Daten angezeigt aus Sitzung:
Marktgemeinderatssitzung, 19.09.2024
Beratungsreihenfolge
Sachvortrag
Der Gemeinderat der Gemeinde Straßlach-Dingharting hat in seiner Sitzung am 24.07.2024 den Abschluss einer Zweckvereinbarung mit dem Markt Markt Schwaben zur Durchführung der Kommunalen Verkehrsüberwachung im fließenden Verkehr im Gemeindegebiet beschlossen. Straßlach-Dingharting möchte sich dabei gerne zum 01.01.2025 der KVÜ Markt Schwaben anschließen.
Neben der grundsätzlichen Zuständigkeit der Polizei, Regelungen - in diesem Falle des Verkehrs-rechts - zu überwachen und Verstöße zu ahnden, sind auch die Gemeinden gem. § 2 Abs. 3 der Verordnung über Zuständigkeit im Ordnungswidrigkeitenrecht (ZuVOWiG) zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), die im ruhenden Verkehr festgestellt werden, oder Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen.
Soweit sich eine Kommune entschließt, selber die Verkehrsüberwachung aufzunehmen (dies ist keine Pflicht), ist sie im hoheitlichen Bereich tätig. Das bedeutet, dass der Anschluss anderer Kommunen, die von der Leistung profitieren möchten und kein eigenes Personal einstellen und ein Büro einrichten möchten, ausschließlich auf der Grundlage entsprechender Gesetze – hier des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit KommZG - erfolgen kann. Der Abschluss privatrechtlicher Verträge ist unzulässig.
Eine Kommune darf sich zur Durchführung der Verkehrsüberwachung dabei externer Dienstleister bedienen, die Technik, geschultes Personal und Erfahrung mitbringen. Allerdings ist aufgrund der Hoheitlichkeit der Tätigkeit jederzeit zu gewährleisten, dass alle Entscheidungen im Rathaus getroffen werden. So entscheidet die Leiterin und im Vertretungsfall die Stellvertreterin des Sachgebietes Öffentliche Sicherheit und Ordnung z.B. über die Erstellung jedes einzelnen Bußgeldbescheides oder die Einstellung von Verfahren. Das zur Ausübung der Tätigkeiten notwendige Personal (Messtechniker samt Messtechnik zur Überwachung des fließenden Verkehrs, Mitarbeitende im ruhenden Verkehr sowie die Mitarbeitenden im Büro zur Verfahrensabarbeitung) sind im Rahmen der Arbeiternehmerüberlassung auf Basis des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes dem Markt Markt Schwaben vom entsprechenden zertifizierten Unternehmen NWS Sicherheitsservice GmbH zur Verfügung gestellt und sind der Leiterin des Sachgebiets öffentliche Sicherheit und Ordnung unterstellt und weisungsgebunden.
Da Markt Schwaben also seit Jahren eine eigene Verkehrsüberwachung betreibt, bietet es sich an, anderen Kommunen die Mitnutzung unseres Büros und unserer Fähigkeiten anzubieten und so den Betrieb der KVÜ wirtschaftlicher zu gestalten.
Anschlusswillige Kommunen schließen mit Markt Schwaben eine Zweckvereinbarung zur kommunalen Zusammenarbeit und können so die Leistung unserer Mitarbeiterinnen in der Abarbeitung der Verfahren nutzen.
Wichtig ist hier, dass jede Gemeinde selber hoheitlich über die Einrichtung und Befahrung der Messstellen im fließenden Verkehr in ihrem Gemeindegebiet entscheidet und auch Zeit, Dauer und Einsatzgebiet der Überwachung im ruhenden Verkehr selbst bestimmt.
Die jeweils in den Kommunen erhobenen Verfahren werden dann zur vollständigen Bearbeitung dem Markt Markt Schwaben übermittelt und hier bis zum Abschluss bearbeitet. Die Einnahmen aus den Verwarn- und Bußgeldern erhalten die Kommunen. Zum Abgleich unserer Bearbeitungstätigkeiten werden den Kommunen pro Fall eine Gemeinkosten- und Bearbeitungskostenpauschale in Rechnung gestellt.
