. teilweise Anbieter mit kostenloser Stellung der notwendigen Hardware inkl. Wartung sowie kostenloser Software inkl. Parkraumbewirtschaftungsservice zur Abwicklung der Kennzeichenerfassung ---> der Dienstleister finanziert sich über die Erlöse aus der Verfolgung von nichtbezahlten Parkvorgängen mit einem letztlich höheren „Bußgeld“ (zw. 40 und 54 € brutto).
2. teilweise Anbieter mit kostenloser Stellung der notwendigen Hardware inkl. Wartung, aber Kosten für die Software inkl. Parkraumbewirtschaftungsservice zur Abwicklung der Kennzeichenerfassung ---> der Dienstleister ruft dabei eine monatliche Software-/ Servicepauschale auf. Je nach Höhe der final vereinbarten Pauschale wären teilweise auch geringere Bußgelder denkbar oder es wird stattdessen eine prozentuale Umsatzbeteiligung erwartet; eine Angleichung der Beträge der Software-/ Servicepauschale zur Höhe des Bußgeldes wäre verhandelbar. Teilweise erfolgt die Ahndung mit, teilweise ohne finaler Einschaltung eines Inkassobüros.
Teilweise wird gar keine Ahndung angeboten und auf eigene Ahndung durch die Stadt oder durch dritte Fachdienstleister verwiesen.
Monatliche Kosten Software-/Servicepauschale für alle Parkplätze zwischen ca. 4.700 - 5.300 € brutto, je nach Kombination mit Bußgeldbeteiligung zwischen 30 und 40 € brutto oder Ablehnung der Ahndung.
Zu vereinbarende „Bußgeld“höhe:
Die konkrete Bußgeldhöhe wäre (sowohl bei Var. 1) als auch 2)) letztlich final vertraglich festzuschreiben. Das nicht beglichene Parkentgelt kann und soll dabei zu Gunsten der Stadt zusätzlich mit erhoben werden; dies ist insbesondere z.B. beim Parkhaus Inselhalle erforderlich, wo ggf. über mehrere Tage hohe Parkentgelte anfallen können.
Vergleichszahlen zur Höhe der Bußgeldeinnahmen des Dienstleisters:
Die Zahl der am P4 gezählten oder über die Parkgebühreneinnahmen errechneten Parkvorgänge auf allen anderen vorgenannten Parkplätzen belief sich im Jahr 2023 auf ca. 615.000. Bei einer sich nach einer Eingewöhnungszeit vermeintlich einpendelnden Nichtbezahlungs-/Ahndungsquote von 1 - 2 % wären dies bei 2 % ca. 12.308 Fälle / Bußgelder. Lässt man die ca. 356.000 Parkvorgänge in einem für Außenstehende gefühlt deutlich erkennbar gebührenpflichtigen Parkhaus Inselhalle hier außen vor, wären es theoretisch noch ca. 260.000 Parkvorgänge = 5.183 Fälle / Bußgelder.
Die Höhe der sich für den Dienstleister hieraus errechnenden Bußgeldeinnahmen je nach vereinbarter Bußgeldhöhe relativiert sich unter dem Aspekt der notwendigen Fallbearbeitungskosten (Personal, Infrastruktur, länderübergreifend gebührenpflichtige Halterdatenabfragen (Gebühr in Deutschland 6,10 € je Kfz), Beschwerdemanagement, Nachprüfungen, Bearbeitung Stornofälle, Lizenzgebühren, Porto, Mahnung, ggf. Inkasso).
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass für die Parkplatznutzer deutliche Hinweisbeschilderungen vorgesehen werden, welche die Regelungen über die Kennzeichenerfassung bzw. ein dort weiterhin gebührenpflichtiges Parken verdeutlichen. Im Übrigen kann der Umfang oder die Qualität der Hinweisbeschilderung durch die Stadt im Vorfeld beeinflusst (neben umfangreicher statischer Beschilderung sollten z.B. auch elektronische Ein-/Ausfahrtsterminals vorgesehen werden), damit verdeutlicht oder ergänzt werden (z.B. auch Homepage oder Flyer). Dies muss im Sinne der Touristenstadt Lindau auch ein wichtiges Ziel sein.
B. städtischer Invest / eigene Abwicklung der digitalen Parkraumbewirtschaftung (Dienstleistungsauftrag)
Bei dieser Variante wurden die nachstehenden Investitionskosten mitgeteilt, welche nicht ganz vergleichbar sind, weil teilweise zusätzliche Hardware wie z.B. elektronische Ein-/ Ausfahrts-Anzeigeterminals (Stück ca. 7.500 € netto) bereits enthalten waren bzw. Hardware teilweise als optional beschrieben wurde. Ein genauerer Vergleich wurde hier noch nicht vorgenommen und kann ggf. erst nach einer offiziellen Ausschreibung mit finaler Anforderung der konkreten Infrastruktur erfolgen.
Es wurden Investitionskosten (ohne –theoretisch auch weiterhin denkbaren– Schranken und ohne elektronische Ein-/ Ausfahrtsanzeigen) in T € brutto im folgenden Rahmen benannt:
P1
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P2
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P3
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P4
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P Reut. Bhf
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Gesamt
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25 – 35 T
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27 – 42 T
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30 – 43 T
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30 – 55 T
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25 – 38 T
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137 – 213 T
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Monatliche Kosten Software-/Servicepauschale für alle Parkplätze zwischen ca. 1.900 - 9.000 € brutto, je nach Kombination mit Bußgeldbeteiligung zwischen 25 und 35 € brutto oder Ablehnung der Ahndung.
Hier muss gleichzeitig auf den bei eigenverantwortlichem Betrieb erheblichen laufenden Unterhaltsaufwand für notwendige Instandsetzungen und etwaige Ausfallzeiten wegen Abhängigkeiten von Lieferanten bzw. Servicekapazitäten von dritten Fachfirmen hingewiesen werden.
Beim vollumfänglichen Parkraummanagementbetrieb mit umfangreichem technischen Knowhow bzw. zeitnah zur Verfügung stehenden eigenen Hardware-Komponenten wird hier je nach Dienstleister eine Störungsbeseitigung innerhalb 2 - 3 Werktagen angeboten.
Generell: tägliche Support-Hotline-Verfügbarkeit während der Tages-Betriebszeiten, teilweise 7/24.
Gegenüberstellung der Personalkosten bei eigenverantwortlicher Ahndung:
5.183 Fälle / Bußgelder bei 2 % Nichtbezahlungs-/ Ahndungsquote erzeugen demnach in etwa eine notwendige Stellenmehrung im Innendienst um mind. ca. 0,25 Prozent plus X, da keine standardisierte Fallabwicklung vergleichbar wie im öffentlichen Recht möglich ist.
Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass die Nichtbezahlungs-/ Ahndungsquote nach unmittelbarer Einführung der Kennzeichenerfassung vermutlich zunächst einmal deutlich höher liegen und sich wohl erst sukzessive auf die prognostizierten 1 – 2 % reduzieren wird. Hier wäre also während einer Übergangszeit mit einem nochmals höheren Zeitaufwand zu rechnen.
