Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept Markt Schwaben (ISEK) Durchführung vorbereitender Untersuchungen gemäß § 141 Baugesetzbuch Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 16.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 16.11.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 5
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 16.11.2023 ö Beratung und Beschlussfassung 6

Sachvortrag

Gremium
Beratungsart:
Beratungstyp:
Sitzungsdatum:
TOP-Nr.:
Marktgemeinderat *
öffentlich
beschließend
18.11.2021
10
Marktgemeinderat **
nichtöffentlich
beschließend
27.10.2022
2
UVSK
nichtöffentlich
Sachstandsinformation
22.06.2023
1
Marktgemeinderat
nichtöffentlich
beschließend
25.07.2023

Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
16.11.2023


* 18.11.2021: Beschluss zum Antrag auf Aufnahme in die Städtebauförderung
** 27.10.2022: Beschluss zur Beauftragung der DRAGOMIR STADTPLANUNG GmbH mit der Durchführung des Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepts (ISEK)

Förderung durch die Städtebauförderung
Entsprechend der Verwaltungsvereinbarung 2019 (VV2019) zwischen Bund und Ländern ist für die Förderung von Maßnahmen über die Städtebauförderung die Festlegung eines räumlich definierten Sanierungsgebiets (Fördergebiet) erforderlich. Das Sanierungsgebiet bildet den Rahmen für die Förderung einer Vielzahl von Einzelmaßnahmen.

Vorbereitende Untersuchung im Rahmen des ISEK-Prozesses
Die für die spätere Satzung über die Festlegung eines Sanierungsgebiets erforderlichen Grundlagen werden im Rahmen des ISEKs erarbeitet. Im Rahmen des ISEKs wird sich abzeichnen, dass die Satzung über die Festlegung eines Sanierungsgebiets für die zukünftige Entwicklung von Markt Schwaben und die Umsetzung und Förderung der Maßnahmen aus dem ISEK sinnvoll sind. 

Mit dem vorliegenden Beschlussvorschlag werden die für eine spätere Satzung über die Festlegung des Sanierungsgebiets erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen geschaffen. Für die Satzung über die Festlegung eines Sanierungsgebiets ist nach § 141 Abs. 1 Baugesetzbuch die Durchführung von sogenannten Vorbereitenden Untersuchungen erforderlich. Die entsprechenden Inhalte kommen aus dem ISEK, eine der rechtlichen Voraussetzungen für die spätere Satzung ist der Beschluss zur Einleitung der Vorbereitenden Untersuchungen.
Mit dem vorliegenden Beschluss zur Einleitung der Vorbereitenden Untersuchungen und der ortsüblichen Bekanntmachung finden die §§ 137, 138 und 139 Baugesetzbuch über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung.
Der Untersuchungsumgriff der Vorbereitenden Untersuchungen (VU) ist dem abgedruckten Lageplan zu entnehmen. Der im Zuge der VU bzw. dem ISEK noch zu definierende Sanierungsumgriff wird sehr wahrscheinlich einen kleineren Bereich umfassen. Das Sanierungsgebiet ist im weiteren Verfahren so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt (§ 142 Abs. 1 Baugesetzbuch).

Ausblick – Sanierungsgebiet:
Nach Abschluss des ISEKs und somit auch der Vorbereitenden Untersuchungen kann der Markt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung) beschließen. Der Vorschlag für eine Sanierungssatzung und die Art des zu wählenden Sanierungsverfahrens wird entsprechend den Erfordernissen für die zweckmäßige und zielführende Durchführung der Sanierung erarbeitet.
Nach Erarbeitung dieser Grundlagen wird sich der Marktgemeinderat vor Erlass der Satzung über die Festlegung des Sanierungsgebiets eingehend mit dem Vorschlag zum Umgriff des Sanierungsgebiets und dem vorgeschlagenen Sanierungsverfahren beschäftigen. 
Unabhängig von der Wahl des späteren Sanierungsverfahrens können die Eigentümer für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen innerhalb eines Sanierungsgebiets nach § 7h Einkommenssteuergesetz erhöhte Abschreibungen und somit steuerliche Vorteile bei der Sanierung geltend machen.

Beschluss

1.
Der Marktgemeinderat beschließt die Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 Baugesetzbuch für den im Lageplan farbig gekennzeichneten Bereich.
Für das Sanierungsgebiet sind entsprechend den zukünftigen Ergebnissen des Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts (ISEK) ein Vorschlag für die Sanierungssatzung nach § 142 Baugesetzbuch und der Umgriff des Sanierungsgebiets nach § 142 Abs. 1 Baugesetzbuch zu erstellen.

2.
Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach § 138 Baugesetzbuch hinzuweisen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.03.2024 15:18 Uhr