Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 37 und 14. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung eines Sondergebietes für Windenergie


Daten angezeigt aus Sitzung:  13. Marktgemeinderat, 01.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Erlbach) 13. Marktgemeinderat 01.10.2021 ö 4

Sachverhalt/Rechtliche Würdigung

Die Firma Naturenergie Zeilinger plant die Errichtung mehrerer Windenergieanlagen im Bereich zwischen Hagenhofen und Hohenroth. Dieser Bereich befindet sich zwar im Landschaftsschutzgebiet, wurde vor einigen Jahren aber als Zone ausgewiesen, in der Windkraftanlagen grundsätzlich zulässig sind und damit keinen Widerspruch zu den Statuten des Landschaftsschutzgebietes darstellen.
Die Windkraftanlagen sollen teilweise im Gebiet des Marktes Markt Erlbach und teilweise im Gebiet der Gemeinde Trautskirchen entstehen. Es sind insgesamt vier Anlagen geplant, von denen zwei in unserem Gemeindegebiet stehen sollen.

Um Windkraftanlagen bauen zu können muss zum einen der Flächennutzungsplan geändert werden und es muss ein Bebauungsplan aufgestellt werden, der alles Wesentliche regelt. Der Umgriff der Planung ist in der Anlage dargestellt.
Da die Anlagen auch von Bedeutung für die Regionalplanung sind, muss zusätzlich auch der Regionalplan einem Änderungsverfahren unterzogen werden – denn die gemeindliche Bauleitplanung darf keinen Widerspruch zur Regionalplanung beinhalten.

Die Verwaltung schlägt vor, dass der Marktgemeinderat den Aufstellungsbeschluss für die Verfahren fasst und dass die Kostenübernahme für Planung, Erschließung, Ausgleich usw. im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages auf den Investor umgelegt wird.

Durch den Bau der Windkraftanlagen profitiert die Marktgemeinde (wegen der Abschreibung der Anlagen) langfristig von hohen Gewerbesteuereinnahmen. 
Darüber hinaus gibt das EEG 21 Kommunen die Möglichkeit auch direkt und von Anfang an finanziell durch die Anlagen im eigenen und im angrenzenden Gebiet der Nachbargemeinde zu profitieren. Nach § 36K EEG 2021 erhalten die Kommunen je Anlage und je erzeugter Kilowattstunde Strom 0,2 ct. In Summe ergibt sich dadurch pro Jahr eine Mehreinnahme von mehreren zehntausend Euro.

Reinhold Zeilinger und Katrin Held von der Naturenergie Zeilinger stellen das Projekt im Rahmen einer ausführlichen Präsentation vor und beantworten im Anschluss Fragen zu den Preisen an der Strombörse und zur Höhe des Eigenkapitals (Volker Rudolph) sowie zum Umfang des Projekts (Steffen Bien).

Beschlussvorschlag

1. Der Marktgemeinderat beschließt, dass der Flächennutzungsplan zum Bau von Windkraftanlagen für den Bereich südwestlich von Hagenhofen seinem 14. Änderungsverfahren unterzogen werden soll.

2. Der Bebauungsplan Nr. 37 soll im Parallelverfahren aufgestellt werden, um ein Sondergebiet für Windenergie südwestlich von Hagenhofen auszuweisen. 

3. Die Planentwürfe für den Bebauungsplan und die Änderung des Flächennutzungsplanes sollen erarbeitet und zum Beschluss über die frühzeitige Beteiligung vorgelegt werden.

4. Die Verwaltung wird beauftragt eine Änderung des Regionalplanes für den betreffenden Bereich beim Regionalen Planungsverband zu beantragen.

5. Die Kosten für die Planung, Gutachten, Erschließung und Ausgleich sollen im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages auf die Firma Naturenergie Zeilinger UG umgelegt werden. Die erste Bürgermeisterin wird ermächtigt den Vertrag zu unterzeichnen.

6. Die Marktgemeinde macht Gebrauch von der in § 36k EEG 2021 genannten Regelung, nach der je Anlage eine einseitige Zuwendung von 0,2 ct je Kilowattstunde vom Anlagentreiber an die Gemeinde gezahlt werden kann. Die erste Bürgermeisterin wird ermächtigt die hierfür notwendige Vereinbarung mit dem Anlagenbetreiber zu unterzeichnen.

Beschluss

1. Der Marktgemeinderat beschließt, dass der Flächennutzungsplan zum Bau von Windkraftanlagen für den Bereich südwestlich von Hagenhofen seinem 14. Änderungsverfahren unterzogen werden soll.

2. Der Bebauungsplan Nr. 37 soll im Parallelverfahren aufgestellt werden, um ein Sondergebiet für Windenergie südwestlich von Hagenhofen auszuweisen. 

3. Die Planentwürfe für den Bebauungsplan und die Änderung des Flächennutzungsplanes sollen erarbeitet und zum Beschluss über die frühzeitige Beteiligung vorgelegt werden.

4. Die Verwaltung wird beauftragt eine Änderung des Regionalplanes für den betreffenden Bereich beim Regionalen Planungsverband zu beantragen.

5. Die Kosten für die Planung, Gutachten, Erschließung und Ausgleich sollen im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages auf die Firma Naturenergie Zeilinger UG umgelegt werden. Die erste Bürgermeisterin wird ermächtigt den Vertrag zu unterzeichnen.

6. Die Marktgemeinde macht Gebrauch von der in § 36k EEG 2021 genannten Regelung, nach der je Anlage eine einseitige Zuwendung von 0,2 ct je Kilowattstunde vom Anlagentreiber an die Gemeinde gezahlt werden kann. Die erste Bürgermeisterin wird ermächtigt die hierfür notwendige Vereinbarung mit dem Anlagenbetreiber zu unterzeichnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.11.2021 15:26 Uhr