C. Bewertung aus Sicht der Fachabteilung
Angesichts
- der finanziellen Haushaltslage der Stadt Lindau bzw. der Notwendigkeit der Ansparung von Rücklagen für weitere Parkhaus-Projekte des Regiebetriebes Parkraumbewirtschaftung, auch im Hinblick auf die laufenden Unterhaltskosten
- des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes für die eigenverantwortliche Abwicklung / Betreuung der zusätzlichen technischen Ausstattungen auf künftig 5 anstatt aktuell nur 2 Parkplätzen und der ohnehin engen Personaldecke in der Straßenverkehrsbehörde (sukzessive wiederkehrend zusätzliche Aufgabenübernahmen wie z.B. Poller Fußgängerzone, Betreuung Quartiersgarage, zusätzliche parkgebührenpflichtige oder Parkscheiben-Bereiche auf dem Festland mit dem Erfordernis von Ausnahmegenehmigungen etc.)
- des mit dem aktuellen Innendienst-Personal bei der Kommunalen Verkehrsüberwachung (eine Ganztagskraft , welche in der Hauptsaison bereits der Unterstützung bedarf) nicht leistbaren zusätzlichen Aufwandes für die Ahndung von nicht beglichenen Parkentgelten, welche privat-rechtlich und nicht einfach standardisiert parallel zur Ahndung des ruhenden Verkehrs nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz abgewickelt, gemahnt oder vollstreckt werden können
wird vorgeschlagen, von einer eigenverantwortlichen Übernahme der technischen Etablierung und Wartung der Kennzeichenerfassungsanlagen sowie einer eigenverantwortlichen Ahndung Abstand zu nehmen.
Stattdessen wird aus Sicht der Verwaltung der vollumfängliche Parkraummanagementservice befürwortet (Variante A. 1.).
Vergleichbar wird derzeit z.B. letztlich auch bei der Abwicklung der Kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung agiert, welche bei der Ahndung über einen Zweckverband bzw. bei der Messung über eine mit vorgegebenen Messstellen beauftragte Privatfirma abgewickelt wird. Auch hier wurde von einem eigenverantwortlichen Betrieb mit eigenem städtischem Messfahrzeug, Messtechniker sowie zusätzlichem Innendienst für die Ahndung Abstand genommen.
Hinsichtlich der Schrankenanlage am P4 Parkhaus Inselhalle muss nochmals darauf hingewiesen werden, dass auf diese nicht verzichtet werden kann.
Selbst bei der möglichen Einbindung einer elektronischen Reservierungsplattform wird seitens der Anbieter weiterhin eine Schranke für erforderlich erachtet, damit eine Überbelegung vermieden werden kann. Wie bereits in der Stadtratsvorlage am 15.06.2024 beschrieben, besteht der Bedarf sporadisch vorkommender Reservierungen von (baurechtlich betriebsnotwendigen) Parkplätzen bei Veranstaltungen in der Inselhalle. Im Übrigen ist im Brandfall zu gewährleisten, dass keine Fahrzeuge mehr in das Parkhaus einfahren können.
Vor diesem Hintergrund muss bei den vorgenannten Szenarien ein Schrankenschluss möglich bleiben. Unabhängig von diesen Einzelfällen kann dann aber die Ein-/Ausfahrt ganzjährig in einem normalen Betrieb mit automatischer Schrankenöffnung nach Kennzeichenerfassung wie auf den anderen Großparkplätzen erfolgen.
Finanzielle Auswirkungen
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einmalig
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laufend
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Finanzielle Auswirkungen:
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Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
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Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
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Diskussionsverlauf
Stadträtin Rundel möchte wissen, ob beim Inselhallenparkhaus die Schrankenanlage trotzdem benötigt wird.
Der Leiter der Straßenverkehrsbehörde, Herr Stiefenhofer, antwortet, dass die Schranke grundsätzlich entweder offen oder zu sein kann. Der Betreiber würde entweder eine eigene Schrankenanlage betreiben oder die bisherige integrieren.
Stadtrat Kaiser möchte wissen, ob dies auch kompatibel wäre bei einer neuen Mobilitätsgesellschaft.
Der Leiter der Straßenverkehrsbehörde, Herr Stiefenhofer, merkt an, dass es dann ggfs. einen Wechsel der Vertragspartner geben würde. Da aber die Stadtwerke Lindau wie auch der Regiebetrieb eine Tochter der Stadt sind, geht er nicht davon aus, dass es hier Probleme gäbe.
Stadträtin Rundel merkt zudem an, dass die Zahlungssysteme am Karl-Bever-Platz dringend verbessert werden müssen.
Beschluss
Der Stadtrat beschließt ein Vergabeverfahren für ein datenschutzkonformes digitales Parkraummanagement inklusive Hardware-/Software-Bereitstellung und Ahndung bei Nichtzahlung als Gesamtpaket durch einen privaten Dienstleister auf den Parkplätzen P1 bis P4 sowie am Parkplatz Bahnhof Reutin gemäß Variante A. 1.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 2
Dokumente
Download Niederschrift STR 13.06.2024.pdf
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10. vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 82 "Bleiche", 4. Änderung "Erweiterung Lindaupark"- Wechsel Vorhabenträger und Verlängerung Durchführungsfrist
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
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12. Sitzung des Stadtrates
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23.10.2024
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ö
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beschließend
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10 |
Sachverhalt
Der bisherige Vorhabenträger des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 82 „Bleiche“, 4. Änderung „Erweiterung Lindaupark“ der Feneberg Grundstücksgesellschaft GmbH & Co.KG hat inzwischen das Grundstück veräußert und soll durch einen neuen Vorhabenträger ersetzt werden. Bei dem neuen Vorhabenträger handelt es sich um die Grundbesitzverwaltung LiPa GmbH.
Als Folge des Vorhabenträgerwechsels beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 82 „Bleiche“, 4. Änderung „Erweiterung Lindaupark“ und nach Aufhebung des Durchführungsvertrages mit dem bisherigen Vorhabenträger, ist der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrages mit dem neuen Vorhabenträger notwendig.
Der Vertragsinhalt des neuen Durchführungsvertrages zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 82 „Bleiche“, 4. Änderung „Erweiterung Lindaupark“ ist identisch mit dem ursprünglichen Vertrag, bis auf die Verlängerung der Durchführungsfrist um zwei Jahre.
Begründung der Verlängerung der Durchführungsfrist
Die Durchführungsverpflichtung des Durchführungsvertrages mit dem vorherigen Vorhabenträger sah eine Frist von fünf Jahren ab Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vor. Der vBP Nr. 82 „Bleiche“, 4. Änderung „Erweiterung Lindaupark“ wurde am 22.10.2022 ortsüblich bekannt gemacht und ist damit in Kraft getreten. Folglich wären alle Bauarbeiten bis zum 22.10.2027 auszuführen gewesen.
Aufgrund des Verkaufs des Lindauparks an die Grundbesitzverwaltung LiPa GmbH und dem damit vorgesehenen Wechsel des Vorhabenträgers bittet die neue Eigentümerin um eine Fristverlängerung zur Fertigstellung der Bauarbeiten bis zum 22.10.2029.
Dies begründet sich mit der notwendigen wirtschaftlichen Bewertung des geplanten Vorhabens unter Berücksichtigung der derzeit allgemein schlechten Situation am Immobilienmarkt mit einem hohen Zinsniveau und hohe Baukosten mit Verweis auf § 4 Nr.5 des bestehenden Durchführungsvertrag. Außerdem sind strukturelle Änderungen im Projekt notwendig, um den Lindaupark als attraktives Shopping Center in Lindau zukunftsfähig und noch attraktiver zu machen.
