Antrag auf Aufstellung einer Innenbereichssatzung im Ortsteil Eschenbach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschuss, 20.09.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Markt Erlbach) Bau- und Umweltausschuss 20.09.2017 ö 5

Sachverhalt/Rechtliche Würdigung

Die Eigentümer zweier Grundstücke östlich des Anwesens Stolzweg 2b in Eschenbach haben den Antrag auf Aufstellung einer Innenbereichssatzung gestellt und auch den Antrag auf einen Kanalanschluss in diesem Bereich. Für den Kanalanschluss ist jedoch nicht der Markt, sondern der Zweckverband zuständig.

Aus Sicht der Verwaltung wäre die Aufstellung einer Innenbereichssatzung, in dem in der Anlage dargestellten Bereich, grundsätzlich möglich, aber der Anschluss der Grundstücke an den öffentlichen Kanal wäre problematisch, da damit auch andere Grundstücke am Stolzweg erschlossen werden würden und damit erstmalig zu hohen Herstellungsbeiträgen heranzuziehen wären. Dies soll jedoch vermieden werden.

Die Antragsteller möchten daher einen Kanalhausanschluss über Privatgrund führen. Näheres hierzu wird in der Sitzung erläutert.

Beschlussvorschlag

Für die Flst. 475/3 und 475/4, Gemarkung Eschenbach, soll eine Innenbereichssatzung aufgestellt werden, wenn die Antragsteller mit dem Abwasserzweckverband eine Lösung für die Erschließung finden können, bei der die benachbarten Anwesen nicht zu Herstellungsbeiträgen herangezogen werden müssen. Sämtliche mit der Innenbereichssatzung verbundenen Kosten und die Erschließungskosten haben die Antragsteller zu tragen. Die 1. Bürgermeisterin wird ermächtigt die entsprechenden Vereinbarungen zu unterzeichnen. Es soll in Abstimmung mit der Verwaltung ein Satzungsentwurf erarbeitet werden. Mit dem Satzungsentwurf sollen die Beteiligungen nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB durchgeführt werden.

Beschluss

Für die Flst. 475/3 und 475/4, Gemarkung Eschenbach, soll eine Innenbereichssatzung aufgestellt werden, wenn die Antragsteller mit dem Abwasserzweckverband eine Lösung für die Erschließung finden können, bei der die benachbarten Anwesen nicht zu Herstellungsbeiträgen herangezogen werden müssen. Sämtliche mit der Innenbereichssatzung verbundenen Kosten und die Erschließungskosten haben die Antragsteller zu tragen. Die 1. Bürgermeisterin wird ermächtigt die entsprechenden Vereinbarungen zu unterzeichnen. Es soll in Abstimmung mit der Verwaltung ein Satzungsentwurf erarbeitet werden. Mit dem Satzungsentwurf sollen die Beteiligungen nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB durchgeführt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.09.2017 11:44 Uhr