Bauleitplanung Bebauungsplan Nr. 92 für das Gebiet westlich des Höhenrainerwegs und nördlich des Hafnerwegs Abwägung der Stellungnahmen und erneuter Billigungs- und Auslegungsbeschluss Beratung und Beschlussfassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 22.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Markt Schwaben) Marktgemeinderatssitzung 22.09.2022 ö Beratung und Beschlussfassung 5

Sachvortrag

Gremium
Beratungsart:
Beratungstyp:
Sitzungsdatum:
TOP-Nr.:
Marktgemeinderat
nichtöffentlich
beschließend
21.10.2021
5
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
16.12.2021
6
Haupt- und Bauausschuss
nichtöffentlich
beschließend
13.01.2022
1
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
17.03.2022
4
Marktgemeinderat
öffentlich
beschließend
22.09.2022
5

Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung am 16.12.2021 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 92 für das Gebiet „westlich des Höhenrainerwegs und nördlich des Hafnerwegs“ gefasst.

Der Aufstellungsbeschluss umfasst neben anderem die Festlegung des Plangebiets und eine Auflistung der Planungsziele. Aufgestellt wird ein Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13 a Baugesetzbuch. Auf die Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderats vom 16.12.2021 und den der Beschlussvorlage beiliegenden Entwurf des Bebauungsplans einschließlich Begründung wird verwiesen.

Nach § 13 a Abs. 3 Baugesetzbuch war eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Zeitgleich wurden die Behörden, Nachbargemeinden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die Abwägung der Anregungen, die im vorgenannten Beteiligungsverfahren beim Markt eingegangen sind, erfolgte in der Sitzung am 19.05.2022 (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderats vom 19.05.2022).
Im Zeitraum vom 01.06. bis 05.07.2022 wurde der Bebauungsplanentwurf öffentlich ausgelegt. Die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte ebenfalls in diesem Zeitraum. Ihnen wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Planung des Marktes gegeben.

Im Zuge der öffentlichen Auslegung und des vorstehenden Beteiligungsverfahren sind Stellungnahmen, die Anregungen oder Hinweise enthalten, von den folgenden Stellen eingegangen:

  1. Abwasserzweckverband Erdinger Moos, Stellungnahme vom 15.06.2022
  2. Bayernwerk Netz GmbH, Stellungnahmen vom 21.06. und 05.07.2022
  3. Kanzlei Paproth, Metzler & Partner im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft Bürgermeister-Haas-Weg 2 – 6 und Maurerweg 6 – 12, Stellungnahme vom 01.07.2022

Stellungnahmen, die im Folgenden nicht wörtlich zitiert sind, haben die Mitglieder des Marktgemeinderats zusammen mit der Einladung zur Sitzung erhalten. Dem Marktgemeinderat ist das Abwägungsmaterial bekannt.

1. Abwasserzweckverband Erdinger Moos, Stellungnahme vom 15.06.2022
Zu obigen Bebauungsplannehmen wir wie folgt Stellung:
Es ist sicherzustellen, dass durch den Anschluss des vom obigen Bebauungsgebietes an das Kanalnetz des Marktes Markt Schwaben, zum einen die Abwasserqualität des vom Abwasserzweckverbandes Erdinger Moos zu übernehmende Abwassers nicht negativ beeinflusst und zum anderen die vertragliche Einleitmenge nicht überschritten wird.
Sofern diese beiden Punkte eingehalten werden, bestehen seitens des Abwasserzweckverbandes Erdinger Moos keine Bedenken gegen den obigen Bebauungsplan.
Abschließend möchten wir anfügen, dass wir die Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim zum Niederschlagswasser begrüßen.

2. Bayernwerk Netz GmbH, Stellungnahmen vom 21.06. und 05.07.2022
Wortlaut der E-Mail vom 21.06.2022:
Wir haben keine weiteren Anmerkungen und verweisen auf unser Schreiben vom 22.02.2022. Wir danken für die Anfrage an dem Beteiligungsverfahren.

