I.
Der Marktgemeinderat nimmt von der nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 Baugesetzbuch durchgeführten Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Kenntnis.
Die vorliegenden Stellungnahmen, die Anregungen enthalten, werden wie folgt abgewogen:
II.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Landratsamtes Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde vom 29.04.2024
zu Ziffer I.
Mit dem Landratsamt Ebersberg -Untere Naturschutzbehörde- wurde am 13.06.2024 folgendes abgestimmt:
Die Maßnahmenfläche CEF 1 wird im Bereich der nördlich bzw. südlich an die beiden Grundstücke angrenzenden Wege um insgesamt 0,1 ha verkleinert. Die an die Feldwege angrenzenden Flächen können in einer Tiefe von 20 bis 25 m wegen der auftretenden Störungen nicht als CEF-Maßnahmenfläche für die Feldlerche anerkannt werden. Die CEF-Fläche hat damit eine Gesamtgröße von 0,64 ha. Die entfallende Fläche von 0,1 ha soll trotzdem wie bisher jeweils zur Hälfte als Blühstreifen bzw. Dauerbrache angelegt werden und als Ausgleichsfläche nach der Eingriffsregelung dienen.
Die geänderten Flächengrößen werden im Umweltbericht und saP-Gutachten eingepflegt.
Umweltbericht:
Kap. 3, S. 29, Tab. 5, Kap. 4.2., S.31, 1. Absatz und S. 33, 1. Absatz, Kap. 9, S. 36, 2. Absatz
saP-Gutachten:
Kap. 3.2., S.12 CEF1: 1. Absatz
Die Kartendarstellungen (im Bebauungsplan) von CEF-Flächen und Ausgleichsfläche werden angepasst.
Der Satzungsentwurf wird an den folgenden Stellen angepasst:
7.1 Ausgleichsflächen nach der baurechtlichen Eingriffsregelung
7.1.1
Im näheren Umfeld des Bebauungsplangebiets werden gemäß § 9 Abs. 1 a BauGB als Ausgleichsflächen für den Eingriff in Natur und Landschaft und zum Artenschutz die nachfolgenden Flächen mit einer Gesamtfläche von ca. 0,74 ha als Ausgleich festgesetzt:
- Teilfläche Fl.Nr. 1094, Gemarkung Markt Schwaben
- Teilfläche Fl.Nr. 1110, Gemarkung Markt Schwaben
Das Entwicklungsziel der Fläche ist die Herstellung von Blühstreifen und Dauerbrachflächen für die Feldlerche und weitere Feldvögel.
7.2. unverändert
7.2.1 Anlage von Blühstreifen und Dauerbrachflächen für die Feldlerche und weitere Feldvögel
Da bis zum Baubeginn eine Ansiedlung von Feldlerche und anderer Feldvögel möglich ist, können bau- und anlagebedingt potenzielle Brutreviere ganz oder teilweise verloren gehen. Vorsorglich sollen daher als potenzielle Brut- und Nahrungsbiotope auf insgesamt ca. 0,64 ha je zur Hälfte Blühstreifen und Dauerbrachen angelegt werden. Die Maßnahme wird auf Teilflächen der Flurstücke 1094 und 1110 durchgeführt.
Für die Blühstreifen ist autochthones und standortgerechtes Saatgut des Ursprungsgebiets 16 Unterbayerische Hügel- und Plattenregion bei reduzierter Saatgutmenge (max. 50 – 70 %) zu verwenden. Fehlstellen sind im Bestand zu belassen. Im Bereich der Blühstreifen sind Mahd und Bodenbearbeitung sowie Düngung und PSM-Einsatz zu unterlassen. Die Blühstreifen müssen mind. zwei Jahre auf derselben Fläche liegen. Danach erfolgt Bodenbearbeitung und Neuansaat i.d.R. im Frühjahr bis Ende Mai oder ein Flächenwechsel. Bei Flächenwechsel ist die Maßnahmenfläche bis zur Frühjahrsbestellung zu belassen, um Winterdeckung für Vögel (und andere Arten, wie Feldhasen) zu gewährleisten. Die Brachflächen sind selbstbegrünend anzulegen und ca. alle 2 – 3 Jahre im Spätsommer/Herbst abschnittsweise zu mähen oder zu mulchen. Eine Düngung sowie die Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln sind nicht zulässig. Die CEF-Maßnahme wird auf den Ausgleichsbedarf im Sinne der Eingriffsplanung angerechnet.
