Antrag auf Vorbescheid
Nutzungsänderung eines ungenutzten Speicherraums im 1. Obergeschoss zu einer Wohnung
Lindenstraße 9, Fl.Nr. 478
Beratung und Beschlussfassung
Daten angezeigt aus Sitzung:
Haupt- und Bauausschusssitzung, 07.11.2024
Beratungsreihenfolge
Sachvortrag
Das Grundstück liegt im Außenbereich. Die Zulässigkeit des Vorhabens ist daher nach § 35 Baugesetzbuch zu beurteilen.
Bei der vorgesehenen Umnutzung eines ungenutzten Speicherraums zu einer Wohnung handelt es sich um ein zulässiges Vorhaben. Es ist bisher nur eine Wohnung (Betriebsleiterwohnung) auf der Hofstelle vorhanden. Gemäß Art. 35 Abs. 4 Buchstabe f) sind im Falle der Änderung zu Wohnzwecken neben den bisher nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen, höchstens fünf Wohnungen zulässig.
Zudem wurde dem Landratsamt Ebersberg eine Erklärung zur Nutzungsänderung unterschrieben:
„Die oben bezeichneten, ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäudeteile auf dem Grundstück Fl.Nr. 478 Gemarkung Markt Schwaben, sollen künftig einer anderen (Wohn) Nutzung zugeführt werden (siehe Bauantrag Nr. V-2024-3071).
Ich bestätige, dass ich keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vornehmen werde, es sei denn die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung meines landwirtschaftlichen Betriebes erforderlich.“
Im Baugenehmigungsverfahren sind noch die notwendigen Stellplätze nachzuweisen.
Aus Sicht des Sachgebiets „Planen und Bauen“ kann hier das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.
Beschluss
Zu dem Bauvorhaben „Antrag auf Vorbescheid über die Nutzungsänderung eines ungenutzten Speicherraums im 1. Obergeschoss zu einer Wohnung“ für das Grundstück Fl. Nr. 478, wird das gemeindliche Einvernehmen nach BauGB erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Datenstand vom 03.01.2025 11:12 Uhr