Wortlaut der E-Mail vom 05.07.2022:
Gegen den Bebauungsplan bestehen keine weiteren Anmerkungen oder Bedenken. Unsere Stellungnahme vom 20. April dieses Jahres hat weiterhin Gültigkeit.

3. Kanzlei Paproth, Metzler & Partner, Stellungnahme vom 01.07.2022
Das Schreiben der Kanzlei Paproth, Metzler & Partner ist zusammen mit der Beschlussvorlage in Kopie an alle Mitglieder des Marktgemeinderats verteilt worden.

Beschluss

1.
Der Marktgemeinderat nimmt von der öffentlichen Auslegung und der zeitgleich durchgeführten erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Kenntnis.
Die vorliegenden Stellungnahmen, die Anregungen enthalten, werden wie folgt abgewogen:

2.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme des Abwasserzweckverbandes Erdinger Moos vom 15.06.2022
Die Stellungnahme vom Juni 2022 enthält dieselben Aussagen bzw. Hinweise wie die Stellungnahme des Abwasserzweckverbandes vom 07.04.2022. Zu der Stellungnahme vom 07.04.2022 hat der Marktgemeinderat in der Sitzung am 19.05.2022 einen Abwägungsbeschluss gefasst. Auf den Beschluss vom 19.05.2022 wird verwiesen, er hat unverändert Bestand.
Eine Änderung des Entwurfs des Bebauungsplans ist aufgrund der Stellungnahme nicht veranlasst.

3.
Abwägungsbeschluss zu den Stellungnahmen der Bayernwerk Netz GmbH vom 21.06. u. 05.07.2022
Der in der E-Mail vom 21.06.2022 enthaltende Hinweis auf die Stellungnahme vom 22.02.2022 wird zur Kenntnis genommen, er führt aber nicht zu einer Änderung des Entwurfs des Bebauungsplans. Offensichtlich liegt ein Irrtum bei der Bayernwerk Netz GmbH vor, denn es existiert keine Stellungnahme vom 22.02.2022. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist erst mit Schreiben vom 22.03.2022 erfolgt.
Der in der zweiten E-Mail vom 05.07.2022 enthaltende Hinweis auf die Stellungnahme vom 20.04.2022 wird zur Kenntnis genommen. Zu der Stellungnahme vom 20.04.2022 hat der Marktgemeinderat in der Sitzung am 19.05.2022 einen Abwägungsbeschluss gefasst. Auf den Beschluss vom 19.05.2022 wird verwiesen, er hat unverändert Bestand.
Eine Änderung des Entwurfs des Bebauungsplans ist aufgrund der Stellungnahme nicht veranlasst.

4.
Abwägungsbeschluss zur Stellungnahme der Kanzlei Paproth, Metzler & Partner vom 01.07.2022

I. Plananlass und Ziele

Der Bebauungsplan Nr. 92 ist städtebaulich erforderlich. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Die Gemeinde kann diejenige Städtebaupolitik betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht.

Ziel des Bebauungsplans ist es, dem dringenden Wohnraumbedarf in Markt Schwaben Rechnung zu tragen und Nachverdichtungspotentiale im Bebauungsplangebiet zu schaffen. Dies ist ein legitimes städtebauliches Ziel. Der Markt Markt Schwaben trägt damit zugleich dem Grundsatz des § 1a Abs. 2 BauGB Rechnung, nach dem mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll und die Innenentwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde genutzt werden sollen, um eine zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen zu vermeiden.