Der Entwurf der Begründung wird folgendermaßen angepasst:
11. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und Grünordnung, SaP
Teilflächen der sich im Eigentum des Freistaates Bayern befindlichen Grundstücke Fl.Nrn. 1110 und 1094 der Gemarkung Markt Schwaben werden als Ausgleichsfläche nach der baurechtlichen Eingriffsregelung festgesetzt. Ein Großteil dieser Flächen dient zugleich als artenschutzrechtliche CEF-Maßnahmenfläche für Feldvögel.
Hinweis: Der im Umweltbericht dargestellte Ausgleichsumfang kann den errechneten Ausgleichsbedarf decken, es verbleibt ein deutlicher Kompensationsüberschuss (Wertpunkte).
zu Ziffer II. → Belang Monitoring
Mit dem Landratsamt Ebersberg -Untere Naturschutzbehörde- wurde am 13.06.2024 folgendes abgestimmt:
Alle zwei Jahre, beginnend im zweiten Jahr nach der Anlage, wird der Zustand der AE- und CEF-Flächen aufgenommen und dokumentiert. Außerdem wird der Bestand an Feldvögeln auf den Maßnahmenflächen und im Weiteren Umgriff alle zwei Jahre kartiert.
Die Ergebnisse werden in Form eines Berichts an die Untere Naturschutzbehörde übergeben.
Die genannte Konkretisierung des Monitorings wird in den Umweltbericht (Kap. 8, Tab. 9, S.35) eingepflegt. Satzung und Begründung müssen nicht verändert werden.
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III.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Landratsamtes Ebersberg, Wasserrecht, staatliches Abfallrecht, Immissionsschutz vom 16.04.2024
Die zum Belang der Luftreinhaltung vorgetragene Anregung wird wie folgt berücksichtigt:
Die Festsetzung A.3.8 wird wie folgt formuliert:
„Die Bebauung im Plangebiet ist erst zulässig, wenn die Kaminerhöhung des Biomasseheizwerks auf Flurstücksnummer 1063/1 auf Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen und -fachlichen Prüfung in Bezug auf die Entwurfsplanung des Rechenzentrums erfolgt ist.“
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IV.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding vom 03.05.2024
Der Verweis auf die in der Stellungnahme 28.10.2022 genannten Belange wird zur Kenntnis genommen. Zu der Stellungnahme vom 28.10.2022 hat der Marktgemeinderat in der Sitzung am 22.02.2024 einen Abwägungsbeschluss gefasst. Auf den Beschluss vom 22.02.2024 wird verwiesen, er hat unverändert Bestand.
Eine Änderung des Entwurfs des Bebauungsplans ist aufgrund der aktuellen Stellungnahme nicht veranlasst.
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V.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim, Stellungnahme vom 17.04.2024
Die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes werden wir folgt gewürdigt:
Wie bereits in der Abwägung vom 22.02.2024 ausgeführt, ist der Marktgemeinde als auch dem Bauwerber bewusst, dass aufgrund der schwierigen Versickerungsverhältnisse des Bodens i.Z. der bestehenden Topografie (Höhenunterschied bis zu zwei Meter) mit „wild“ abfließenden Wasser, z. B. bei Starkregenereignissen zu rechnen ist. Im Rahmen der geplanten Maßnahme führt die zu projektierende schadlose Beseitigung von Niederschlagswasser zu einer Verbesserung dieser Situation. Die Marktgemeinde und der Bauwerber bedanken sich für den informellen Verweis des Wasserwirtschaftsamtes auf den Umweltatlas (Naturgefahren).
Bezugnehmend auf die in der Stellungnahme genannte, am 30.11.2023 mit dem Wasserwirtschaftsamt durchgeführte Besprechung weist der Bauwerber darauf hin, dass eine Ableitung von Wasser aus Kühlzwecken nicht erfolgen wird:
Hierbei handelt es sich um ein „geschlossenes System“.