Der neue Vertrag ist bereits vom neuen Vorhabenträger unterschrieben.
Erklärung des Rechtsnachfolgers für die Erfüllung des Vertrages
Der Rechtsnachfolger hat der Stadt Lindau gegenüber eine schriftliche Erklärung abgegeben alle Inhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 82 „Bleiche“, 4. Änderung „Erweiterung Lindaupark“ und des Durchführungsvertrages und alle damit verbundenen Pflichten entsprechend durchzuführen.
Fachliche Bewertung
Die Zustimmung der Gemeinde zu einem Vorhabenträgerwechsel darf gem. § 12 Abs. 5 S. 2 BauGB nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb einer, der im Durchführungsvertrag genannten, Frist gefährdet ist.
In vorliegendem Fall ist aus genannten Gründen mit dem Vorhabenträgerwechsel einhergehend eine Fristverlängerung um zwei Jahre vorgesehen. Die Verpflichtung zur Zustimmung besteht daher bei Gewährung der Fristverlängerung nicht, eine Zustimmung zum Vorhabenträgerwechsel und der Verlängerung der Durchführungsfrist wird von der Stadtverwaltung empfohlen.
Beschluss
- Der Stadtrat stimmt dem in der Anlage beigelegten Entwurf des Durchführungsvertrages zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 82 „Bleiche“, 4. Änderung „Erweiterung Lindaupark“ mit dem neuen Vorhabenträger „LiPa GmbH“ zu.
- Der Stadtrat stimmt dem Wechsel des Vorhabenträgers für den Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 82 „Bleiche“, 4. Änderung „Erweiterung Lindaupark“ zu.
- Einer Verlängerung der Frist gem. § 4 Nr. 4 des Durchführungsvertrags zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 82 „Bleiche“, 4. Änderung „Erweiterung Lindaupark“ zwischen der Stadt Lindau und der LiPa GmbH bis zum 22.10.2029 wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0
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11. BP Nr. 65 "Lehrgut Priel", 1. Änderung "Gewerbegebiet Priel"
- Abwägung der Stellungnahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
- Satzungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
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12. Sitzung des Stadtrates
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23.10.2024
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ö
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beschließend
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11 |
Sachverhalt
- Ausgangslage
Der Änderungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 65 „Lehrgut Priel“ befindet sich im Stadtteil Hoyren. Nördlich, bzw. durchquerend, schließt die Friedrichshafener Straße an. Das Plangebiet wird im Norden sowie im Süden durch Bahnlinien begrenzt. Der zu ändernde Bereich des Bebauungsplanes mit Erweiterung weist eine Größe von ca. 5,78 ha auf.
Innerhalb des Änderungsgeltungsbereichs befinden sich folgende Grundstücke mit den Fl.-Nr.: 482 (teilweise), 482/2, 559/3 (teilweise), 638, 638/2, 639, 639/2, 639/3, 642/2, 688, 688/12, 688/13, 688/17, 688/18, 688/21, 695/7, 695/8 (teilweise), 695/9 (teilweise), 710/2 (teilweise), 734, 736 (teilweise), 748/2, 749 (teilweise), 749/2, 749/4 (teilweise), 1148/20 (teilweise), 1148/21 (teilweise), 1411/2 (teilweise), 1411/5 und 1411/6, Gemarkung Hoyren.
Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert, um das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu erfüllen.
- Bestehendes Planungsrecht
Für den Planbereich besteht ein rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 65 „Lehrgut Priel“ (rechtsverbindlich seit 24.08.1996). Dieser Ursprungsbebauungsplan stellt als qualifizierter Bebauungsplan überwiegend ein reduziertes Gewerbegebiet dar. In diesem sind nur nicht störende Gewerbebetriebe zulässig. Nicht zulässig sind Einrichtungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 BauNVO (Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke) sowie Groß- und Einzelhandel. Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten) sind nicht zugelassen.
Im östlichen Teilbereich ist ein Mischgebiet dargestellt. In diesem sind Einrichtungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 8 BauNVO (Tankstellen und Vergnügungsstellen) sowie Groß- und Einzelhandel nicht zulässig. Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 BauNVO (Vergnügungsstätten) sind nicht zugelassen.
- Ziel und Zweck der Planung
Mit der Änderung wird das Ziel verfolgt, die Festsetzungen des rechtsverbindlichen BP Nr. 65 „Lehrgut Priel“ an aktuelle Anforderungen an Gewerbegebiete anzupassen. Im Einzelnen ist geplant:
- Eine geordnete, städtebauliche Entwicklung zu sichern
- Gewerbeflächen vorzuhalten
- Die Nachverdichtung zu steuern
- Die Erschließungssituation zu verbessern
- Vorhandene Grünstrukturen freizuhalten und zu sichern.
Dies ist insbesondere angesichts der gewerblichen Flächenknappheit im Stadtgebiet Lindau von großer Bedeutung. Anlass waren v.a. vermehrte Anfragen von Gewerbebetrieben, darunter viele ortsansässige Unternehmen, zu möglichen Gewerbegrundstücken für Umsiedlungen oder zu Erweiterungszwecken.
Durch die Änderung kann gegenüber dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan ein großer Bereich von Bebauung freigehalten werden. Die Flächen haben sich, im Gegensatz zum Aufstellungsbeschluss des Jahres 2011 in weiten Teilen stark verändert, da nicht gebaut wurde. Der Bewuchs hat v.a. östlich des Giebelbaches zugenommen und eine höhere ökologische Wertigkeit erfahren. Dem wird jetzt Rechnung getragen in dem diese Flächen von Bebauung freigehalten und als Grünfläche gesichert werden.
Neben der Erschließung für den motorisierten Verkehr wird durch die Änderung des Bebauungsplanes auch eine Verbesserung der Erschließungssituation für den Rad- und Fußverkehr herbeigeführt. Aktuell gibt es keine Querungsmöglichkeit von der Schönauer Straße in die Giebelwiesen. Angestrebt wird eine Brücke über die Kreuzung Friedrichshafener Straße / Schönauer Straße und eine Unterführung an der Bahnstrecke Buchloe – Lindau. Durch die direktere Wegeverbindung wird auch die Anbindung zwischen Schönau und der Insel verbessert.
- Wahl des Bebauungsplanverfahrens und bisheriger Verlauf
4.1 Bisheriger Verlauf
Für die 1. Änderung „Gewerbegebiet Priel“ wird das klassische Vollverfahren gewählt. Es wird eine Umweltprüfung durchgeführt. Der Begründung ist ein Umweltbericht beigefügt. Dieser enthält Aussagen zu den gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Umweltbelangen.