II. Maß der Nutzung

Im Bebauungsplan werden die maximal zulässigen Grundflächen je Bauraum festgesetzt. Diese festzusetzenden Grundflächen ergeben umgerechnet eine GRZ von 0,39. Diese liegt im Rahmen der in § 17 Abs. 1 BauNVO genannten Obergrenzen. Die Überschreitung der in § 17 Abs. 1 BauNVO genannten Obergrenzen (GRZ von 0,46) resultiert aus der zusätzlich in der textlichen Festsetzung A.3.2 festgesetzten zusätzlichen Grundfläche für Terrassen, Balkone etc. Die geringfügige Überschreitung der genannten Obergrenzen bei der Grundflächenzahl ist der städtebaulichen Konzeption, nämlich der Nachverdichtung im innerörtlichen Bereich entsprechend der umliegenden Bebauung, geschuldet und aus Sicht des Marktes Markt Schwaben städtebaulich gerechtfertigt und vertretbar.

III. Bauweise

Wie in Ziff. 7 der Begründung zum Bebauungsplan ausgeführt, setzt der Bebauungsplan entlang der westlichen Baugrenzen der Bauräume A und B sowie der südlichen Grenze des Bauraums B geringere Abstandsflächen als die in der Abstandsflächensatzung des Marktes Markt Schwaben geregelten Abstandsflächen fest.

Für das westlich an das Bebauungsplangebiet angrenzende Grundstück Fl.Nr. 608/13 ist im Bebauungsplan „Haydn-Beck“ 2. Änderung eine private Grünfläche nebst Kinderspielplatz ausgewiesen. Diese ist auch in der Natur vorhanden. Die Abstandsfläche vor den Bauräumen A und B variieren zwischen 3,0 m und 4,15 m (vgl. Abstandsflächenplan, Anhang 2 zur Begründung). Der in der Bayer. Bauordnung festgesetzte Mindestabstand von 3,0 m wird in jedem Fall eingehalten. Die in Art. 6 Abs. 5 Satz 1 Bayerische Bauordnung festgesetzte Regeltiefe der Abstandsflächen von 0,4 H wird knapp unterschritten. Aus Sicht des Marktes Markt Schwaben ist dies städtebaulich vertretbar. Zweck der Abstandsflächenvorschriften ist es, eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Gebäude zu gewährleisten. Vorliegend kann auf dem westlichen angrenzenden Grundstück aufgrund der entgegenstehenden Bebauungsplanfestsetzungen kein weiteres Gebäude errichtet werden. Der auf dem Grundstück errichtete Kinderspielplatz wird durch die östlich vorgesehene Bebauung allenfalls vormittags weniger besonnt, im weiteren Tagesverlauf schränkt die durch den Bebauungsplan vorgesehene Bebauung die Belichtung und Besonnung des Kinderspielplatzes nicht ein. Im Übrigen ist eine zeitweise Verschattung des Spielplatzes aus Sicht des Marktes Markt Schwaben angesichts der Klimaveränderungen für die Kinder von Vorteil.

Wie sich aus dem Abstandsflächenplan (Anhang 2 zur Begründung) ergibt, werden die Abstandsflächen an der südlichen Baugrenze des Bauraums B von 6,59 m auf 6,0 m verkürzt. Hierbei handelt es sich um eine Verkürzung der Abstandsflächentiefe von 1 H. Dies sieht der Markt Markt Schwaben, insbesondere auch unter der Berücksichtigung, dass der Gesetzgeber eine Regelabstandsfläche von 0,4 H als für die Belichtung und Belüftung der Gebäude ausreichend ansieht, als städtebaulich vertretbar an. Insbesondere unter Berücksichtigung der Ziele des Marktes Markt Schwaben, angesichts des großen Wohnraumbedarfs innerorts nachzuverdichten, sieht der Markt Markt Schwaben die geringe Verkürzung der Abstandsflächen als verhältnismäßig an. Entgegen den Ausführungen der Einwender überlappen sich die Abstandsflächen der südlich des Hafnerweges gelegenen Bebauung mit denen der geplanten Bebauung selbst bei Annahme der vollen Abstandsflächen von 1 H nicht (vgl. Abstandsflächenplan, Anhang 2 zur Begründung).

