I.
Der Marktgemeinderat nimmt von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Kenntnis.
Die vorliegenden Stellungnahmen, die Anregungen enthalten, werden wie folgt abgewogen:
II.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Landratsamtes Ebersberg –SG Bauleitplanung– vom 12.09.2023
Der Marktgemeinderat nimmt von dem Inhalt der Stellungnahme Kenntnis.
zu 1)
Mit der 22. Änderung des Flächennutzungsplans sollen eigens die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um die Planungsziele und Planinhalte (Rechenzentrum) rechtssicher aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 Baugesetzbuch). Für den Änderungsbedarf spricht der Wortlaut des § 11 Abs. 1 Baunutzungsverordnung:
Als sonstige Sondergebiete darzustellen sind solche Gebiete, die sich von den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
Anders als vom Landratsamt Ebersberg anlässlich der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan Nr. 93 geäußert, unterscheidet sich das geplante Baugebiet sehr wesentlich von einem „klassischen“ Gewerbegebiet mit den im GE nach § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch allgemein zulässigen Nutzungen, da hier nur eine einzige Nutzung bzw. ein Betrieb angesiedelt werden soll. Das Rechenzentrum mit den hierfür erforderlichen Anlagen und Einrichtungen soll mit den spezifischen Sicherheitsanforderungen auf der gesamten Baufläche die alleinige und dominierende Nutzung sein.
Laut der Anwaltskanzlei Messerschmidt, Dr. Niedermeier und Partner (berät den Markt im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens) gilt für das geplante Sondergebiet Rechenzentrum folgende Sichtweise, die sich der Marktgemeinderat im Zuge der Abwägung zu eigen macht (Zitat):
„Für die Richtigkeit einer Sondergebietsausweisung aufgrund des eingeschränkten Nutzungsspektrums kommt es nicht darauf an, dass das Rechenzentrum grundsätzlich auch in einem Gewerbegebiet zulässig wäre. Maßgeblich ist, dass nach den hier formulierten und verfolgten Planungszielen innerhalb des Plangebiets keine Nutzungsstruktur geplant ist, die den typischerweise in einem Gewerbegebiet wiederzufindenden Nutzungen entspricht.
Nur rein informationshalber darf ich zur Einstufung eines Rechenzentrums als nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb im Sinne von § 8 Abs. 1 BauNVO auf folgende Entscheidung verweisen, von der sich das Landratsamt hat möglicherweise leiten lassen:
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Oktober 2015 – 2 K 194/12 –, Rn. 120 - 121, juris (…)
Ungeachtet dessen, dass sich auch in anderen Kommunen Sondergebiete ‚Rechenzentrum‘ finden lassen (…) erfüllen die hier verfolgten Planungsziele ein sonstiges Sondergebiet im Sinne des § 11 Abs. 1 BauNVO. Als vergleichbares Sondergebiet in der Rechtsprechung anerkannt worden ist:
SO ‚Technologiepark‘.
In der Kommentierung von Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Krautzberger zu § 11 BauNVO, Sonstige Sondergebiete, Rn. 37 sind als sonstige Sondergebiet unter Bezugnahme auf entsprechende Entscheidungen zudem noch aufgeführt: ‚Wissenschaft und Forschung‘, ‚Wissenschaft/Technologiepark‘, ‚Laborgebäude‘, ‚Büro- und Verwaltungsgebäude‘.“
In Kapitel 3.3 der Begründung zur 22. Änderung des Flächennutzungsplans wird auf das Entwicklungsgebot hingewiesen. Der Text wird um den 1. Absatz der vorliegenden Abwägung ergänzt („Mit der 22. Änderung des Flächennutzungsplans sollen eigens die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, …“).
Zu 2)
Die allgemeinen Aussagen zum notwendigen Ausgleichsbedarf in der Begründung bedürfen keiner Ergänzung. Es genügt, wenn diese im Rahmen der Bebauungsplanung vertiefend betrachtet werden.
Die Begründung wird zum Entwicklungsgebot ergänzt, weitere Änderungen sind nicht veranlasst.
III.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Landratsamtes Ebersberg –untere Naturschutzbehörde– vom 11.09.2023
Der Marktgemeinderat nimmt von dem Inhalt der Stellungnahme Kenntnis.