Zum 01.01.2025 werden der KVÜ Markt Schwaben mittels Zweckvereinbarung 13 Kommunen angeschlossen sein. Auch nach Aufnahme von der Gemeinde Unterhaching bestehen weiterhin ausreichend Kapazitäten für die Aufnahme weiterer Gemeinden.
Die Gemeinde Straßlach-Dingharting möchte im fließenden Verkehr ca. 10 Stunden/Monat mobil messen und außerdem regelmäßige Trailermessungen ansetzen.
Aus Sicht der Verwaltung bestehen gegen den Anschluss der Gemeinde Straßlach-Dingharting an die KVÜ Markt Schwaben keine Einwände.
Beschluss
Der Marktgemeinderat stimmt dem Abschluss einer Zweckvereinbarung gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 ff des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) mit der Gemeinde Straßlach-Dingharting zu. Grundlage ist der nachstehende Vereinbarungsentwurf.
Z w e c k v e r e i n b a r u n g
zwischen dem Markt Markt Schwaben,
vertreten durch Frau Erste Bürgermeisterin Walentina Dahms
und
der Gemeinde Straßlach-Dingharting,
vertreten durch Herrn Ersten Bürgermeister Hans Sienerth
Gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) schließen die oben genannten Gebietskörperschaften folgende Zweckvereinbarung:
§ 1 Aufgabe
Der Markt Markt Schwaben und die Gemeinde Straßlach-Dingharting sind aufgrund von § 88 Abs. 3 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zuständig.
§ 2 Übertragung und Personal
- Mit dieser Zweckvereinbarung überträgt die Gemeinde Straßlach-Dingharting dem Markt Markt Schwaben die Organisation und die finanzielle Abwicklung der kommunalen Verkehrsüberwachung im Bereich des fließenden Verkehrs für das Gemeindegebiet Straßlach-Dingharting.
- Zeitraum und Umfang der Verkehrsüberwachung im Bereich der Gemeinde Straßlach-Dingharting wird in Absprache mit dem Markt Markt Schwaben von der Gemeinde Straßlach-Dingharting festgelegt.
- Das für die Durchführung der kommunalen Verkehrsüberwachung in beiden Kommunen erforderliche Personal und die für die Abwicklung der Aufgaben notwendige technische Ausstattung stellt der Markt Markt Schwaben aus eigenen Beständen oder über Verträge mit geeigneten Überwachungsunternehmen sicher.
- Zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass die Gemeinde Straßlach-Dingharting in Abstimmung mit dem Markt Markt Schwaben für die Außendiensttätigkeiten in der Kommunalen Verkehrsüberwachung im fließenden Verkehr eigenes oder Personal im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung einsetzen kann und notwendige Technik anmietet.
§ 3 Verfahrensbearbeitung
- Die Gemeinde Straßlach-Dingharting überträgt die notwendigen Arbeiten im Ordnungswidrigkeitenverfahren im Bereich der kommunalen Verkehrsüberwachung im fließenden Verkehr dem Markt Markt Schwaben.
- Sämtliche, mit den Verfahren verbundenen hoheitlichen Entscheidungen, werden dem Markt Markt Schwaben übertragen.
§ 4 Kostenverteilung
- Die Gemeinde Straßlach-Dingharting erstattet dem Markt Markt Schwaben die anfallenden Personal- und Sachkosten wie folgt:
- Verkehrsüberwachung fließender Verkehr
- Außendienst
Für die Überwachung wird Fremdpersonal eingesetzt. Es werden die lt. Vertrag mit dieser Firma tatsächlich vereinbarten Std.-Sätze, einschl. MwSt. verrechnet.
- Gemeinkostenpauschale je Fall 2,30 €
- Bearbeitungskostenpauschale je Fall 2,30 €
- Ordnungswidrigkeitsverfahren
- Die Bearbeitungsgebühren und Auslagen (PZU etc.) für Ordnungswidrigkeitsverfahren aus dem Bereich der Gemeinde Straßlach-Dingharting verbleiben beim Markt Markt Schwaben. Die Geldbuße (Verwarn- und Bußgelder) erhält die Gemeinde Straßlach-Dingharting.