IV. Stellplätze, Immissionen

Dem Markt Markt Schwaben ist bewusst, dass sich durch die Geschossflächenmehrung im Bebauungsplan im Vergleich zur 4. Änderung des Bebauungsplans Haydn-Beck eine gewisse Verkehrszunahme ergeben wird. Der Markt Markt Schwaben sieht allerdings die durch den Bebauungsplan bedingte Verkehrs- und Lärmzunahme als nicht abwägungsrelevant an. Nach der Rechtsprechung sind Lärmschutzbelange betroffener Plannachbarn grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung – z. B. aufgrund der zu prognostizierenden zusätzlichen Verkehrsbelastung – infolge des Bebauungsplans ansteigt. Allerdings ist das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn das entsprechende Grundstück über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird. Die Abwägungsrelevanz ist also dann zu verneinen, wenn das Interesse, vor einer Verkehrslärmzunahme bewahrt zu bleiben, mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass es als planungsrechtlich vernachlässigenswerte Größe außer Betracht bleiben kann (vgl. BVerwG v. 08.06.2004 – 4 BN 19.04; BayVGH v. 15.11.2021 – 2 N 20.1268). Ein Unterschreiten der abwägungsrelevanten Bagatellgrenze hat die Rechtsprechung vor allem in Fällen einer durch das Hinzukommen von nur wenigen Wohnhäusern verursachten Verkehrslärmbelastung angenommen. So hat das Bundesverwaltungsgericht den durch einen Bebauungsplan ermöglichten zusätzlichen Verkehr von 20 bis 30 Einzel- oder Doppelwohnhäusern, der teilweise am Grundstück des dortigen Antragstellers vorbeigeführt wurde, für so geringfügig gehalten, dass es die Antragsbefugnis verneint hat (vgl. BVerwG v. 21.10.1999 – 4 CN 1.98). Im Übrigen geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Betroffenheit der Anlieger bei einer voraussichtlichen Zunahme des Verkehrs von bis zu 200 Fahrzeugbewegungen in der Regel täglich nur geringfügig und daher nicht mehr abwägungsrelevant ist, wobei unter Zugrundelegung eines Erfahrungswertes von je 1,5 Fahrzeugen mit 2,5 Fahrzeugbewegungen täglich 3,75 Fahrzeugbewegungen der Bewohner pro Wohneinheit angesetzt werden (vgl. HessVGH v. 29.06.2016 – 4 C 1440/14.N). Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof ist dieser Rechtsprechung – unter dem Vorhalt der Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls sowie unter einem Zuschlag von zwei Fahrten pro Wohneinheiten am Tag für Besucher-, Versorgungs- und Dienstleistungsverkehr – grundsätzlich gefolgt (vgl. BayVGH v. 15.05.2017 – 15 N 15.1485).

Wie in Ziff. 6 der Begründung zum Bebauungsplan ausgeführt, beträgt die GFZ in der rechtskräftigen 4. Änderung des Bebauungsplans Haydn-Beck 0,78 und im vorliegenden Bebauungsplanentwurf 1,18. Die GFZ-Mehrung beziffert sich damit auf 0,4. Bezogen auf die Plangebietsgröße von 1.200 m² errechnet sich entsprechend eine Geschossflächenmehrung von 480 m². Geht man entsprechend der Bemessungsgrundlage im Geschosswohnungsbau von einer durchschnittlichen Wohnungsgröße von 85 m² Geschossfläche aus, so sind durch den vorliegenden Bebauungsplanentwurf durchschnittlich 5,7 (gerundet 6) Wohnungen zusätzlich möglich. Bei einem Faktor von 3,75 Fahrten pro Wohneinheit wären 22,5 Kfz pro 24 Stunden anzusetzen. Hinzu kämen 12 Kfz pro 24 Stunden für Besucher. Der Gesamtwert liegt deutlich unterhalb der Bagatellgrenze. Selbst wenn mehr Wohneinheiten errichtet werden würden, wird dies bei weitem nicht zu einer Überschreitung der Bagatellgrenze führen. Insofern sieht der Markt Markt Schwaben die Verkehrserhöhung und die damit einhergehende Verkehrslärmzunahme als nicht abwägungsrelevant an.