Es werden keine Einwände gegen die Planung vorgebracht. Die zum Artenschutz vorgebrachten Äußerungen finden auf Bebauungsplanebene Berücksichtigung. Die Stellungnahme wurde an das damit beauftragte Landschaftsplanungsbüro weitergeleitet. Die CEF-Maßnahmen zum Artenschutz werden im weiteren Bebauungsplanverfahren mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Für die 22. Änderung des Flächennutzungsplans genügt der bisherige Verweis auf den Umweltbericht des Bebauungsplans Nr. 93 und die Tatsache, dass keine Verbotstatbestände erfüllt werden.
Eine Änderung des Entwurfs der Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht veranlasst.
IV.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding vom 07.09.2023
Der Marktgemeinderat nimmt vom Inhalt der Stellungnahme Kenntnis. Die Hinweise des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten betreffen die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Für die 22. Änderung des Flächennutzungsplans sind diese nicht einschlägig, da es sich nicht um die Inanspruchnahme neuer Flächen, sondern um bereits überplante Bauflächen gemäß § 5 Baunutzungsverordnung handelt. In der 22. Änderung des Flächennutzungsplans wird allein der Nutzungszweck des bereits seit 1981 rechtswirksam dargestellten Gewerbe- in ein Sondergebiet geändert. Seither ist es gemeindliches Planungsziel am Standort nördlich der Lilienthalstraße und des Adalbert-Stifter-Wegs bestehende Acker- in Bauflächen umzuwandeln. Der Adalbert-Stifter-Weg ist in einem Teilabschnitt bisher nur einseitig bebaut, eine Abrundung nach Norden durch eine bauliche Nutzung als Gewerbegebiet, ist seit vielen Jahrzehnten Planungswille der Marktgemeinde, der nun mit geändertem Nutzungsweck und paralleler Bebauungsplanung umgesetzt werden soll.
Die Hinweise zu Emissionen aus der Landwirtschaft, den einzuhaltenden Abständen bei Grenzbepflanzung und dem Umgang mit dem ertragreichen Oberboden finden auf Ebene des Bebauungsplans Beachtung (Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 93).
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
V.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 16.08.2023
Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege zu Kenntnis.
Bodendenkmäler sind nicht bekannt, folgerichtig ist im Entwurf der 22. Änderung des Flächennutzungsplans keine entsprechende nachrichtliche Übernahme erforderlich. In der Begründung ist formuliert:
„Baudenkmäler sind innerhalb des Änderungsbereichs nicht vorhanden. Archäologische Fundstellen (Bodendenkmäler) werden nicht vermutet. Sollten im Rahmen von Bauvorhaben Bodendenkmäler aufgefunden werden, so ist dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen (Art. 8 BayDschG).“
Die beiden ersten Sätze werden wie folgt geändert:
„Bau- und Bodendenkmäler sind innerhalb des Änderungsbereichs nicht vorhanden. Archäologische Fundstellen (Bodendenkmäler) können aufgrund der siedlungsgünstigen, gewässernahen Lage und hohen Bodengüte (Lößlehm) nicht ausgeschlossen werden.“
Alle übrigen notwendigen Hinweise zu den bei Auffinden von Bodendenkmälern einzuhaltenden Schritten sind bereits in der Begründung enthalten (Verweis auf Art. 8 Bayerisches Denkmalschutzgesetz - BayDschG).
Die o. a. Änderung wird in den Entwurf der Begründung eingearbeitet.
VI.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Abwasserzweckverbandes Erdinger Moos vom 11.08.2023
Es wird zur Kenntnis genommen, dass grundsätzlich keine Einwände bestehen.
Hinsichtlich der Abwasserqualität ist davon auszugehen, dass keine negative Beeinflussung vorliegen wird – eine betreffende Darstellung erfolgt im Bauvollzug durch den Bauwerber („Entwässerungsplan“), dies gilt entsprechend für die Verifizierung der Einleitungsmenge.
Eine Änderung der Planung ist aufgrund der Stellungnahme nicht veranlasst.
