Antrag zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Ausweisung eines Sondergebietes für großflächigen Einzelhandel
Daten angezeigt aus Sitzung:
40. Marktgemeinderat, 17.05.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt/Rechtliche Würdigung
Die Pacht der aktuellen Betreiberin des REWE-Marktes ist ausgelaufen und der Eigentümer des REWE-Marktes plant in diesem Zusammenhang einen Abbruch des bestehenden Gebäudes und den Neubau eines Marktes mit mehr Verkaufsfläche.
Der REWE-Getränkemarkt gehört einem anderen Eigentümer und dieser war offenbar nicht zu einem Verkauf der Fläche bereit. Daher wurde dieses Gebäude bei der Planung nicht berücksichtigt.
Ursprünglich sollte der Neubau 1.835 m² Verkaufsfläche haben. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt und der höheren Landesplanungsbehörde besteht aber nur bei einer maximalen zusammenhängenden Verkaufsfläche von 1.650 m² eine Genehmigungsfähigkeit. Und auch hierfür muss erst noch ein entsprechendes Verträglichkeitsgutachten erstellt werden und der Bebauungsplan und der Flächennutzungsplan müssen entsprechend geändert werden.
Der Eigentümer des REWE-Marktes hat nun den Antrag zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für dieses Vorhaben gestellt. Die Antragsunterlagen sind in der Anlage beigelegt.
Aus Sicht der Verwaltung wäre es sinnvoll Baurecht für einen größeren REWE-Markt zu schaffen, um diesen Vollsortimenter auf Dauer in Markt Erlbach zu halten.
Auf Nachfrage von Klaus Adelhardt zur Nutzfläche erklärt Dr. Birgit Kreß, dass der Edeka-Markt eine maximal zulässige Gesamtverkaufsfläche von 2.300 qm hat, hierfür aber auch den Getränkemarkt vom Rest des Marktes abtrennen musste.
Matthias Meth sieht den Wegfall von Parkplätzen kritisch. Die Anzahl im Entwurf ist jedoch so zulässig.
Volker Rudolph bedauert den Abbruch eines doch relativ neuwertigen Gebäudes, sieht aber den Bedarf eines Vollsortimenters im Ortskern.
Helmut Huthöfer fragt, wie mit Regenwasser, das bisher über einen Speicher aufgefangen wurde, zukünftig umgegangen wird. Diese Frage wird im Laufe der Bauleitplanung geklärt.
Beschlussvorschlag
1. Der Marktgemeinderat nimmt den Antrag zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für den Neubau eines großflächigen Lebensmittelmarktes (REWE) an und beschließt die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 BauGB, für die Ausweisung eines Sondergebietes gemäß § 11 (3) BauNVO mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel“ und einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 1.650 m² zzgl. der Flächen für eine Bäckereifiliale.
2. Der Geltungsbereich soll das Flst. 239 (Gemarkung Markt Erlbach) sowie die notwendigen Verkehrsflächen und die Flächen für die Ver- und Entsorgung enthalten.
3. Der Bebauungsplan soll im vereinfachten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt werden. Die Beteiligung der Öffentlichkeit soll nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB erfolgen. Der Flächennutzungsplan soll nachrichtlich angepasst werden.
4. Die Kostenübernahme durch den Vorhabenträger und alle weiteren relevanten Punkte sollen im entsprechenden Durchführungsvertrag vereinbart werden. Die erste Bürgermeisterin wird ermächtigt diesen zu unterzeichnen.
Beschluss
1. Der Marktgemeinderat nimmt den Antrag zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für den Neubau eines großflächigen Lebensmittelmarktes (REWE) an und beschließt die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 BauGB, für die Ausweisung eines Sondergebietes gemäß § 11 (3) BauNVO mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel“ und einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 1.650 m² zzgl. der Flächen für eine Bäckereifiliale.
2. Der Geltungsbereich soll das Flst. 239 (Gemarkung Markt Erlbach) sowie die notwendigen Verkehrsflächen und die Flächen für die Ver- und Entsorgung enthalten.
3. Der Bebauungsplan soll im vereinfachten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt werden. Die Beteiligung der Öffentlichkeit soll nach § 3 (2) und § 4 (2) BauGB erfolgen. Der Flächennutzungsplan soll nachrichtlich angepasst werden.
4. Die Kostenübernahme durch den Vorhabenträger und alle weiteren relevanten Punkte sollen im entsprechenden Durchführungsvertrag vereinbart werden. Die erste Bürgermeisterin wird ermächtigt diesen zu unterzeichnen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Datenstand vom 08.07.2024 13:44 Uhr