Die folgende Tabelle zeigt den bisherigen Verlauf des Verfahrens:
25.05.2022
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Stadtrat der Stadt Lindau (B) fasst einen erneuten Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung „Gewerbegebiet Priel“ (erster Aufstellungsbeschluss war vom 30.06.2011)
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25.07.2022 – 09.09.2022
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Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden sowie Träger öffentlicher Belange
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September 2022 – Februar 2023
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Einarbeiten der vorgebrachten Anregungen:
- Andere Verkehrsführung im östlichen Teil mit Abrücken der Erschließungsstraße vom Giebelbach (Einhaltung Gewässerrandstreifen mind. 5m)
- (damit einhergehend) Anpassung Zuschnitte der Gewerbeflächen
- Reduzierung der max.Gebäudehöhen im nördl.Teil der GE-Flächen
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15.02.2023
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Bau- und Umweltausschuss: Vorberatung
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Februar 2023 – April 2023
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Weitergehende Bearbeitung:
- Zulässige Gebäudehöhen sowie -längen werden reduziert
- Gebäudehöhe im westlichen MI wird angepasst
- GE2 wird vergrößert, Grundstückstiefe von 30m wird ermöglicht
- Straße wird vom Gewässer nach Westen abgerückt, Sicherung eines Gewässerrandstreifen von mindestens 5m
- Östlicher Erschließungsstrang wird zur Einbahnstraße und in der Breite auf eine Fahrspur mit überfahrbaren Gehweg verringert
- Im Südosten wird die Ausbuchtung der Erschließung begradigt, so dass ein neues GE4 entsteht
- Öffentliche Grünflächen um GE 1 und 2 werden zu privaten Grünflächen
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26.04.2023
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Stadtrat der Stadt Lindau (B): Billigungs- und Auslegungsbeschluss wird gefasst.
Eine aktuelle hydraulische Berechnung des Giebelbaches lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Für den Vorentwurf wurde auf das Hochwasserschutzkonzept aus 2022 zurückgegriffen. Aufgrund des Konzeptes und den damaligen Annahmen der Gewässerplaner wurde davon ausgegangen, dass sich die hydraulische Situation im Gewässer nicht verschlechtern wird.
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Mai 2023
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Es wird ersichtlich, dass die hydraulischen Berechnungen aktualisiert werden müssen. Zudem ist (Forderung des Wasserwirtschaftsamtes) bei Neuplanungen ein Klimafaktor (+15%) miteinzuberechnen. Um sicherzustellen, dass durch die neue Versiegelung tatsächlich keine Verschlechterung im Plangebiet auftritt und der Klimafaktor berücksichtigt wird, wurde durch die GWG in Rücksprache mit der GTL eine Neuberechnung der hydraulischen Verhältnisse des Giebeldachs/Tobelbachs beauftragt.
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August 2023
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Die Ergebnisse der Neuberechnung liegen vor. Nach Aussage des Planungsbüros Zimmermann sind Stand August 2023 noch Sachverhalte ungeklärt, wie z.B. der Durchlass unter der Friedrichshafener Straße. Das Planungsbüro erwartet Befliegungsdaten zur Berechnung und weiteren Bearbeitung.
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19. Oktober 2023
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Abstimmungstermin mit WWA, UNB, Büro Zimmermann und Unterer Wasserbehörde (UWB) zur Variantendiskussion:
- Variante 1: Verschiebung Straße Richtung Westen und Anhebung des Straßenkörpers
- Variante 2: Verschiebung des Gewässers Richtung Osten in das Wäldchen.
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Oktober 2023 – November 2023
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Zunächst wird angestrebt, das Bauleitplanverfahren unabhängig von der Gewässerplanung voranzutreiben. Dies wird u.a. vom WWA abgelehnt. Es erscheint sinnvoll, auch auf Anregung der UNB, die Überplanung des Giebelbaches als Gesamtprojekt zu betrachten.
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November 2023
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Ortstermin mit UNB, Büro Zimmermann, GTL, Büro Sieber und Stadtplanung zur Besprechung des neuen Gewässerverlaufs
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Dezember 2023
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Variante 2 ist aus wasserrechtlicher und gewässerökologischer Sicht die bevorzugte Variante
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Dezember 2023 – Februar 2024
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- Abstimmungen mit Forst zur Gewässerverlegung,
- Ortstermin mit UNB, Büro Zimmermann, GTL, Stadtplanung und Unternehmen zur Kennzeichnungen zu fällenden Bäume und Festlegung der neuen Gewässertrasse
- Rodung der Bäume zur Freimachung der neuen Gewässertrasse
- Bodenuntersuchungen für die Gewässerverlegung
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28.März 2024
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Erhalt des Lageplanes zur Gewässerplanung von Büro Zimmermann
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April 2024 – Mai 2024
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Anpassung der Entwürfe der Bauleitplanung an die Gewässerplanung:
- Gerinne des Giebelbaches wird mit je 5m Gewässerrandstreifen in Richtung Osten in das Feldgehölz verlegt
- Abstand zum bestehenden Gerinne beträgt max. 30m
- Hochwassersicherheit für ein HQ 100 + 15% Klimafaktor ist planerisch sichergestellt
- Ökologische Aufwertung für Gewässer und Feldgehölz (Reaktivierung Erlenfeuchtwald)
- Naturnahe Gerinnegestaltung
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18. April 2024
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Weitergabe der Planungsunterlagen an Büro Sieber zur Überarbeitung der Umweltberichte
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16. Mai 2024
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Antragsunterlagen zur wasserrechtlichen Erlaubnis liegen vor (Genehmigungsplanung)
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19. Juni 2024
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Stadtrat der Stadt Lindau (B) fasst einen erneuten Beschluss zur Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie zur erneuten Billigung des Entwurfes zur Bebauungsplanänderung sowie zur Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
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01.Juli 2024 bis 09.August 2024
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Öffentliche Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
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Oktober 2024
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Das Wasserrechtliche Verfahren läuft noch. Beim Landratsamt Wasserrecht liegen noch nicht alle Stellungnamen vor. GWG rechnet mit baldiger Genehmigung.
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4.2 Hochwasserschutz
Die Umsetzung der im Plangebiet liegenden, erforderlichen Hochwasserschutzmaßnahmen obliegt der Stadt bzw. der GTL. Sie sind Teil einer Gesamtmaßnahme am Giebelbach, die bis hinunter zum See konzipiert wird und dem Schutz weiterer Siedlungsbereiche dient. Wie bei den zurückliegenden Überschwemmungen im Plangebiet ersichtlich, besteht zu deren Umsetzung ohnehin eine Notwendigkeit und Voraussetzung für die Entwicklung des Priel-Areals. Die Maßnahmen sind mit dem Wasserwirtschaftsamt und der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt und im Bebauungsplan festgesetzt. Die Kosten werden sich auf ca. 250.000 € belaufen, wobei voraussichtlich Förderungen für Hochwasserschutzmaßnahmen in Anspruch genommen werden können. Das wasserrechtliche Verfahren läuft aktuell noch. Laut Aussage vom Wasserwirtschaftsamt (WWA) aus der frühzeitigen Beteiligung muss die wasserrechtliche Genehmigung vorliegen, bevor im Gebiet gebaut werden kann.
- Festsetzungen des Bebauungsplanes
Folgende planungsrechtliche Festsetzungen sollen durch die 1. Änderung des BP Nr. 65 „Gewerbegebiet Priel“ geändert werden:
- Art der Baulichen Nutzung
Gewerbegebiet
Als Art der baulichen Nutzung wird für die Bereiche zwischen den Bahnlinien ein Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO festgesetzt. Der Nutzungskatalog wird hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung modifiziert, um den städtebaulichen Zielen gerecht zu werden. Entsprechend des Nutzungskonzeptes sind in dem Gewerbegebiet Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Gebäude und Räume für freie Berufe, Lagerhäuser und Gewerbebetriebe aller Art zulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Anlagen für soziale, sportliche und gesundheitliche Zwecke.
Grundsätzlichen Ausschluss erfahren Vergnügungsstätten, Tankstellen, öffentliche Betriebe, Einzelhandel, Großhandel, Beherbergungsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Lagerplätze, Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und -leiter, die dem Gewerbegebiet zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind.
