Antrag auf Baugenehmigung Neubau einer Holzlege mit Freisitz und Geräteraum Hauser Winkel 1, Fl.Nr. 1341/5 Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Haupt- und Bauausschusssitzung, 20.04.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Markt Markt Schwaben) Haupt- und Bauausschusssitzung 20.04.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 7

Sachvortrag

Gremium
Beratungsart:
Beratungstyp:
Sitzungsdatum:
TOP-Nr.:
Haupt- und Bauausschuss
öffentlich
beschließend
12.01.2023
7
Haupt- und Bauausschuss
öffentlich
beschließend
20.04.2023


Für das Grundstück Hauser Winkel 1 (Fl.Nr. 1341/5) liegt der Verwaltung ein Antrag auf Baugenehmigung vor. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 47 b -2. Änderung- (Hauser Winkel). Beantragt wird eine Genehmigung für den Neubau einer Holzlege mit Freisitz und Geräteraum. Dieses Vorhaben ist genehmigungspflichtig, da die Holzlege größer als 75 m³ ist. Für das Vorhaben wird eine Befreiung von dem durch Bebauungsplan festgesetzten Bauraum für Nebenanlagen benötigt.

Am 12.01.2023 wurde der Bauantrag dem Ausschuss zur Entscheidung vorgelegt. Beschlossen wurde mehrheitlich die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens.
Nach der Bekanntgabe der vorstehenden Entscheidung ließen die Antragsteller das Vorhaben umplanen.
Die Planänderung enthält den Rückbau der Regenrinne. Den Tekturunterlagen ist zu entnehmen, dass sich durch die geänderte Planung keine Abstandsflächenüberschreitung mehr ergeben wird.
Weiterhin fraglich ist trotz geringfügiger Änderung der Antragsunterlagen, ob nicht eine Beeinträchtigung der Grundzüge der Planung des Bebauungsplans vorliegt, weil die Holzlege komplett außerhalb des Bauraums für Nebenanlagen errichtet wurde. 
Das von den Antragstellern beauftragte Planungsbüro begründet den Antrag auf Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans wie folgt:
Für die Festsetzung des Bauraums ist weder aus dem Bebauungsplan noch aus der Begründung ein besonderer Grund erkennbar, so dass sich durch die Befreiung das planerische Konzept nicht nachhaltig ändere. Das bebaute Grundstück ist um 83 m² größer vermessen als im Bebauungsplan, wodurch die Abweichung nur minimal ist. Die Befreiungen sind städtebaulich vertretbar, denn sie verändern den Bereich nicht nachhaltig. Zudem sind in der näheren Umgebung ähnliche Bauten erkennbar.
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Zur vorstehenden Begründung ist festzustellen, dass der Markt im Jahr 2013 für das Grundstück eine eigene Änderung eines bestehenden Bebauungsplans aufgestellt hat. Das Grundstück lag vorher nicht im Geltungsbereich des ursprünglichen Bebauungsplans. Durch die Festsetzung von Bauräumen für das Hauptgebäude und die Nebenanlagen verfolgt der Markt das städtebauliche Ziel, die Situierung der Gebäude auf dem Grundstück zu steuern. Dies dürfte an der exponierten Lage des Grundstücks liegen. Es wird an drei Seiten von unbebauten Flächen umgrenzt.
Nicht erkennbar ist, dass die Festsetzungen der zehn Jahre alten Bebauungsplanänderung überholt oder nicht rechtswirksam sein könnten. Zudem ist die Festsetzung des Bauraums für Garagen und Nebenlagen in ihrem Ausmaß mehr als auskömmlich erfolgt.

Beschluss

Zu dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben Neubau einer Holzlege mit Freisitz und Geräteraum auf dem Grundstück Hauser Winkel 1, Fl.Nr. 1341/5 wird das gemeindliche Einvernehmen nach Baugesetzbuch erteilt.
Der beantragten Befreiung vom durch Bebauungsplan festgesetzten Bauraum wird zugestimmt, sofern das Landratsamt das Vorhaben für rechtlich zulässig hält.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 3

Datenstand vom 17.05.2023 17:34 Uhr