Für das im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4 „Am Fischergries“ liegende Grundstück mit der Fl.Nr. 411/11 liegt der Verwaltung ein Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids vor.
Es soll ein Einfamilienhaus mit Anbau und Garage außerhalb der im Bebauungsplan festgelegten Baugrenzen, errichtet werden.
Begründung des Antragstellers:
Die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans dargestellte östliche Baugrenze ist bereits mit dem genehmigt, gebauten Bestandsgebäude überschritten.
Die Hochspannungsleitung, die im Jahr 1950 oberhalb des betroffenen Gebiets eingeordnet war, ist nicht vorhanden oder wurde nie gebaut. Obwohl es die Hochspannungsleitung nicht gibt, wurden die Baugrenzen und die Baufelder, die ursprünglich darauf Rücksicht hatten, nicht angepasst.
Die städtebaulichen Anforderungen des Bebauungsplans „Am Fischergries“ werden mit dem Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. Zudem führt es zu keiner Verschlechterung der bauplanungsrechtlichen Situation des Nachbarn. Die Würdigung nachbarlicher Interessen ist somit gewahrt.
Das geplante Einfamilienhaus mit Anbau kommt auf 127,56 m². Die gesamte Grundstücksfläche beträgt 1.757 m². Mit dem bestehenden Wohnhaus (310,50 m²) beträgt die Gebäudegrundfläche 464,36 m² inclusive Terrassen, Zufahrten und Stellplätze beträgt die GRZ 0,47. Die GFZ beträgt 0,48. Da der Bebauungsplan keine Festsetzungen zur GRZ und GFZ trifft, gilt hier die BauNVO. Die Werte der BauNVO werden eingehalten.
Mit dem Antrag auf Vorbescheid werden folgende Fragen gestellt:
- Ist die Lage der neuen Bebauung innerhalb des Grundstücks zulässig?
- Ist die überbaute Grundfläche zulässig?
- Sind die Wandhöhen und hiermit die Abstandsflächen zulässig?
- Ist die Anordnung der Stellplätze zulässig
- Ist die Dachform (Zeltdach) zulässig?
Aus Sicht der Bauverwaltung kann zu diesem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden. Aufgrund der Nachverdichtung kann dem Befreiungsantrag mit der Bebauung außerhalb der Baugrenze zugestimmt werden. Zumal das Bestandsgebäude zum Teil schon außerhalb der Baugrenze steht. Die überbaute Grundfläche wäre gemäß BauNVO zulässig.
Für die Prüfung der Abstandsflächen ist das Landratsamt Ebersberg zuständig.
Lediglich für die Anordnung der Stellplätze müsste im späteren Baugenehmigungsverfahren ein isolierter Antrag auf Abweichung von der Stellplatzsatzung (gefangenen Stellplatz) gestellt werden.
Da der Bebauungsplan zur Dachform keine Festsetzungen trifft, wäre ein Zeltdach zulässig.