Vergnügungsstätten nach § 8 Abs. 3 BauNVO und Tankstellen nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO werden ausgeschlossen, da die gewerblichen Bauflächen den Unternehmen im handwerklichen Bereich und kleineren mittelständischen Unternehmen vorgehalten sein sollen. Für Vergnügungsstätten wird das bestehende Angebot in den östlichen Stadtteilen aus städtebaulicher Sicht als ausreichend bewertet. Der visuelle Auftaktbereich zum Stadtgebiet Lindau und der angrenzende Landschaftsraum sollen außerdem nicht mit Nutzungen des Sektors Vergnügungsstätten und Tankstellen und ihren häufig damit einhergehenden dominanten Werbeanalgen überformt werden.
Für öffentliche Betriebe ist derzeit bei der Stadt Lindau keine Nachfrage bekannt. Sie werden ausgeschlossen, um wegen ihres hohen Flächenverbrauchs für Erschließung und ggf. Lagerung nicht dem beabsichtigten Ziel des Ansiedelns kleiner und mittlerer privater Unternehmen zu widersprechen.
Nutzungen des Einzel- und Großhandels werden ausgeschlossen, da das Einzelhandelsgutachten aus dem Jahr 2015 für sonstige nicht- integrierte Lagen unter 8.3.8 explizit keine Neuansiedlung empfahl.
Wohnungen für im Gewerbegebiet tätiges Personal werden vorrangig vor dem Hintergrund der hohen (Lärm-) Beeinträchtigungen durch zwei Bahnlinien und die Friedrichshafener Straße ausgeschlossen. Außerdem sollen die Flächen auch hier für gewerbliche Nutzungen vorbehalten werden, auch wenn der Flächenbedarf durch solche Wohnungen erfahrungsgemäß eher gering ist. Der Standort Priel eignet sich auch perspektivisch nicht für Mischnutzungen im Sinne einer Stadt der kurzen Wege. Auch aus diesem Grund soll, als eine Art Ausgleich für die fehlende Wohnmöglichkeit für Aufsichtspersonal, die Verknüpfung mit dem im Umfeld bestehenden Fuß- und Radwergen optimiert werden.
Die übrigen Nutzungen werden ausgeschlossen, da wirkungsvoll Flächen für kleinere und mittlere private Unternehmen vorgehalten werden sollen. Mit dem Gewerbegebiet Priel wird die vorletzte größere zusammenhängende Gewerbefläche des FNP Lindau aktiviert. Vor dem Hintergrund, dass seit 2018 ein städtischer Beschluss zu Innenentwicklung besteht und real tatsächlich keine größeren geeigneten Gewerbeflächen mehr zur Verfügung stehen, muss mit dem sich hier eröffnenden Angebot planvoll umgegangen werden.
Mischgebiet
Südlich der Friedrichshafener Straße wird westlich und östlich der Bahnüberführung jeweils ein Mischgebiet festgesetzt. Zulässig sind Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung sowie kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise zulässig sind Gartenbaubetriebe.
Nicht zulässig sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Tankstellen, Vergnügungsstätten und Ferienwohnungen. Als Gründe für den Ausschluss dieser Nutzungen können die oben bei den Gewerbebetrieben genannten gelten. Ferienwohnungen werden ausgeschlossen, da der Standort aus Sicht der Lagegunst für andere gewerbliche Nutzungen (z.B. Büroflächen mit hohem Anteil Kundenverkehr) vorgehalten werden soll.
- Maß der baulichen Nutzung
Für die Gewerbegebiete wird eine Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt. Dies entspricht dem Orientierungswert für die Obergrenze von Gewerbegebieten der Baunutzungsverordnung. Für die Mischgebiete wird eine Grundflächenzahl von 0,6 festgesetzt. Dies wiederum entspricht dem Orientierungswert für die Obergrenze von Mischgebieten der Baunutzungsverordnung.
Die maximale Gebäudehöhe beträgt im Gewerbegebiet 14m bzw. 12m, im westlichen Mischgebiet 9m und im östlichen Mischgebiet 12m. Im Unterschied zum bisherigen Bebauungsplan wird auf die Festsetzung von maximal zulässigen Vollgeschossen verzichtet, da gewerbliche Geschosse stakt voneinander abweichende Höhen aufweisen können.
- Überbaubare Grundstücksgrenze
Die überbaubaren Grundstücksgrenzen werden durch die Festsetzung von Baugrenzen definiert.
- Grünordnung
Die grünordnerischen Festsetzungen zielen auf eine dauerhaft funktionierende und ökologisch hochwertige Durchgrünung ab. Das Plangebiet befindet sich im Übergangsbereich der Kernstadt zur freien Landschaft und ist aus der Umgebung gut einsehbar. Eine harmonische Eingliederung in das Landschaftsbild ist von großer Bedeutung. Bestehende Grünstrukturen werden gesichert und weiterentwickelt.
Baum- und Strauchpflanzungen
Bei der Auswahl der Gehölze wurden solche ausgesucht, die eine große Standortamplitude haben und als stadtklimaresistent gelten. Ein Teil der Gehölze ist „gebietsheimisch“, um den Erhalt und der Entwicklung der Lebensraumfunktion Rechnung zu tragen. Es werden Mindestqualitäten für die Baum- und Strauchpflanzungen angegeben, um baldmöglichst eine gute Funktion hinsichtlich Gestaltqualität, Eingrünung und Lebensraumpotenzial sowie für das Mikroklima zu erreichen.
Für die Baumpflanzungen, die Pflege sowie Nachpflanzungen bei Verlust werden Vorgaben gemacht. So sind z.B. im Bereich der Belagsflächen ausreichend große Pflanzquartiere zu schaffen sowie Bäume bei Verlust zu ersetzen.
Gestaltung der Grünflächen und Pflanzungen
Als Auftakt zum Gewerbegebiet wird an der Friedrichshafener Straße die Pflanzung einer Hecke festgesetzt. Entlang des westlichen Erschließungsringes erfolgt die Pflanzung einer Baumreihe mit Großbäumen und einen Pflanzabstand von ca. 12m. Hierdurch wird das Gewerbegebiet gegliedert und die größere Gewerbefläche gefasst und eingegrünt. Pro zusammenhängender Baumreihe ist die gleiche Baumart zu wählen, um abschnittsweise eine gleichmäßige Gestaltqualität zu erhalten. Um die Grundstücke erschließen zu können, sind Unterbrechungen der Grünstrukturen / Baumreihen von max. 6m Breite möglich. Am östlichen Erschließungsring sind an den „Eckpunkten“ Bäume zu pflanzen.
Die früher gartenbaulich genutzte Fläche im Südosten wird als private Grünfläche festgesetzt. Hier soll auf längere Sicht das Feldgehölz Richtung Osten erweitert werden. Dies führt zu einer Erhöhung der Strukturvielfalt, Lebensraumfunktion und Gestaltqualität.
Die Gewerbegrundstücke sind auf mindestens 10 % der Grundstücksfläche zu begrünen und gärtnerisch zu gestalten. Innerhalb der Grünflächen dürfen keine baulichen Anlagen (auch keine Stellplätze) errichtet werden. Stellplätze selbst sind mit Bäumen zu überstellen. Die Festsetzungen zur Begrünung eines Anteils der Grundstücksfläche und die Bepflanzung mit Sträuchern und Bäumen dient der Gliederung des Landschafts- und Ortsbildes, der Bereicherung der Biotopstruktur innerhalb der Baugrundstücke und verbessert das Mikroklima.
