Antrag der Freien Wähler zur Wahlwerbung - Anpassung/Änderung der Plakatierungsverordnung Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 16.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 19.01.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 4
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 16.03.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 9

Sachvortrag

Nachdem die Neuüberarbeitung der gemeindlichen Plakatierungsverordnung bereits im April 2022 sowie Januar 2023 vorberaten wurde, liegt heute der Entwurf mit allen eingearbeiteten Änderungsbeschlüssen vor.
Zur Orientierung wird erneut ein Exemplar mit den Kommentierungen über die nun eingearbeiteten Änderungen vorgelegt.
Die in § 9 Abs. 2 der neuen Plakatierungsverordnung genannte Anlage 1 mit den Standorten der Plakatwände wird in der Sitzung nochmals zur Beratung vorgelegt und nach Beschlussfassung der Verordnung beigefügt.
Bis zum 28.02.2023 sind keine weiteren Standortvorschläge aus den Reihen des Gremiums in der Verwaltung eingegangen.  

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt die „Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten im Markt Markt Schwaben - Plakatierungsverordnung“ in der nachstehenden Form:


Aufgrund Art. 28 Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist, erlässt der Markt Markt Schwaben folgende Verordnung: 


Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten 
im Markt Markt Schwaben

(Plakatierungsverordnung/PlakV)


§ 1
Beschränkung von Anschlägen auf bestimmte Flächen

  1. Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutz von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen Werbeträger (Plakatständer) sowie Anschläge (Plakate, Zettel, Tafeln) in der Öffentlichkeit nur nach den Vorschriften dieser Verordnung im Gemeindegebiet aufgestellt bzw. angebracht werden. 

Werbeträger (Plakatständer) dürfen dabei bis zu einer Anzahl von maximal 25 Stück aufgestellt werden.

Für Anschläge stehen die hierfür von der Gemeinde errichteten Ortseingangstafel zur Verfügung.

  1. Bei Wahlen, Volks- und Bürgerentscheiden finden die Regelungen des § 9 dieser Verordnung Anwendung. 


§ 2
Begriffsbestimmung

  1. Anschläge in der Öffentlichkeit sind Plakate, Zettel oder Tafeln, die an unbeweglichen Gegenständen (wie Häusern, Mauern, Zäunen) oder an beweglichen Gegenständen wie Ständern (Werbeträgern) angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge – insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum aus – wahrgenommen werden können.
 
  1. Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung


§ 3
Genehmigungspflicht

  1. Jedes Aufstellen oder Anbringen von Anschlägen oder Werbeträgern auf öffentlichen Straßen und Wegen sowie auf Gemeindegrundstücken und die Benutzung der Ortseingangstafeln ist beim Markt Markt Schwaben zu beantragen und bedarf der Genehmigung. 

  1. Anschläge oder Werbeträger, die ohne Genehmigung aufgestellt oder angebracht worden sind oder entgegen der Genehmigung aufgestellt oder angebracht werden, werden von der Marktgemeinde ohne vorherige Aufforderung beseitigt. Die entstandenen Kosten werden dem für die Aufstellung Verantwortlichen in Rechnung gestellt.


§ 4
Antragsberechtigung / Antragstellung

  1. Antragsberechtigt sind Vereine, Organisationen oder Veranstalter sowie Gewerbetreibende aus Markt Schwaben oder den direkt angrenzenden Gemeinden, Antragsteller, bei denen die Marktgemeinde selbst ein Interesse an der Aufstellung der Werbeträger hat sowie Verantwortliche von Bürger- und Volksbegehren. 

  1. Die Anträge auf Aufstellungsgenehmigung sind rechtzeitig schriftlich mittels eines auf der Homepage www.markt-schwaben.de bereitgestellten Antrages bei der Marktgemeinde unter Angabe des Veranstalters, des für die Aufstellung Verantwortlichen sowie der genauen Standorte einzureichen. 


§ 5
Ausnahmen

  1. Von der Beschränkung nach § 1 ausgenommen sind Bekanntmachungen, die von den Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen in eigener Sache angeschlagen werden, und Plakate und Ankündigungen, die für Veranstaltungen durch örtliche Vereine und Verbände in den Schaufenstern ausgehängt werden. 

  1. Im Übrigen kann der Markt in besonderen Fällen – insbesondere anlässlich besonderer Ereignisse – im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Beschränkungen des § 1 gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb einer gesetzten Frist wieder beseitigt sind.