Belang der Niederschlagswasserbeseitigung:
Es ist zutreffend, dass das vom Ing.-Büro Schlegel rechnerisch ermittelte Rückhaltevolumen für die Regelentwässerung und den Starkregenfall als unterirdische bauliche Anlage projektiert werden wird. Der Anregung des Wasserwirtschaftsamtes, die Flächen für die Regelung des Wasserabflusses einschl. des Niederschlagswassers aus Starkregenereignissen als freizuhalten festzusetzen, kann nicht entsprochen werden. Wie bereits im Rahmen der Abwägung vom 22.02.2024 erläutert, ist die exakte bauliche Ausprägung der geplanten Objektmaßnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bestimmbar – dies obliegt der zukünftigen Planungskonzeption, welche erst im Rahmen eines eigenständigen Vergabeverfahrens zu finden sein wird. Auch eine evtl. (Teil)Überbauung der unterirdischen baulichen Anlage, z. B. durch eine Parkierung, wäre – entwurfsabhängig – nicht auszuschließen. Die zukünftige Projektierung der Niederschlagswasserbeseitigung i.Z. mit der konkreten Objektplanung erfolgt in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt.
Belang Objektschutz:
Die Marktgemeinde und der Bauwerber bedanken sich für die erneuten Hinweise zum Objektschutz und dem Verweis auf die Arbeitshilfe „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“. Die betreffenden Belange der Bauvorsorge – Vermeidung von eindringendem Oberflächenwasser – werden durch den Bauwerber im Zuge seiner konkreten Objektplanung berücksichtigt und sind vorliegend in Ziffer 14. der Begründung unter Belange der Wasserwirtschaft dargestellt. In Anbetracht der sensiblen Nutzung ist davon auszugehen, dass seitens des Bauwerbers diesem Belang bei der Objektplanung hohe Priorität zugemessen werden wird – ergänzenden Festsetzungen bedarf es daher nicht.
Belang der wassersensiblen Siedlungsentwicklung:
Die Marktgemeinde und der Bauwerber bedanken sich für den erneuten Hinweis auf den Leitfaden „Wassersensible Siedlungsentwicklung in Bayern – Empfehlungen für ein zukunftsfähiges und klimaangepasstes Regenwassermanagement in Bayern“. Betreffende Maßnahmen zur Verbesserung des Lokalklimas resp. Anpassungsmaßnahmen an den Klimaschutz, wie z. B. Dachbegrünung oder Verwendung des Niederschlagswassers zur Gartenpflege, sind bereits in der Satzung dargestellt.
Belang der Minimierung der Flächenversiegelung:
Die Marktgemeinde und der Bauwerber bedanken sich für den erneuten Hinweis auf die Veröffentlichung des Landesamtes für Umwelt „Praxisratgeber für den Grundstückseigentümer, Regenwasser-versickerung – Gestaltung von Wegen und Plätzen“. Die versickerungsoffene Oberflächenausbildung resp. die Minimierung der Versiegelung wurde bereits in der Satzung – Festsetzung A 6.1.6 resp. A 6.1.8 – festgeschrieben.
Eine Änderung der Planung ist aufgrund der Stellungnahme nicht veranlasst.
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VI.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Abwasserzweckverbandes Erdinger Moos vom 03.05.2024
Die Stellungnahme vom 03.05.2024 enthält dieselben Aussagen bzw. Hinweise wie die Stellungnahme des Abwasserzweckverbandes vom 11.11.2022. Zu der Stellungnahme vom 11.11.2022 hat der Marktgemeinderat in der Sitzung am 22.02.2024 einen Abwägungsbeschluss gefasst. Auf den Beschluss vom 22.02.2024 wird verwiesen, er hat unverändert Bestand.
Eine Änderung des Entwurfs des Bebauungsplans ist aufgrund der Stellungnahme nicht veranlasst.
VII.
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 93 für das Gebiet „nördlich der Lilienthalstraße und des Adalbert-Stifter-Wegs“ einschließlich Begründung und Umweltbericht wird in der Fassung vom 18.07.2024 unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen und Ergänzungen gebilligt.
VIII.
Die Verwaltung wird beauftragt die Planunterlagen gemäß § 4 a Abs. 3 Baugesetzbuch erneut im Internet zu veröffentlichen und zusätzlich im Rathaus erneut öffentlich auszulegen durchzuführen. Die nach § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind erneut von der Veröffentlichung im Internet zu benachrichtigen, ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.