Dach- und Fassadenbegrünung
Der Dach- und Fassadenbegrünung wird eine hohe Bedeutung beigemessen und Festsetzungen zur Art und Umfang getroffen. Sie dienen der ökologischen, funktionalen und gestalterischen Verbesserung des Arbeitsumfeldes. Zudem haben sie durch die Beschattung und den Wasserrückhalt eine positive Auswirkung auf das Mikroklima der Gebäudes sowie des Umfeldes.
- Ökologischer Ausgleich
Der östliche Teil des Plangebietes wird als ökologische Ausgleichsfläche festgesetzt. Das Feldgehölz soll sich naturnah zu einem Feuchtwald weiterentwickeln. Der Bachlauf des Giebelbaches wird Richtung Osten verlegt, naturnah ausgestaltet und mit einem fünf Meter breiten Uferstreifen versehen. Standortypische Gehölze wie Schwarzerlen werden gefördert. Die Verlegung des Gewässers und die naturnahe Entwicklung des Gehölzbestandes führen zu einer großen ökologischen Aufwertung dieses Bereichs. Der naturschutzfachliche Ausgleich kann rechnerisch nahezu vollständig über die Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches erfolgen (der Ausgleichsbedarf liegt bei 10.427 m2. Davon werden 10.020 m2 im Geltungsbereich erbracht). Rein rechnerisch verbleibt also ein Ausgleichsbedarf von 407 m2. Aufgrund des hohen Aufwandes der Maßnahme Gewässerverlegung/Feldgehölzentwicklung und dem relativ geringen Anteil des verbleibenden Bedarfs erscheint es gerechtfertigt und verhältnismäßig von der Festsetzung einer externen Ausgleichsmaßnahme abzusehen. Es verbleiben keine Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft.
- Ziele des Klimaschutzes
Um das Konzept der Schwammstadt sowie Starkregenereignisse (Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 16c und d BauGB) im Plan regeln zu können, liegen nicht genügend Gutachten vor, um diese Festsetzung ausreichend begründen zu können. Gegen die Aufnahme des Schwammstandkonzeptes spricht zudem, dass die Böden im Plangebiet nicht für die Versickerung von Oberflächenwasser geeignet sind. Es werden Festsetzungen getroffen, die dem Wasserrückhalt dienen (z.B. Dachbegrünung, Grünflächenanteil in den Gewerbeflächen, versickerungsfähige Beläge).
Für ein Vorlegen eines Energiekonzeptes beim Bauantrag können zwar keine Festsetzungen getroffen werden, dennoch wurde es als Hinweis in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes mit aufgenommen.
Die Ziele des Klimaschutzes wurden bei der Änderung des Bebauungsplanes vor allem durch die Festsetzungen zu Photovoltaikanlagen sowie der Aufteilung des Plangebietes mit der Entwicklung des östlichen Teils als Feuchtwald um den Giebelbach umgesetzt.
- Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur erneuten Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB zum Entwurf der Bebauungsplanänderung einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 19.06.2024 fand in der Zeit vom 01.07.2024 bis 09.08.2024 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zur Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lindau vorgebracht werden.
Von Seiten der Öffentlichkeit gingen zum Entwurf mit Stand vom 19.06.2024 keine Stellungnahmen ein.
- Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur erneuten Auslegung gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Die Unterlagen zur Trägerbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurden am 01.07.2024 an insgesamt 40 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange verschickt. Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange wurde von der Stadt Lindau geprüft und wie in Anlage 1 dargestellt abgewogen.
Die eingegangenen Stellungnahmen führen nicht zu einer inhaltlichen Änderung des Bebauungsplanentwurfs und seiner Begründung. Es wurden lediglich bei den Hinweisen Ergänzungen vorgenommen. Zudem wurden dem Bebauungsplanentwurf weitere Anlagen aus dem wasserrechtlichen Verfahren und zum Immissionsschutz hinzugefügt, die zur Erläuterung und zu einem besseren Verständnis der Abwägung dienen.
Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) hat innerhalb der Auslegungsfrist keine Stellungnahme abgegeben. Deswegen hat die Abt. 601 der Verwaltung bei der UNB per Mail am 12.09.2024 nachgefragt, ob eine Stellungnahme verfasst bzw. abgegeben wurde. Dies war nach Antwort der UNB vom 16.09.2024 nicht der Fall. Die Verwaltung forderte daraufhin die UNB mit Mail vom 16.09.2024 auf, eine schriftliche Stellungnahme nachzureichen. Bis Datum 09.10.2024 konnte noch kein Eingang einer Stellungnahme verzeichnet werden.
- Städtebauliche Verträge
Im Planungsprozess hat sich Regelungsbedarf ergeben, der nicht im Bebauungsplan selbst abgebildet werden kann. Daher sind gemäß § 11 Abs. 1 - 5 BauGB voraussichtlich folgende Punkte Gegenstand der städtebaulichen Verträge:
- Kosten für den Gewässerausbau:
- Erschließung
- Bodenschutz / Umgang mit Altlasten
- Private Grünflächen
- Auflagen der Bahn
- Artenschutz
- Energetisches Konzept (laut Beschluss des BUA vom 15.02.2023)
Die Verträge selbst sind derzeit nicht unterschriftsreif und soll in den kommenden Wochen weiter ausgearbeitet und unterschrieben werden.
Bis zu diesem Zeitpunkt hat der mit Satzungsbeschluss versehene Bebauungsplan nur die sogenannte Planreife nach § 33 Abs. 1 BauGB. Das heißt, dass Bauherren, die zeitnah einen Bauantrag stellen möchten, parallel eine Bauherrenerklärung zur Anerkennung der Festsetzungen des Bebauungsplanes abgeben müssen. Wegen der noch fehlenden Erschließung in den östlichen Teilbereichen ist Bauen aktuell nur dort möglich, wo die Straßen bereits errichtet wurden. Außerdem sind keine Ausnahmen oder Befreiungen vom Bebauungsplan möglich.
Erst wenn die Unterschriften unter den Vertrag vorliegen, erfolgt von Seiten des Bauamtes die Bekanntmachung des Bebauungsplans in der BZ. Damit tritt er gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft. Bauanträge sind dann, sofern die Erschließung gesichert ist, auch mit Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB möglich.
Fachliche Bewertung
Der Bebauungsplan ist abgeschlossen, muss aber durch städtebauliche Verträge flankiert werden. Diese sind notwendig, um die noch vorhandenen Aufgaben, die nicht im Zuge des klassischen Bebauungsplanes (mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen) aufgenommen werden können, abzusichern. Die möglichen Inhalte der städtebaulichen Verträge wurden unter Punkt 8 erläutert.
Es wird empfohlen, den Entwurf des Bebauungsplanes mit Stand vom 23.10.2024 unter dem Vorbehalt, die Bekanntmachung erst vorzunehmen, nachdem die Unterzeichnung der Verträge erfolgt ist, zu beschließen.
Auswirkungen auf die Klimaziele der Stadt Lindau
Der Bebauungsplan hat keine direkten Auswirkungen auf die Klimaziele der Stadt Lindau (B). Im Bebauungsplan wurden jedoch die klimaschützenden Belange nach dem Baugesetzbuch berücksichtigt. Sie fanden Niederschlag in den Festsetzungen (Festsetzungen zur Grünordnung, mit Baumpflanzungen, Dach- und Fassadenbegrünung, Festsetzungen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie, Festsetzungen zum Schutz und zur Pflege von Natur und Landschaft mit dem Erhalt der Grünfläche im Osten des Plangebietes und der Reaktivierung dieses Bereiches als Auwald.