VII.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme der Bayernwerk Natur GmbH vom 07.09.2023
Der Marktgemeinderat nimmt von dem Inhalt der Stellungnahme Kenntnis.
Die Einwände in der Stellungnahme betreffen im Kern die Höhe der geplanten Bebauung und den Immissionsschutz. Gefordert wird, dass das Heizwerk der Bayernwerke in direkter Nachbarschaft zum geplanten Rechenzentrum in seinem Betrieb nicht beeinträchtig werden darf. Das wäre lt. Bayernwerke der Fall, wenn:
- durch die Höhe der neuen Gebäude die Ableitung der Abgase nicht mehr gewährleistet werden könnte
- eine heranrückende Bebauung Schallschutzmaßnahmen auf Seiten des Heizwerkes nach sich zöge
- die Maßgaben an gesunde Arbeitsverhältnisse beim geplante Rechenzentrum durch die Abgasemission des Heizwerkes beeinträchtigt sein könnten
- der Betrieb des Heizwerkes von dem vom Rechenzentrum hervorgerufenen Emissionen eingeschränkt sein könnte
Die genannten Punkte lassen sich erst auf Ebene des konkreten Vorhabens prüfen. Der vorliegende Flächennutzungsplan (22. Änderung) ist nicht die geeignete Planungsebene (vorbereitende Bauleitplanung) um diesen Punkten nachzugehen, da hier weder Stellung noch Höhe der Gebäude bzw. deren konkrete Nutzungsart (Büro, Aufenthaltsräume, Technikräume …) bekannt sind. Die Problematik ist allen Projektbeteiligten, v.a. dem Vorhabenträger und dem Markt Markt Schwaben bekannt.
Der Flächennutzungsplan regelt die allgemeine Art der Bodennutzung in ihren Grundzügen. Auf den Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 93, der sich mit der Immissionsschutz-/Schall-Thematik auseinandersetzt, wird in der Begründung bereits verwiesen. Ergänzend wird an dieser Stelle folgende Formulierung eingefügt:
„Auf Ebene des Bebauungsplans und in nachgeordneten Genehmigungsverfahren sind die Belange des Immissionsschutzes gegenüber dem benachbarten Biomasseheizkraftwerk zu prüfen und zu beachten. Dieses darf durch das geplante Rechenzentrum nicht in seinem Betrieb eingeschränkt werden. Entsprechend notwendige Maßnahmen sind zu prüfen und umzusetzen.“
Die Begründung wird zum Immissionsschutz ergänzt, weitere Änderungen sind nicht veranlasst.
VIII.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme eines Markt Schwabener Bürgers vom 11.09.2023
Der Marktgemeinderat nimmt den Inhalt der Stellungnahme vom 11.09.2023 zur Kenntnis.
Durch die Änderung des bereits im rechtswirksamen Flächennutzungsplans dargestellten Gewerbegebietes in ein Sondergebiet wird kein Baurecht geschaffen, dies erfolgt auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch den Bebauungsplan. Die Planungsziele des Marktes Markt Schwaben und des Staatlichen Bauamts München I für das Rechenzentrum am Standort des ehem. geplanten Gewerbegebietes nördlich der Lilienthalstraße sind seit Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 93 und zur 22. Änderung des Flächennutzungsplans öffentlich bekannt. Sie sind Grundlage für die 22. Änderung des Flächennutzungsplans (siehe § 1 Baugesetzbuch, soweit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich).
Die Änderung des Flächennutzungsplans wird aufgrund einer eigens vom Markt eingeholten juristischen Expertise erforderlich. Demnach ist es baurechtlich klarer ein Sondergebiet gemäß § 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit konkretem Nutzungszweck (hier Rechenzentrum) vorzusehen, als ein Gewerbegebiet, in dem alle Nutzungen gemäß § 8 Baunutzungsverordnung zulässig wären bzw. diese mit erhöhtem städtebaulichen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden müssten (siehe dazu auch Abwägung der Stellungnahme des Landratsamtes Ebersberg - Sachgebiet Bauleitplanung).
Eine Änderung der 22. Änderung des Flächennutzungsplans ist aufgrund der Stellungnahme vom 11.09.2023 nicht veranlasst.