- Für Ordnungswidrigkeitsverfahren (Bußgeldbereich) aus dem Bereich der Gemeinde Straßlach-Dingharting, die eingestellt werden oder die zu Gericht gehen und die anfallenden Beträge (Gebühren, Gerichtskosten, etc.) der Gerichtskasse zugesprochen werden, erstattet die Gemeinde Straßlach-Dingharting dem Markt Markt Schwaben eine Ausfallgebühr in Höhe der anfallenden Verwaltungskosten in Höhe von derzeit 28,45 €.
- Die Kosten, die dem Markt Markt Schwaben im Zusammenhang mit der Verkehrsüber-wachung im Bereich der Gemeinde Straßlach-Dingharting entstehen und von dieser Zweckvereinbarung nicht erfasst werden (z.B. Porto, Leasing- oder Mietverträge für Erfassungsgeräte und Zubehör oder anderes) sind nach vorheriger Rücksprache von der Gemeinde Straßlach-Dingharting gesondert zu erstatten. Die Pauschalen unter 1.A werden monatlich in Rechnung (Folgemonat nach Tattag) gestellt. Die Auslagen aus 1.B werden nach Zahlungseingang des Bußgeldes in Rechnung gestellt.
- Der Markt Markt Schwaben erstellt für jedes Haushaltsjahr eine Jahresabrechnung, aus der sich die Einnahmen aus Verwarn-/Bußgeldern, die Anzahl der erfolgreichen und erfolglosen Ordnungswidrigkeitenverfahren und der Aufwand für Außendienststunden für den Bereich der Gemeinde Straßlach-Dingharting ergeben.
- Der Markt Markt Schwaben informiert die Gemeinde Straßlach-Dingharting unverzüglich, sowohl über jede Änderung der Kosten, als auch über Änderungen des eingesetzten Personals bzw. der Dienstleistungsfirma.
§ 5 Verwaltung von Verwarn- und Bußgeldern
- Die bei der Verkehrsüberwachung anfallenden Verwarnungsgelder und Bußgelder, stehen jeweils der Kommune zu, in deren Zuständigkeitsbereich der Verkehrsverstoß begangen wurde.
- Die Gemeinde Straßlach-Dingharting unterhält ein separates Girokonto für den fließenden Verkehr, auf dem, die in ihrem Zuständigkeitsbereich anfallenden Verwarn- und Bußgelder eingezahlt bzw. überwiesen werden. Der Markt Markt Schwaben erhält zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs eine Lese-Vollmacht für dieses Konto. Evtl. Rücküberweisungen von Doppelzahlern und dergleichen sind nach Absprache von der Gemeinde Straßlach-Dingharting auszuführen.
§ 6 In Kraft treten
- Diese Zweckvereinbarung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Ebersberg in Kraft und gilt zunächst bis 31.12.2025. Sie verlängert sich um ein Jahr, wenn nicht bis zum 30.09.2025 die Vereinbarung gekündigt worden ist. In den Folgejahren verlängert sich die Vereinbarung jeweils automatisch um ein Jahr, wenn diese nicht binnen einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Jahres gekündigt wird.
- Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 7 Ausfertigung der Zweckvereinbarung
Die beteiligten Kommunen erhalten jeweils eine Ausfertigung der vom zuständigen Landratsamt Ebersberg (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 KommZG) genehmigten Zweckvereinbarung.
§ 8 Auseinandersetzung
Wird die Zweckvereinbarung gekündigt oder aufgehoben, findet eine Auseinandersetzung statt. Die nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibenden Kosten, sind dem Markt Markt Schwaben von der Gemeinde Straßlach-Dingharting gem. § 4 Abs. 3 zu erstatten.
§ 9 Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der an dieser Vereinbarung Beteiligten sollen die jeweiligen Aufsichtsbehörden angerufen werden.
Markt Markt Schwaben, Straßlach-Dingharting,
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Walentina Dahms Hans Sienerth
Erste Bürgermeisterin Erster Bürgermeister
Diese Zweckvereinbarung wurde mit Schreiben vom ___________ dem gem. Art. 52 Abs. 1 Satz 2 KommZG zuständigen Landratsamt Ebersberg zur Genehmigung vorgelegt und mit Schreiben des Landratsamtes Ebersberg Az. ________________ vom ______________ genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderatsmitglieder Leonardo Brandes, Alessandra Neumüller und Markus Steffelbauer waren während der Abstimmung nicht im Sitzungsraum anwesend.
Datenstand vom 20.11.2024 08:47 Uhr