Diskussionsverlauf
Stadträtin Rundel findet es bedauerlich, dass es keine Betriebsleiterwohnungen geben wird. Dass die Gebäudehöhen und -längen gekürzt wurden, empfindet sie als positiv. Sie möchte wissen, wieso im Gewerbegebiet Anlagen für sportliche Zwecke zulässig sind.
Die Leiterin der Abteilung Stadtplanung, Umwelt und Vermessung, Frau Möller, führt aus, dass somit Vereine Räumlichkeiten dort finden könnten.
Für Stadtrat Kaiser soll zum Schutz der Fußgänger und Radfahrer in diesem Bereich der Verkehr sinnvoll hinbekommen werden.
Die Leiterin der Abteilung Stadtplanung, Umwelt und Vermessung, Frau Möller, berichtet, dass bei diesem Babauungsplan das Mobiliätskonzept erstmals berüclsichtig wurde. Die größte Aufhabe ist es, die Schwachstelle in der Kemptener Straße sicher zu gestalten. Sie bittet hierbei noch um etwas Geduld.
Beschluss
- Der Stadtrat der Stadt Lindau beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der Stellungnahmen.
Der Stadtrat beschließt den Bebauungsplan Nr. 65 „Lehrgut Priel“, 1. Änderung „Gewerbegebiet Priel“ mit Stand vom 23.10.2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Die Stadtverwaltung und die GTL werden beauftragt, die ergänzenden städtebaulichen Verträge zum Bebauungsplan abschließend mit der GWG und den Privaten auszuarbeiten sowie den bestehenden Erschließungsvertrag vom Juni 2020 zu erweitern und jeweils unterzeichnen zu lassen.
Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses hat erst nach der Unterzeichnung der Verträge zu erfolgen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0
Dokumente
Download Anlage 1 Abwägungsvorschlag.pdf
Download Anlage 2 Bebauungsplan.pdf
Download Anlage 3 Begründung.pdf
Download Anlage 4 Umweltbericht.pdf
Download Anlage 5a Immissionschutzgutachten.pdf
Download Anlage 5b Ergänzung zur Bewertung der Verkehrslärmimmissionen des planbedingten Fahrverkehrs.pdf
Download Anlage 6a Hochwasserschutz Erläuterungsbericht zu Genehmigungsplanung Umverlegung Giebelbach.pdf
Download Anlage 6b Hochwasserschutz Schadstofftechnische und bodenmechanische Untersuchung.pdf
Download Anlage 6c Hochwasserschutz Lageplan.pdf
Download Anlage 7a Artenschutzbericht aus 2024 Stellungnahme zum 100jährigen Hochwasser.pdf
Download Anlage 7b Artenschutzkurzbericht aus 2021.pdf
Download Anlage 7c Artenschutz Zauneidechse aus 2020.pdf
Download Anlage 7d Artenschutzrechtliches Fachgutachten aus 2013.pdf
Download Anlage 8 umweltgeologische Stellungnahme aus 2020.pdf
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12. 5. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des BP Nr. 65 "Lehrgut Priel", 1. Änderung "Gewerbegebiet Priel"
- Ergebnisse der förmlichen Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB und Feststellungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
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12. Sitzung des Stadtrates
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23.10.2024
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ö
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beschließend
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12 |
Sachverhalt
- Lage und Abgrenzung des Plangebietes und Planungsanlass
Der Änderungsbereich der 5. Flächennutzungsplanänderung befindet sich im westlichen Stadtgebiet im Stadtteil Hoyren, zwischen der Bahnlinie „Friedrichshafen – Lindau“ im Süden und der Friedrichshafener Straße bzw. der Bahnlinie „Buchloe – Lindau“ im Norden. Der Geltungsbereich weist eine Größe von ca. 5,78 ha auf.
Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Mit der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes soll diesem Entwicklungsgebot für den parallel aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 65 „Lehrgut Priel“, 1. Änderung „Gewerbegebiet Priel“ entsprochen werden.
Die Bebauungsplanänderung verfolgt das Ziel, die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 65 „Lehrgut Priel“ an die aktuellen Anforderungen an Gewerbegebiete anzupassen. Dies ist insbesondere angesichts der gewerblichen Flächenknappheit im Stadtgebiet Lindau von großer Bedeutung. Anlass waren vermehrte Anfragen von Gewerbebetrieben, darunter viele ortsansässige Unternehmen, zu möglichen Gewerbegrundstücken für Umsiedlungen oder zu Erweiterungszwecken.
- Wirksamer Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Lindau aus dem Jahr 2013 stellt für den Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes überwiegend gewerbliche Bauflächen (G) dar. Die gewerblichen Bauflächen werden durch eine Grünfläche im Bereich des Giebelbaches getrennt. Im östlichen Teilbereich werden zusätzlich noch gemischte Bauflächen dargestellt. Im Westen wird ein kleiner Teilbereich als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Des Weiteren werden die Flächen entlang der Bahnlinie „Buchloe-Lindau“ als Bahnanlagen und die Flächen nördlich davon, entlang der Friedrichshafener Straße als gemischte Bauflächen dargestellt.
- Bisheriger Projektverlauf
25.Mai 2022
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Stadtrat der Stadt Lindau (B) fasst einen erneuter Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung „Gewerbegebiet Priel“ (erster Aufstellungsbeschluss vom 30.06.2011)
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25.Juli 2022 – 09.September 2022
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Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden sowie Träger öffentlicher Belange
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September 2022 – Februar 2023
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Einarbeiten der vorgebrachten Anregungen: Anpassung der östlichen Grünflächen im Bereich Giebelbach / Tobelbach
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26. April 2023
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Stadtrat der Stadt Lindau (B): Billigungs- und Auslegungsbeschluss
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Mai 2023 – Februar 2024
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Es wird ersichtlich, dass veraltete Berechnungen vorlagen. Arbeiten an der 1. Änderung BP Nr. 65 „Gewerbegebiet Priel“
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28. März 2024
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Erhalt des Lageplanes zur Gewässerplanung von Büro Zimmermann
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April 2024 – Mai 2024
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Anpassung der Entwürfe der Bauleitplanung an die Gewässerplanung
- Verlegung der Wasserflächen entsprechend der geplanten Bachverlegung im Bebauungsplan
- Anpassung der Grünflächen / Gewerbeflächen /Bahnflächen an die geplanten Gewerbegebiete im Bebauungsplan
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18. April 2024
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Weitergabe der Planungsunterlagen an Büro Sieber zur Überarbeitung der Umweltberichte
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16.Mai 2024
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Antragsunterlagen zur wasserrechtlichen Erlaubnis liegen vor (Genehmigungsplanung)
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19. Juni 2024
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Stadtrat der Stadt Lindau (B) fasst einen erneuten Beschluss zur Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie zur erneuten Billigung des Entwurfes zur Flächennutzungsplanänderung sowie zur Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
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01.Juli 2024 bis 09.August 2024
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Öffentliche Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
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- Geplante Änderungen des Flächennutzungsplanes
Südlich der Bahnlinie „Lindau - Buchloe“ werden die Gewerbefläche und die östlich des Giebelbach /Tobelbach gelegene Mischgebietsfläche durch die Darstellung von Grünflächen ersetzt. So soll eine langfristige Sicherung des Gehölzbestandes östlich des Giebelbaches erfolgen. Das Gerinne des Giebelbaches wird mit dem fünf Meter breiten Gewässerrandstreifen nach Osten in das Feldgehölz verlegt. Der Abstand zum bestehenden Gerinne beträgt bis max. 30 Meter. Dadurch wird die Hochwassersicherheit für ein hundertjähriges Hochwasser (HQ100 + 15% Klimafaktor) sichergestellt und eine ökologische Aufwertung für das Gewässer und das das Feldgehölz (Reaktivierung Erlenfeuchtwald) erreicht. Das Gerinne wird durch die Variation der Böschungen, den geschwungenen Verlauf und die Sohle naturnah gestaltet. Die bestehende Gewerbefläche westlich des Giebelbaches wird in Richtung Giebelbach angepasst.
