Neuerlass der Freiflächengestaltungssatzung Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 25.05.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 25.05.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 8

Sachvortrag

Aktuell gilt für Markt Schwaben die Freiflächengestaltungssatzung aus dem Jahr 2012.
Auf Anregung einzelner Mitglieder des Haupt- und Bauausschusses erfolgte die Ausarbeitung eines Entwurfs für eine neue Satzung. Die Fertigung des Satzungsentwurfs erfolgte durch die Verwaltung in Zusammenarbeit mit Herrn Markus Steffelbauer, Mitglied des Marktgemeinderats.
Im Zuge einer Befragung der Mitglieder des Marktgemeinderats erhielt die Verwaltung die nachstehenden Anregungen zum Entwurf der Satzung:

  • § 4 Abs. 2: Die Untergrenze ist viel zu niedrig. Der Markt wird dann Fällungen wegen Verschattungen … genehmigen müssen.
Die Verwaltung hat die vorgeschlagenen Größen eines Marktgemeinderatsmitglieds in den Satzungstext übernommen. 

  • § 4 Abs. 5: Ist ein Ausschluss von Thujenhecken zulässig?
Zur Frage nach der Zulässigkeit des Ausschlusses von Thujenhecken ist festzustellen, dass dieser zulässig ist. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Begründungen zu den jüngeren Bebauungsplänen, die ihrerseits Festsetzungen zum Ausschluss von Hecken mit Thujenpflanzen enthalten (vgl. beispielsweise Kap. 11 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 92).

  • § 6 Abs. 1: Wer soll das Mindestmaß beurteilen? Mein Haus, mein Garten …
Verwiesen wird auf die entsprechenden Regelungen der bestehenden Stellplatzsatzung.

  • Zur der Frage, wer für eventuelle Schäden bzw. Pflegekosten (§ 7 Abs. 2 des Satzungsentwurfs) aufkommt
wird klargestellt, dass die Verantwortung bei den jeweiligen Eigentümern der Grundstücke bzw. Gebäude liegt.

  • Im Zusammenhang mit der vorgetragenen Kritik zur Regelung der Kinderspielplätze in § 8 wird auf die Bayerische Bauordnung verwiesen. Das Erfordernis zum Anlegen eines Kinderspielplatzes ergibt sich aus der Bayerischen Bauordnung.
    Hinweis: Die im Landesrecht verankerte Regelung ist im Zuge des Erlasses der Satzung zu beachten.

  • Zur Anmerkung betreffend das Hinterstellen von Einfriedungen wird verwaltungsseitig empfohlen die im Satzungsentwurf enthaltene Regelung.


Im Rahmen der Beratung regt Marktgemeinderatsmitglied Sascha Hertel  an, den Tagesordnungspunkt  zur Vorberatung an den UVSK-Ausschuss zu überweisen.
Bürgermeister Michael Stolze zieht den Antrag der Verwaltung  zurück und erklärt, dass dieser auf die Tagesordnung der nächsten HBA-Sitzung gesetzt wird.

Datenstand vom 21.06.2023 16:29 Uhr