1. Rechtliche Rahmenbedingungen
Klimaneutralität in Deutschland bis Jahr 2045 (Bayern 2040) gemäß Klimaschutzgesetz. Das gilt auch für die Wärmeversorgung.
Bis dahin muss die Wärmeversorgung in jeder Kommune auf der Basis von erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme erfolgen.
Aktuell besteht rund 75 % der Wärmeversorgung noch aus fossilen Energieträgern.
Der kommunalen Wärmeplanung wird künftig die Aufgabe zukommen, an der Erreichung der Klimaziele und der Unabhängigkeit von fossilen Energieträgern ausgerichtete Dekarbonisierungsstrategien für die Wärmeversorgung auf kommunaler Ebene zu entwickeln und einen flächendeckend verbindlichen Rahmen zu schaffen, in dem die für das Gelingen der Wärmewende erforderlichen Investitionen getätigt werden können (vgl. Diskussionspapier BMWK vom Juli 2022).
Der Bund wird die Länder gesetzlich zur Durchführung einer kommunalen Wärmeplanung verpflichten. Ab welcher Gemeindegröße dies gelten wird, wird derzeit noch diskutiert. Denkbar ist jedoch, dass künftige Förderprogramme davon abhängig gemacht werden, ob eine kommunale Wärmeplanung vorliegt oder nicht.
2. Aufbau der kommunalen Wärmeplanung
- Bestandsanalyse sowie Energie- und Treibhausgasbilanz inklusive räumlicher Darstellung
- Potenzialanalyse zur Ermittlung von Energieeinsparpotenzialen und lokalen Potenzialen erneuerbarer Energie
- Entwicklung einer Strategie und eines Maßnahmenkatalogs zur Umsetzung zur Erreichung der Energie- und THG-Einsparung
- Identifikation von zwei bis drei Fokusgebieten, die bezüglich einer klimafreundlichen Wärmeversorgung kurz und mittelfristig prioritär zu behandeln sind
- Für diese Fokusgebiete sind zusätzlich konkrete, räumliche verortete Umsetzungspläne zu erarbeiten
- Beteiligung sämtlicher betroffener Verwaltungseinheiten und aller weiteren relevanten Akteure, insbesondere relevanter Energieversorger, an der Entwicklung der Zielszenarien und Entwicklungspfade sowie der umzusetzenden Maßnahmen
3. Förderprogramm
Förderprogramm für die Erstellung der kommunalen Wärmeplanung im Rahmen der Kommunalrichtlinie
Förderquote bis 31.12.2023 90 %
Förderquote ab 01.01.2024 60 %
Gesetzlich verpflichtend durchzuführende Maßnahmen sind von der Förderung ausgeschlossen, d.h. die Förderung kann nur so lange in Anspruch genommen werden, bis die kommunale Wärmeplanung gesetzliche Pflicht für Kommunen wird (voraussichtlich Herbst 2023).
4. Angebot des IfE zur Erstellung eines Wärmeplankonzeptes
Mit Schreiben vom 08.12.2022 unterbreitet das IfE der OTH Amberg – Weiden ein Angebot für die unter Nr. 2 genannten Punkte in Höhe von 50.908,20 € (= maximale Annahme – wird voraussichtlich weniger).
Unter Berücksichtigung der Förderquote würde ein Eigenanteil in Höhe von 5.090,82 € verbleiben.