Nördlich der Bahnlinie „Lindau - Buchloe“ sieht der Bebauungsplan Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (Parken, Rad- und Gehweg) vor, um auf zukunftsorientierte Mobilitätsformen reagieren zu können. In den Randbereichen werden Grünflächen festgesetzt. Der Flächennutzungsplan wird in diesem Bereich von gemischter Baufläche zu Straßenverkehrsfläche, sowie kleinen Grünflächen in den Randbereichen geändert. Das im Westen gelegene Wohnhaus an der Friedrichshafener Straße wird von Fläche für die Landwirtschaft in „gemischte Baufläche“ geändert.
Außerdem soll die Maßnahme 22 aus dem Nahmobilitätskonzept der Stadt Lindau vom Dezember 2019 mit aufgenommen werden. Die Maßnahme sieht vor für den Fuß- und Radverkehr die unattraktive Kreuzungssituation Schönauer Straße / Friedrichshafener Straße mittels einer Brücke zu lösen. Des Weiteren soll eine Umfahrung der Friedrichshafener Straße bis zu Holbeinstraße, entlang der Bahngleise Richtung Insel und Aeschach, die Situation verbessern. Im Flächennutzungsplan wird die Wegeführung daher als Hauptradroute der Kategorie 1 mit aufgenommen. Im Bereich der Bahnanlagen findet eine redaktionelle Anpassung statt. Die als Begleitgrün dargestellten Grünflächen entlang der Bahnlinie sind so nicht vorhanden und werden in die Bahnflächen integriert.
- Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur erneuten Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 19.06.2024 fand in der Zeit vom 01.07.2024 bis 09.08.2024 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lindau (B) vorgebracht werden.
Von Seiten der Öffentlichkeit gingen zum Entwurf mit Stand vom 19.06.2024 keine Stellungnahmen ein.
- Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur erneuten Auslegung gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Die Unterlagen zur Trägerbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurden am 01.07.2024 an insgesamt 40 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange verschickt. Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange wurde von der Stadt Lindau geprüft und wie in Anlage 1 dargestellt abgewogen.
Die eingegangenen Stellungnahmen führen zu keiner Änderung des Entwurfes für die Flächennutzungsplanänderung und seiner Begründung.
Fachliche Bewertung
Da die in der Bebauungsplanänderung festgesetzten Flächen zum Teil nicht mit den im rechtsgültigen Flächennutzungsplan dargestellten Flächen übereinstimmen, ist es erforderlich den Flächennutzungsplan in einem parallelen Verfahren zu ändern.
Es wird daher empfohlen, den Flächennutzungsplan zu ändern und demensprechend den Feststellungsbeschluss zu fassen.
Auswirkungen auf die Klimaziele der Stadt Lindau
Die Flächennutzungsplanänderung hat keine direkten Auswirkungen auf die Klimaziele der Stadt Lindau (B). Mit der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes soll dem Entwicklungsgebot für den parallel aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 65 „Lehrgut Priel“, 1. Änderung „Gewerbegebiet Priel“ entsprochen werden. Im Bebauungsplan werden die klimaschützenden Belange nach dem Baugesetzbuch berücksichtigt. Sie fanden dort Niederschlag in den Festsetzungen (Festsetzungen zur Grünordnung, mit Baumpflanzungen, Dach- und Fassadenbegrünung), Festsetzungen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie, Festsetzungen zum Schutz und zur Pflege von Natur und Landschaft mit dem Erhalt der Grünfläche im Osten des Plangebietes und der Reaktivierung dieses Bereiches als Auwald.
Beschluss
- Der Stadtrat der Stadt Lindau beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der Stellungnahmen.
Der Stadtrat beschließt die Feststellung der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des BP Nr. 65 „Lehrgut Priel“, 1. Änderung „Gewerbegebiet Priel“ mit Stand vom 23.10.2024.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Bürgermeisterin Dorfmüller und Stadtrat Dr. Adams sind zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Raum.
Dokumente
Download Anlage 1 Abwägungsvorschlag.pdf
Download Anlage 2 Flächennutzungsplanänderung.pdf
Download Anlage 3 Begründung.pdf
Download Anlage 4 Umweltbericht.pdf
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13. Anfragen und Verschiedenes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Lindau)
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12. Sitzung des Stadtrates
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23.10.2024
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ö
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beschließend
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13 |
Sachverhalt
Stadträtin Brombeis merkt an, dass der Fuß- und Radweg am Vier-Linden-Quartier gesperrt ist und die Umleitung über die Kemptener Straße erfolgt. Hat die Stadt dazu Informationen, wie lange diese Sperrung dauert?
Oberbürgermeisterin Dr. Alfons nimmt diese Anfrage mit.
Stadtrat Müller spricht an, dass die Stadt das Grundstück am Bahnhof Reutin erworben hat und es hier bisher sieben Meter Abstand von den Gleisen zur Bebauung geben sollte. Nun fordere die Bahn jedoch zehn Meter. Seiner Meinung nach müssen hier Nachverhandlungen mit der Bahn geführt werden.
Oberbürgermeisterin Dr. Alfons antwortet, dass der Abstand von sieben auf 10 Meter vor Kaufvertragsabschluss erhöht wurde. Daher kann ein Kaufpreis nicht reduziert werden. Oberbürgermeisterin Dr. Alfons hat heute mit dem Nachfolger von Herrn Josel, Herrn Büttner, telefoniert und auch versucht zu klären, wie es möglich sein kann, dass man die 10 Meter nicht bräuchte.
Stadtrat Dr. Rothfuß hat eine Frage zum Teeren von Straßen, genauer zum Heuriedweg. Seiner Auffassung nach ist der Zustand der Straße nach der Neugestaltung viel schlechter als vorher.
Oberbürgermeisterin Dr. Alfons nimmt dieses Thema für die GTL mit.
Stadtrat Brombeiß ergänzt, dass man den Feinbelag nicht zur Winterzeit aufbringen darf und dieser noch im Frühjahr 2025 folgen wird.
Hier bittet Stadtrat Dr. Rothfuß darum, dass dieser dann nicht zu hoch sein wird.
Stadträtin Rundel möchte wissen, wann die neue Wackerstraße frei wird und bittet darum, dies in Social Media bekanntzugeben.
Oberbürgermeisterin Dr. Alfons antwortet, dass es noch kein konkretes Datum gibt.
Stadtrat Jöckel stellt richtig, dass Straße asphaltiert und nicht geteert werden.
Datenstand vom 29.10.2024 08:48 Uhr