§ 6 
Großaufsteller und Banner

Großaufsteller (ca. 3,50 m x 2,50 m) sowie Banner sind ausschließlich zur Bewerbung von Großveranstaltungen o.ä. genehmigungsfähig. 


§ 7 
Inhalt der Werbeträger

Genehmigt wird nur das Anbringen von Anschlägen oder das Aufstellen von Werbeträgern, mit denen auf öffentliche, kulturelle, sportliche, politische oder sonstige gesellschaftliche Veranstaltungen hingewiesen wird. 


§8 
Anforderungen an die Werbeträger

Beim Aufstellen oder Anbringen von Werbeträgern oder Anschlägen müssen die jeweils im Rahmen der Genehmigung erteilten Auflagen erfüllt werden. Sollten diese Auflagen nicht beachtet werden oder die Werbeträger/Anschläge Anlass zu Beanstandungen geben, wer-den diese durch die Marktgemeinde entfernt. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.


§ 9
Wahlen, Volks- und Bürgerentscheide

  1. Die Wahlwerbung von politischen Parteien und Wählergruppen und deren Kandidatinnen und Kandidaten bei Wahlen, Volks- und Bürgerentscheiden ist für einen Zeitraum von sechs Wochen vor dem Wahltermin von der Genehmigungspflicht gemäß § 3 befreit. Die Festsetzungen des § 1 Abs. 1 finden keine Anwendung.

  1. Anschläge (z.B. Wahlplakate) dürfen ausschließlich auf die vor Wahlen, Volksentscheiden sowie vor Bürgerentscheiden vom Markt Markt Schwaben aufgestellten besonderen Anschlagtafeln angebracht werden. Die Standorte sind in der Anlage 1 gekennzeichnet, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
Die Anschlagtafeln werden innerhalb von einer Woche nach dem beworbenen Termin wieder entfernt.

  1. An den Anschlagtafeln darf wie folgt plakatiert werden:

  1. bei Europawahlen, Bundestagswahlen, Landtags- und Bezirkstagswahlen sowie Kommunalwahlen jeweils sechs Wochen vor dem Wahltermin 
  2. bei Volks- und Bürgerentscheiden jeweils sechs Wochen vor dem Abstimmungstermin durch die jeweiligen Antragsteller und die jeweiligen politischen Parteien und Wählergruppen 

  1. Die Plakatierung wird von der Marktgemeinde vorgenommen. Die Wahlwerbung ist rechtzeitig vorher bei der Marktgemeinde abzugeben.
  2. An den Anschlagtafeln steht pro Standort und Antragsteller nur EINE Plakatfläche zur Verfügung. Dies gilt auch, wenn die Antragstellenden Werbung für eine Partei oder Wählergruppe sowie deren Einzelkandidaten angebracht haben wollen. Die Anschläge dürfen eine maximale Größe von DIN A 1 haben.
Sollten sich die mehrwöchigen Wahlwerbefristen von mehreren Wahlen oder Entscheiden überschneiden und die Werbeflächen nicht ausreichen, erlässt die Marktgemeinde Ausnahmen von dieser Verordnung. Die Ausnahmen werden durch Allgemeinverfügung rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht.

  1. Sechs Wochen vor Wahlen, Abstimmungen und Volksentscheiden ist das Aufstellen von Informationsständen zu Wahlwerbezwecken für Parteien, Wählergruppen und Kandidaten genehmigungsfrei. Durch die Informationsstände darf keine Gefährdung oder Behinderung des Fußgängerverkehrs oder des fließenden Verkehrs auf den Straßen entstehen. Die Aufstellung von Informationsständen ist spätestens eine Woche vorher unter Angabe des genauen Standortes, Art und Dauer dem Markt Markt Schwaben anzuzeigen.


§ 10 
Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 1 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 öffentlich Anschläge außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt oder anbringen lässt,
  2. entgegen § 9 Wahlwerbung zu Wahlen, Volks- und Bürgerentscheiden außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt oder anbringen lässt,
  3. entgegen § 6 Großaufsteller oder Banner ohne Genehmigung aufstellt.


§ 11 
In-Kraft-Treten, Geltungsdauer, Außer-Kraft-Treten

  1. Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 12.12.2017 außer Kraft.

  1. Diese Verordnung gilt 20 Jahre.



Markt Schwaben, 




Michael Stolze
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.04.2023 17:31 Uhr