Der beigefügte Antrag eines Gewerbetreibenden mit Firmensitz am Marktplatz 8 in Markt Schwaben ist am 08.11.2024 in der Verwaltung eingegangen. Darin bittet der Antragsteller um Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum kostenfreien Parken vor seinem Ladengeschäft. Er begründet dies vor allem mit den immer wieder erforderlichen Ladetätigkeiten im Zusammenhang mit Warentransporten (oft Großgeräte) zu seinen Kunden. Auf den Antragstext wird verwiesen.
Im November 2021 wurden auf Beschluss des Marktgemeinderates Parkscheinautomaten in der Ortsmitte aufgestellt und damit Kostenpflicht für alle öffentlichen Parkflächen rund um den Marktplatz geschaffen. Davon sind auch die ansässigen Gewerbetreibenden und deren Mitarbeitenden betroffen. Zuvor bestand dort Parkscheibenpflicht mit einer maximalen Parkdauer von zwei Stunden.
Über die Jahre wurden in umfangreichem Schriftverkehr mit dem Antragsteller die rechtlichen Möglichkeiten ausgelotet und eine Ausnahmegenehmigung mit Blick auf die Gleichbehandlung aller Gewerbetreibenden immer abgelehnt (zumal - wie bereits erwähnt – wegen der bestehenden Parkscheibenpflicht auch schon vor Errichtung der Automaten ein dauerhaftes Parken vor dem Ladengeschäft nicht zulässig war).
Um den Bedürfnissen der Gewerbetreibenden und deren Mitarbeitenden gerecht zu werden, wurden mit der Errichtung der Automaten, im Schloßgraben Dauerparkplätze zur Miete eingerichtet. Dies hat der Antragsteller immer abgelehnt, da er das Firmenfahrzeug unmittelbar für die Ladetätigkeiten vor der Firmenniederlassung benötigt.
Der Antragsteller hat sich – um sein Firmenfahrzeug unmittelbar vor dem Laden abstellen zu können - beim zuständigen Landratsamt einen Gewerbeparkausweis ausstellen lassen. Grundsätzlich befreit dieser Ausweis zwar u.a. von der Benutzung von Parkuhren und Parkscheinautomaten (§ 13 Abs. 1). Allerdings sind an die Nutzung ganz bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die hier im Einzelnen nicht alle aufgeführt werden sollen. Zwingend ist die Nutzung aber z.B. an einen ganz bestimmten Einsatzort geknüpft, bei dem vorübergehend ausnahmsweise aufgrund der Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit das weiter entfernte Parken des Fahrzeuges nicht zumutbar ist weil z.B. die Materialien unmittelbar in der Nähe gebraucht werden. Es ist in diesen Fällen zum Parkausweis ein Zettel hinter der Windschutzscheibe zu hinterlassen mit Ansprechpartner, Telefonnummer, Datum, Uhrzeit und einige Angaben mehr. Daraus wird deutlich, dass eine Nutzung des Handwerkerparkausweises an dieser Stelle nicht zulässig ist.
An dieser Stelle sei angemerkt, dass die Mitarbeitenden der Kommunalen Verkehrsüberwachung selbstverständlich bei offensichtlicher aktiver Ladetätigkeit keine Tickets ausgestellt haben und der Antragsteller in all den Jahren bislang keine Tickets erhalten hat. Rückfragen ergaben, dass meist ein kostenfreies 10-Minuten-Ticket im Auto hinterlegt war, wenn ein Kontrolleur seine Runde gemacht hat.
Gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4a StVO kann die Straßenverkehrsbehörde Ausnahmegenehmigung, von der Vorschrift, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten, erteilen. Dies ist nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt und unterliegt daher strengen Anforderungen.
Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (andere Gewerbetreibende müssen/können für eine entsprechende Gebühr Parkplätze an anderer Stelle mieten) hat die Verwaltung bislang davon Abstand genommen.
Der Antragsteller hat mit seiner gewerblichen Tätigkeit tatsächlich eine besondere Situation was vor allem die Art der Waren (Größe und Umfang) betrifft. Allerdings sollte die Erteilung der Ausnahmegenehmigung an folgende Bedingungen geknüpft werden:
- Die Ausnahmegenehmigung ist kostenpflichtig. Hier sollten analog zu den Gebühren der Mietparkplätze im Schloßgraben ein entsprechendes Entgelt erhoben werden.
- Die Ausnahmegenehmigung ist jährlich zu prüfen und ggfs. neu auszustellen
- Die Genehmigung wird auf die derzeitige gewerbliche Nutzung der Gewerberäume beschränkt. Sie ist z.B. bei Geschäftsübergabe oder –aufgabe nicht übertragbar. Sie wird nur für das Firmen-Transportfahrzeug erteilt und gilt nicht für sonstige Fahrzeuge des Betriebes. Auf der Ausnahmegenehmigung wird das Kennzeichen des Fahrzeuges vermerkt.
- Die Ausnahme ist auf die allgemeinen gesetzlichen Ladenöffnungszeiten begrenzt.