V. Fossile Energieträger
Aus Sicht des Marktes Schwaben sind weiterführende Reglementierungen, Ausschlüsse und Vorgaben in den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erforderlich. Gemäß dem aktuellen Anforderungskatalog sind bei Neubaumaßnahmen im Baugenehmigungsverfahren betreffende Angaben hinsichtlich des Einsatzes erneuerbarer Energien zwingend zu liefern, der Dämmstandard ist im Rahmen eines Gesamtkonzeptes (EnEV-Nachweis) zu belegen. Der betreffende Belang ist also insbesondere dem Bauvollzug vorbehalten und soll vorliegend nicht Gegenstand der städtebaulichen Planung sein. Über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehende Standards, wie z. B. bei Ausweisung einer ökologischen / „solaren“ Mustersiedlung, sind vorliegend im innerörtlichen Kontext im Rahmen der Überplanung einer klein bemessenen Parzelle, nicht verhältnismäßig und nicht angemessen.

5.
Der in Ziffer 4 genannten Anwaltskanzlei und den Trägern öffentlicher Belange, die Anregungen oder Hinweise zum Planentwurf vorgebracht haben, ist das Ergebnis der Abwägung mitzuteilen.

6.
Folgende Änderungen sind nach nochmaliger Prüfung in die Entwürfe des Bebauungsplans und der Begründung einzuarbeiten:

Die Festsetzung A.3.1 wird wie folgt angepasst:
Die höchstzulässige Grundfläche wird für das mit Bauraum A bezeichnete Teilgebiet auf 160 m² und für das mit Bauraum B bezeichnete Teilgebiet auf 310 m² begrenzt.
Das bisherige Planzeichen entfällt jeweils in der Satzung/Festsetzung und Planzeichnung.

Die Festsetzung A.3.4 wird wie folgt neu gefasst:
Eine Überschreitung der höchstzulässigen Grundflächen durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauNVO genannten Anlagen ist für die Tiefgarage auf 235 m², die Stellplatzanlage ST 1 auf 30 m², die Stellplatzanlage ST 2 und ST 3 auf jeweils 15 m² begrenzt nach § 19 Abs. 4 Satz 2 und 3 BauNVO."
Die bisherigen Planzeichen A.3.4.1 und A.3.4.2 sind damit entbehrlich und entfallen.

Das Planzeichen A.5.1.1 wird wie folgt ergänzt:
ST 1 Umgrenzung von Flächen für private Stellplätze, z.B. ST 1
In der Planzeichnung erhalten die privaten Stellplätze jeweils eine Nummer - also ST 1, ST 2 und ST 3. Die bisherigen Flächenangaben für die Tiefgarage und die Stellplätze in der Planzeichnung entfallen, da diese bereits in der Satzung ausgeführt sind.

Die Festsetzung A 3.8.3 wird wie folgt neu gefasst:
An der westlichen Seite der Bauräume A und B sowie an der südlichen Seite des Bauraums B werden von § 2 der Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe des Marktes Markt Schwaben in der Fassung vom 02.03.2021 abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen festgesetzt. Diese ergeben sich aus den Baugrenzen in Verbindung mit der zugelassenen Wandhöhe.

In der Planzeichnung werden die Maße der Abstände der Baugrenzen zur westlichen Grundstücksgrenze bei den Bauräumen A und B ergänzt.

7.
Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplans Nr. 92 für das Gebiet westlich des Höhenrainerwegs und nördlich des Hafnerwegs einschließlich Begründung wird unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 22.09.2022 gebilligt.

8.
Die Verwaltung wird beauftragt die erneute öffentliche Auslegung der Planunterlagen sowie eine erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.10.2022 17:48 Uhr